Recht und Gesetz

Kreditverträge mit undurchsichtigen Kreditgebern – Abzocke mit der sogenannten „break-up-fee“

Break-Up-Fee und Betrug? Worum geht es?

Es geht um eine Gebühr, die der andere Vertragspartner bekommt, wenn auf Veranlassung des anderen Teils der Vertrag gekündigt wird oder sonst irgendwie nicht zur Durchführung gelangt, wird in der Regel „break-up-fee“ genannt.

Häufig entsteht diese Strafgebühr aus einem bestimmten Prozentsatz der gesamten Vertragssumme. Daraus haben bestimmte Darlehensgeber ein eigenes Geschäftsmodell gemacht. Manchmal werden Vertragsverhältnisse gezielt in die Auflösung manövriert um die „break-up-fee“ zu kassieren.

An Hand eines typischen Beispiels aus der anwaltlichen Beratungspraxis der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team wird die Vorgehensweise verständlich:

Die A-D GmbH aus L. hat ein neues Geschäftsmodell aus dem Bereich der Biotechnologie entwickelt. Das Produkt ist nahezu bis zur Marktreife entwickelt. Um Vertrieb und Marketing finanzieren zu können wird frisches Geld benötigt. Im Internet bieten diverse Firmen Risikokapital an. Die A-D GmbH kommt mit einer solchen Firma ins Geschäft. Die Bedingungen sind akzeptabel, die Zinsen niedrig und der Business-Plan lässt die Refinanzierung als erträglich erscheinen.

Man wird sich mit dem Kreditgeber schnell handelseinig, ein Darlehen von 25 Millionen EUR soll es sein. Der Vertragspartner tritt aber nur als Mittelsmann auf, er wird selber das Geld von einer amerikanischen Risikokapitalgesellschaft beschaffen. Es werden Mitwirkungspflichten zur Krediterlangung im Vertrag geregelt. Völlig unscheinbar wird auf Seite 8 des Vertrages in einem Absatz folgende Regelung getroffen:

„Kündigt der Auftraggeber vor Abschluss der Transaktion auf Grund eines nicht von dem Berater zu vertretenen Umstandes den Vertrag, so steht dem Berater bis zur Beendigung des Vertrages eine sogenannte break-up-fee in Höhe von 1 % der Transaktionssumme zzgl. Mehrwertsteuer zu. Diese break-up-fee ist mit Ausspruch der Kündigung fällig.“

Kurz nach Vertragsabschluss kommen in der Firma A-D GmbH aus L. erste Zweifel über die Seriosität des Anbieters zum Tragen. Die angeblichen Kontakte in den USA sind nicht ausreichend nachprüfbar. Die angebenden Adressen und Informationen weisen auf eine Briefkastenfirma hin. Die angebliche Multi-Millionen-Dollar Venture Capital Gesellschaft residiert in einem unscheinbaren, schäbigen Gebäude in einer Seitenstraße von New York.

Der Darlehensvermittler beruhigt die Geschäftsführer der A-D GmbH und fordert zur Beschaffung des Kapitals die erforderlichen Unterlagen an. Diese werden von der Firma A-D GmbH aus L. auch pflichtgemäß übersandt. Es werden immer neue Unterlagen angefordert, immer höhere Anforderungen werden gestellt. Erstmals wird auch von einem mangelnden Vertrauensverhältnis gesprochen.

Das Geschäftsmodell des Kreditvermittlers wird jetzt deutlich. Er möchte die break-up-fee in Höhe von 1% der Transaktionssumme kassieren, die ihm in jedem Fall bei einem gebrochenen Vertrag zusteht. Immerhin 250.000,00 €.

Wie kann man die break-up-fee vermeiden? Gibt es überhaupt einen Weg daraus?

Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: „Firma A-D GmbH aus L. steckt in einem Dilemma. Zwei Geschäftsleute haben ja einen Vertrag geschlossen und wussten, was in diesem Vertrag steht. Sie haben einvernehmlich auch die break-up-fee vereinbart. Bekannt ist außerdem, dass Break-up-fee´s als Vertragsbestandteile in internationalen Verträgen Gang und Gäbe sind. Außerdem sind Break-up-fee´s rechtlich nur schwer angreifbar. Eine Möglichkeit besteht nur, wenn allerdings nachgewiesen werden kann, dass eine diese Klausel verwendende Firma ihr Geschäftsmodell ausschließlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur auf die Erlangung des break-up-fee´s abgestellt hat, also niemals den eigentlichen Vertrag durchführen wollte, so kann der geschlossene Vertrag möglicherweise wegen nach den Grundsätzen des „Wegfalls einer Geschäftsgrundlage“ angefochten werden.“

Hier sollte ein im Wirtschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt die Anfechtung übernehmen um einen Haftungsfall dann auszuschließen. Für Fragen, Informationen und zur Einschätzung der rechtlichen und vertraglichen Sachlage steht Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte telefonisch unter 030 22 19 220 20 und unter www.dr-schulte.de bereit.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und gelernter Bankkaufmann (IHK) kann über diese Art und Weise eines Geschäftsmodells seine Erfahrungen mitteilen und berichten:

„Die Frage, ob ein betrügerisches Geschäftsmodell einzig und allein auf der Erlangung einer break-up-fee aufgebaut ist, ist anhand eines umfangreichen Einzelfallmanagements zu beurteilen. Häufig geht es den Firmen nur darum, die Gebühren zu kassieren.“

Folgende Indizien sollten besondere Beachtung für Kreditnehmer, die Verträge mit „break up fee“ Klauseln vor sich haben, finden und eines zweiten Blickes an Aufmerksamkeit bekommen, um die Betrügereien zu vermeiden:

Unschlagbar gute Konditionen für das eigentliche Kreditgeschäft.

Vorauszahlung von Gebühren für das Kreditgeschäft.

Kreditgewährung soll ohne intensive Prüfung von Sicherheiten stattfinden.

Ausländische Kreditgeber, die nur über Mittelsmänner in Deutschland agieren.

Viele Firmen sind betroffen

„Ein solches Geschäftsmodell ist bei Leibe kein Einzelfall. Häufig erhalte ich Anfragen in wie weit hier die vertraglichen Regelungen anfechtbar sind. Es zeigt sich, dass nur mit entschiedener Argumentation und entsprechendem Nachweis ein nachhaltiger Erfolg zu erzielen ist. Weiterhin ist es sehr entscheidend, hier schnell zu reagieren und ggf. vorab das Vertragswerk auf Undichtigkeiten prüfen zu lassen“, weist Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der mit seinem Team bereits eine Vielzahl entsprechender Fälle bearbeitet hat, mit Nachdruck nochmals darauf hin.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1003 vom 12. Juli 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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