Recht und Gesetz

Jeder 20. Einkäufer zahlt nur 14 Euro – Media Markt Aktion ein Eigentor?

Sie sind Kunde und haben online bestellt? Sie wollen Ihr Geld im Falle einer erfolglosen Ziehung der Gewinnzahlen zurück? Hier finden sie eine Übersicht über die Rechtslage und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihr Vorgehen am Montag dem 20.01.2014!

    
Das Jahr startete für Verbraucher mit der Media Markt Aktion „Jeder 20. Einkauf nur 14 Euro“ spektakulär. Man sah sich direkt darin verleitet, sein „Weihnachtsgeld“ sofort wieder auszugeben, oder sich einfach so mal einen Gefallen zu tun. Und mit etwas Glück kann man das Ganze dann auch noch zu einem Spottpreis  erreichen. Aber jetzt, knappe zwei Wochen nach der Aktion, ist vielen Verbrauchern anders zumute. Man realisiert, dass man vielleicht zu schnell gehandelt, oder zu viel Geld aufs Spiel gesetzt hat. Der Otto-Normal-Verbraucher geht davon aus, dass Media Markt die rechtlichen Vorschriften mit Sicherheit beachtet hat und dass es jetzt zu spät ist, den Kauf noch einmal rückabzuwickeln. Doch dem ist nicht so!
Die Gewinnzahlen für diejenigen, die online bestellt haben, werden am Montag den 20.01.2014 bekannt gegeben, also 16 Tage nach Aktionsende. Damit soll das 14-Tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, also Verträgen die beispielsweise Online, oder am Telefon, etc. geschlossen wurden, umgangen werden. Die Kunden des Unternehmens sollen also nicht investieren und die Gewinnzahlen abwarten, um dann wieder vom Kauf Abstand zu nehmen, wenn sie nicht gewonnen haben. Doch genau an diesem Punkt scheitert die Rechtsauffassung von Media Markt.

Beginn und Ende der Widerrufsfrist sind nicht Kaufdatum plus 14 Tage

Media Markt verweist auch im Kleingedruckten richtigerweise auf das 14-Tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Allerdings geht man hierbei offensichtlich von dem Wortlaut in § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB aus, nach dem „Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.“ Das bedeutet, dass das Widerrufsrecht mit der Bestätigungsemail für den Kauf beginnen würde, in der man eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Nach diesem Wortlaut wären der 16.01.,17.01., oder 18.01. das Ende der Widerrufsfrist, je nachdem wann Sie bestellt haben. Eine Gewinnausschüttung ab Montag dem 20.01. wäre demnach problemlos möglich.

Es handelt sich bei den Kaufverträgen die Online abgeschlossen wurden aber um sogenannte Fernabsatzverträge, für die andere gesetzliche Vorschriften gelten. Hier ist das Widerrufsrecht nach § 312d BGB einschlägig. Dort heißt es in Absatz 2, dass das Widerrufsrecht „bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger“ beginnt. Diese Regelung wurde getroffen, damit der Verbraucher die Chance hat, den Kaufgegenstand zu untersuchen bevor das Widerrufsrecht in Gang gesetzt wird. Dem Unternehmen soll damit die Chance genommen werden, die Lieferung zu verzögern, um so dem Widerrufsrecht entgehen zu können.

Die Frist für den Widerruf beginnt also erst ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben. Wenn sie am zum Beispiel am Samstag den 04.01. Ihre Bestellung aufgegeben haben, dann kann die Ware gar nicht vor Montag dem 06.01. bei Ihnen angekommen sein. Das Widerrufrecht besteht dann noch immer und ist in relativ einfacher Form umzusetzen.

Erstattung des Kaufpreises oder Gutschein

Für das 14-Tägige Rückgaberecht, dass Media Markt seinen Kunden in Filialen aus reiner Kulanz zur Verfügung stellt, wurde für diese Zeit darauf beschränkt, dass man nur einen Wertgutschein für Media Markt und kein Bargeld erhält. Dieses Vorgehen ist bezüglich der Filialen als rechtmäßig anzusehen.
Wenn man allerdings von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dann verweist das Gesetz auf die Bestimmungen über den Rücktritt. Gem. § 346 Absatz 1 BGB müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Sie sind demnach dazu verpflichtet, die Kaufsache an Media Markt herauszugeben und dieser muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Ein Gutschein ist kein passendes Äquivalent zu einer Kaufpreiszahlung, sodass sie den Kaufpreis fordern dürfen, wenn Ihnen ein Gutschein angeboten wird.
Ausschluss von einigen Artikeln trotz Onlinevertragsabschlusses
Zu beachten ist, dass einige Artikel von dem Widerrufsrecht –rechtmäßig- ausgeschlossen worden sind. Dazu gehören vor allem:
Downloads
Datenträger wie z.B. CDs, DVDs, Software, etc. die entsiegelt wurden Gutscheine Fotoservice Verträge mit Drittanbietern

Auf alle anderen Artikel ist das Widerrufsrecht allerdings anwendbar.

Wie können Sie als Verbraucher vorgehen?

Wenn man von einem Kaufvertrag aufgrund eines Widerrufrechts Abstand nehmen möchten, dann genügt es, der entsprechenden Stelle eine E-Mail zu schreiben. Formulare dafür finden Sie online zu genüge!

  • Finden Sie heraus, wann sie die Ware erhalten haben (Ein bewiesenes Datum über z.B. die DHL-Sendungsverfolgung ist von Vorteil).
  • Schreiben Sie eine E-Mail an Media Markt, in der Sie von Ihrem Widerrufsrecht gem. §355 BGB Gebrauch machen.
  • Verweisen Sie darauf, dass die Frist für den Widerruf erst mit Erhalt der Ware gem. § 312d Absatz 2 BGB beginnt.
  • Sie sollten schon jetzt darauf hinweisen, dass Sie den Kaufpreis zurückerhalten wollen und dass Ihnen dieses Recht gem. § 346 Absatz 1 BGB zusteht.
  • Handeln Sie schnell, damit Sie auch wieder sicher an Ihr Geld kommen!

und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1144 vom 19. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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