Recht und Gesetz

Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft – welche Hoffnungen bestehen für die geschädigten Infinus-Anleger?

Fünf der im November 2013 unter Betrugsverdacht festgenommenen Manager des Dresdner Infinus-Konzerns bleiben weiterhin in Untersuchungshaft. Dies entschied am 04.06.2014 das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Angesichts der drohenden erheblichen Freiheitsstrafen sowie des möglichen wirtschaftlichen Ruins der Beschuldigten und weil weiterhin von einer Fluchtgefahr ausgegangen wird, wurde deshalb die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über eine Zeit von sechs Monaten hinaus anordnet.

Insgesamt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen eines betrügerischen Schneeballsystems gegen zehn Infinus-Mitarbeiter, von denen ursprünglich sechs Manager verhaftet worden waren; nachdem Jens Pardeike ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wurde er im Februar 2014 freigelassen. Die übrigen Hauptakteure des Infinus-Skandals bleiben nun weiter hinter Gittern. Für die zigtausenden Anleger, die um ihr Geld fürchten, zumindest eine kleine Genugtuung.

Infinus-Anlageskandal – Peinlicher Rückschlag für Verbraucherschutzanwalt

Der erste Schadenersatzprozess gegen Manager der Infinus-Gruppe vor dem Landgericht Dresden endete mit einem Fiasko für die betroffene Anlegerin. Nach Ansicht des Gerichtes sei die Klage viel zu früh eingereicht und ihr Anwalt, so der Richter, hatte sich relativ wenig Mühe mit der Klageschrift gegeben.

Eine Geschädigte aus Nürnberg hatte 2011 bis 2013 insgesamt 50.400,00 Euro in Genussrechte und Orderschuldverschreibungen der Infinus-Gruppe investiert. Die Vermittlung erfolgte über die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut. Es handelte sich hierbei um das Haftungsdach der Gruppe.

Nunmehr ist Klage erhoben worden, die dann in einem Fiasko endete.

Der Richter Dieter Münch der IX. Zivilkammer des Landgerichts Dresden fand kein gutes Wort für die Klage. Zum einen sei es so, dass aufgrund der hohen Schäden Einzelne wohl kaum in der Lage seien, den Schadenersatz zu bezahlen.

Auch sei es nicht sinnvoll – und das war ein harter Schlag – einen Verstorbenen zu verklagen. Der ehemalige Vorstand Hartmann ist im Jahr 2013 verstorben. Der neue Vorstand war gerade einmal fünf Wochen im Amt, als das Unternehmen scheiterte.

Die Vielzahl der Geschädigten würde dazu führen, so das Gericht, dass sich ein „Windhundrennen“ ergeben werde.

Dies war eine klare Ansage an andere Anlegerschutzanwälte, die insgesamt bisher 140 Schadenersatzklagen beim Landgericht eingereicht hätten.
Aus rechtlicher Sicht ist es so, dass die Frage des Schadenersatzes unberührt von der Frage der Vollstreckbarkeit der Ansprüche zu sehen ist.

Die Vollstreckbarkeit von Ansprüchen könnte durchaus zweifelhaft sein. Unzulässig ist es allerdings seitens des Gerichts, gleich von vornherein diesen Ansprüchen keine Chance zuzusprechen.

und Infinus-Hilfe

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1331 vom 24. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich