Schufa-Löschung bei Ratenzahlungsvereinbarung notwendig

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Prozesserfolg gegen Volkswagen Bank GmbH vor Landgericht Braunschweig

Die spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin und München kann einen weiteren Erfolg bei der Löschung negativer Schufa-Einträge verzeichnen.

Konkret wurde eine Klage gegen die Volkswagen Bank GmbH vor dem Landgericht Braunschweig eingereicht und nunmehr erstinstanzlich zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht.

Ungerechtfertigte Einträge der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) reißen nicht ab und gefährden die Kreditwürdigkeit bei zahlreichen Verbrauchern. Betroffene Verbraucher sind oftmals peinlich überrascht und fühlen sich ungerecht behandelt. Doch jeder kann betroffen sein auch wenn vorsorglich Verträge zwischen Vertragspartnern abgeschlossen wurden. Die Ratenzahlungsvereinbarung schafft einen Rahmen, in dem sich die Vertragsparteien geschützt bewegen können, doch leider kommt es manchmal anders als man denkt, wie dieser Fall verdeutlicht:

Das Landgericht Braunschweig verurteilte die Volkswagen Bank GmbH zur Löschung eines Negativeintrages und begründete dies damit, dass die Forderung aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht komplett fällig gewesen sei. Das Gericht sah in der Ratenzahlungsvereinbarung eine Stundungsabrede gemäß § 271 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welche die Fälligkeit der Gesamtforderung hinausschieben würde. Das Gericht war der Rechtsauffassung, die beklagte Bank hätte somit die Negativeintragung nicht vornehmen dürfen, da es auf das Merkmal der Fälligkeit gemäß § 28 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) maßgeblich ankomme.

Erfüllung von Sinn und Zweck des Eintrages

Wenn die beklagte Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung treffe, so das Gericht, sei der Sinn und Zweck des Eintrages gemäß § 28 a Abs. 1 BDSG nicht mehr gegeben, denn nach dem Gesetzeszweck bestehe eine Interesse der potentiellen Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit von potentiellen Schuldner informiert zu werden. An einer Zahlungsfähigkeit und einer Zahlungswilligkeit habe die beklagte Bank jedoch keine Zweifel gehabt, wenn sie eine Ratenzahlungsvereinbarung treffe und diese nicht kündige.

Das Urteil kommentiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team wie folgt: „Das Gericht hat hier eine wesentliche rechtliche Frage zu Gunsten der Betroffenen, die mit einem Vertragspartner oder einer Inkassostelle eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen, beantwortet. Es wird häufig darum gestritten, ob eine Forderung, über die eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, in der Schufa eingetragen werden darf. Dies ist nun nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig nicht mehr möglich. Ein großer Erfolg für die Menschen, die sich bemühen, ihre Schulden zu zurück zu führen und fleißig Raten zahlen.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Volkswagen Bank GmbH das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1002 vom 11. Juli 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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