Klärschlamm in der Landwirtschaft

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

 

Wasser ist nicht nur der Beginn allen Lebens, sondern gilt als der Schnittpunkt für eine ausgleichende, funktionierende und gesunde Umwelt.

Aus technischer Sicht sind die strengen gesetzlichen Anforderungen für die Abwasser- und Wiederverwendungsregelung gerechtfertigt, sie  stehen unter besonderer Beobachtung und sind dahin geregelt, dass die Umwelt nur minimal, wenn überhaupt belastet  werden darf. Im Rahmen einer Weiterbildungsreihe der Kanzlei Dr. Schulte diskutieren Experten aus Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Themen rund um die Regelungen der Wiederverwendungspflicht von Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Haushalt- und städtischem Abwasser. Die technische Weiterentwicklung zeigt neue Möglichkeiten auf. Beispiele gibt es dazu im Cloppenburger Land in Niedersachsen, wo die Flusskläranlagenideen des Herrn Cordes aus Vechta zur Rettung des Dümmers diskutiert werden und Aufmerksamkeit erregen.

Welche Richtlinien gelten für die Verwendung von Klärschlamm?

Direkte Bezugspunkte zur Kommunalabwasserrichtlinie hat die zum europäischen Abfallrecht zählende Richtlinie über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom 12.06.1986 (86/278/EWG), die die schädlichen Auswirkungen von Klärschlamm auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen verhindern und die ordnungsgemäße Verwendung des Klärschlamms sicherstellen soll. Hierbei stammt der Klär­schlamm insbesondere aus Kläranlagen zur Behandlung von Haushalts- oder städti­schem Abwasser. Für die landbauliche Verwertung sind die Klärschlämme zu behandeln. Hierzu legt die Richtlinie im Anhang Werte für Schwermetalle in den angereicherten Böden fest, die einzuhalten sind. Im Fall der Überschreitung der Grenzwerte haben die Mitgliedstaaten die landbauliche Ver­wertung zu untersagen.

Pflichten der Mitgliedstaaten

Außerdem haben die Mitgliedstaaten entspre­chende Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der Grenzwerte zu verhin­dern. Gemäß dieser Richtlinien sind sowohl die Schlämme als auch die Böden nach den im Anhang enthaltenen Methoden zu untersuchen. Die Richtlinie, die durch den § 1 8a Abs. 1 WHG sowie durch die Klärschlammverordnung  auf Grundlage des § 15 Abs. 2 AbfG in deutsches Recht überführt wurde, gilt als ord­nungsgemäß umgesetzt. Die Klärschlammrichtlinie regelt damit einen wichtigen Teilbereich der Abwasserbehandlung und wird durch die Kommunalabwasserrichtlinie ergänzt. Ihre Bedeutung wird noch zunehmen, da die Menge des Klärschlamms in Europa bei konsequentem Vollzug der Kommunalabwasserrichtlinie weiter ansteigen wird. Außerdem verbietet die Konununalabwasserrichtlinie längerfristig das Einbringen von Klärschlamm in die Oberflächengewässer.

Überprüfung und Information Grenzen übergreifend

Die Richtlinie des Rates vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informa­tionen über die Umwelt (9013131EWG)“ soll den Zugang zu umweltbezogenen Informationen, die in den (Wasser-) Behörden vorhanden sind, verbessern. Daneben kann durch die Einschaltung der Öffentlichkeit die Kontrolle der Mitgliedstaaten ver­bessert werden.  Da der Gesetzentwurf des Bundes über ein Umweltinformationsge­setz (UIG) zum Umsetzungstermin am 31.12.1992 noch nicht in Kraft getreten war, wurde die direkte Anwendung der Richtlinie diskutiert.  Durch das Umweltinformationsgesetz  vom 08. Juli 1994 ist die Richtlinie verspätet in das deutsche Recht um­gesetzt worden. Diese Richtlinie gilt neben den Berichtspflichten, die aus Art. 16 der Kommunalabwasserrichtlinie statuiert werden. Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: „Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über Klärschlamm lässt sich eine Pflicht, Gutachten zu überwachen oder selbst zu erstellen, nicht herleiten. Aufgabe der Bestimmungen der Kommunalabwasserrichtlinie ist es vielmehr, die Einbringung von Klärschlamm sukzessiv in allen Mitgliedstaaten einzustellen. Eine Abwägung mit Umweltbelangen, für die gutachterliche Ergebnisse nötig wären, fand  bis zum endgültigen Einstellungstermin, dem 31. Dezember 1998, nicht statt. Aus diesem Grund bestand für die Mitgliedstaaten keine Pflicht zur Gut­achten Erstellung.“

Diese Artikel schildert eine Rechtslage, die sich inzwischen verändert hat. Zum einen haben sich die Informationsrechte der Bürger und die Transparenzpflichten der Behörden vergrößert, zum anderen sind die Vorgaben zum Umweltschutz verschärft worden.

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1004 vom 14. Juli 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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