Recht und Gesetz

Kreditübertragung – Kundenfreundliches Urteil des OLG

von Dr. iur. Thomas Schulte
In neuerer Zeit ist der Trend zu beobachten, dass Banken und Sparkassen notleidende Darlehensforderungen an darauf spezialisierte Investoren veräußern. Mit der Abtretung dieser Forderungen geht auch unvermeidbar eine Weitergabe von persönlichen Daten des Schuldners einher.
Neben dem subjektiven Empfinden der betroffenen Schuldner, dass sie verkauft wurden und dass das Vertrauensverhältnis, das sie meinten bis dahin mit der Bank zu haben, missbraucht wurde, ergibt sich auch ein handfestes juristisches Problem. Bei der Weitergabe der notwendigen Daten an den neuen Darlehensgläubiger könnte es sich nämlich um einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis handeln, so dass die Darlehensabtretung unwirksam sein könnte. Dieses Problem wurde bisher nicht höchstrichterlich entschieden, so dass diesbezüglich eine große Unsicherheit zu bemerken war.

Am 25.05.2004 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. unter dem Az. 8 U 84/04 ein sehr verbraucherfreundliches Urteil zu der Unwirksamkeit von Darlehensabtretungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis (wir berichteten).
Das OLG Frankfurt, führte in seinem Urteil vom 25.05.2004 zu diesem Problem aus:

„Alle Banken sind ihren Kunden aufgrund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs, besonders von Stand und Bewegung der Konten des Kunden, verpflichtet (Baumbach/Hopt, 31. Aufl., Bankgeschäfte (7) A/9, S. 1483). Das Bankgeheimnis beruht im Übrigen auf dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank und der sich daraus ergebenden Treuepflicht. Es gilt auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass das Bankgeheimnis eine Ausprägung von Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 1. Aufl., Bd. I, § 39, Rn. 5 u. 6 m.w.N.). Aufgrund dessen bedarf die Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit keiner besonderen Vereinbarung, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit ihren Kunden zu werden. Die Pflicht gilt vielmehr zumindest als Nebenpflicht stets als vereinbart (a.a.O. Rn. 7).[…]
Da der Zedent dem Zessionar bei der Abtretung regelmäßig die Information über die vertragsgegenständliche Forderung zukommen lässt und zudem einer Auskunftspflicht unterliegt, wonach er dem neuen Gläubiger jede zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen hat und die ihm zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern hat, ist damit die Verschwiegenheitspflicht bereits verletzt.
Bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wird die Abtretung von Forderungen gegen den Mandanten ohne Einwilligung desselben daher für unzulässig gehalten (BGH NJW 1996, 2087 für Steuerberater; BGH NJW 1993, 1638 f. für Rechtsanwalt; neuerdings BGH NJW 2004, 1464 f. für Verfahrenspfleger).[…]
Die Abtretung ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt.
Die Berufungskläger haben dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt und es auch nicht genehmigt.[…]
Der Verstoß gegen das Abtretungsverbot hat nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs als Verpflichtungsgeschäft, sondern auch diejenige der Abtretung als Verfügung zur Folge.“

Das OLG Frankfurt stärkte mit diesem Urteil massiv die Verbraucherseite, da die Bank nunmehr nicht ohne Einverständnis des Darlehensschuldners das Darlehen hätte abtreten können. Dieses Urteil dürfte auf Seiten der Banken und auf solche Forderungen spezialisierter Investoren zu einer gewaltigen Unruhe geführt haben, könnte dieses Urteil doch das Ende eines lukrativen neuen Geschäftszweiges sein.
Allerdings hielt die Aufregung nicht für allzu lange Zeit an. Das Urteil wurde durch zahlreiche Kritiker in der juristischen Literatur als bedauernswertes Fehlurteil und Ausreißer kritisiert, wohl sehr zum Gefallen der Banken und Darlehnskäufer.
In der Kritik an dem oben genannten Urteil wird schon die Herleitung des Abtretungsverbotes bzw. Abtretungsausschlusses aufgrund eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Bankkunden auf informationelle Selbstbestimmung bezweifelt, da die Parteien des Kreditvertrages im privatrechtlichen Verkehr nach herrschender Meinung keiner unmittelbaren Bindung durch die Grundrechte unterliegen (Jobe in ZIP 2004, 2415 ff.) Zum anderen wird die daraufhin vom OLG Frankfurt vorgenommene Analogie zu anderen Berufsgruppen wie Rechtsanwälten und Ärzten mit Verweis auf Art. 103 II GG strikt abgelehnt (Rögner in NJW 2004, 3230 ff.).
Des Weiteren wird der vom OLG Frankfurt konstruierte stillschweigend vereinbarte Ausschluss der Abtretung von Gerd Nobbe dem Vorsitzenden Richter des XI. Senats des BGH, der generell für Banksachen zuständig ist, in seinem Aufsatz in WM 2005, 1537 ff. unter verschiedenen Aspekten überprüft. Nobbe kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Vereinbarung weder aus einer Verschwiegenheitspflicht der Bank aus gesetzlichem Schuldverhältnis, noch aus dem Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht, noch einem konkludent vereinbarten Ausschluss der Abtretung als Fiktion konstruiert werden könne.
Nobbe zieht über das Urteil des OLG Frankfurt dann folgenden Schluss:

„Es ist festzuhalten, dass eine Abtretung von Darlehensforderungen, gleichgültig, ob sie notleidend sind oder nicht, gleichgültig auch, ob sie aus Geschäfts- oder aus Verbraucherkreditverträgen resultieren, nicht wegen des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestimmungen oder eines aufgrund dessen anzunehmenden stillschweigend vereinbarten Abtretungsausschlusses nichtig, sondern wirksam ist. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. muss als bedauerliches Fehlurteil angesehen werden.“

Nobbe wird jedoch auch vorgehalten, dass er viel zu bankenfreundlich sei und dementsprechend als Vorsitzender des Bankensenats urteilen würde. Ihm wird von „markt intern“ sogar vorgeworfen, dass mit seinem Antritt als Richter am BGH eine Rechtsprechung pro Bank eingesetzt hat und dass er nicht die notwendige Distanz zu den Banken aufweist. Dies veranlasste „markt intern“ kürzlich sogar zum Aufruf zu einer Protestaktion.
Diverse weitere Aufsätze kommen jedoch im Ergebnis auch zum dem Schluss, dass das Urteil des OLG Frankfurt nicht haltbar sei. Auch verweigerten das Oberlandesgericht Stuttgart und die Landgerichte Frankfurt a.M. und Koblenz dem OLG Frankfurt die Gefolgschaft.
Nach herrschender Meinung in der Literatur wird bei einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis und den Datenschutz die Rechtsfolge lediglich auf Schadensersatz und die Konsequenzen nach dem Bundesdatenschutzgesetz beschränkt (Sester/Glos in Der Betrieb 2005, 375 ff.). Die dem Geschäft zu Grunde liegende Abtretung der Forderung bliebe als auch für diesen Fall wirksam.
Ob hiermit jedoch ein ausreichender Schutz für die Verbraucher realisiert wird, erscheint mehr als fraglich. Die Kreditaufnahme bei einer Bank ist für einen Verbraucher oft eine erhebliche Vertrauenssache, bindet sich dieser doch für meist etliche Jahre an diese Bank. Der Verkauf des Darlehens an einen Investor, der bei nicht wenigen Betroffenen die Assoziation mit den Heuschrecken, die übers Land ziehen, wecken dürfte, stellt eine massive Einflussnahme in das Vertrauensverhältnis von Darlehensgeber und Darlehensnehmer dar.
Der Anspruch auf Schadensersatz wird überdies hinaus wohl nur vertragstreuen Kunden zugestanden, also solchen, die ihren Kredit immer brav bedienen und nie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
So auch Nobbe, der dies in einer These zusammenfasst:

„Die Weitergabe nicht anonymisierter kreditnehmerbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Abtretung von Darlehensansprüchen gegen einen vertragstreuen Kreditnehmer ohne dessen Zustimmung, verstößt, gleichgültig ob Zessionarin eine Bank oder eine Nichtbank ist, gegen das Bankgeheimnis und begründet einen Anspruch des Darlehensnehmers gegen die kreditgebende Bank auf Ersatz eines dadurch entstandenen materiellen Schaden.“ (Nobbe in WM 2005, S. 1548)

Es ist somit davon auszugehen, dass die Durchsetzung etwaiger Ansprüche in ähnlichen Fällen durch alle Instanzen getragen werden würde. Nach der kritischen ja fast vernichtenden Beurteilung von Nobbe ist es wohl unwahrscheinlich, dass der BGH im Sinne des OLG Frankfurt urteilen würde, es ist wohl auch zu erwarten, dass weitere Land- und Oberlandesgerichte nicht zuletzt aufgrund der Einschätzung von Nobbe nicht wie das OLG Frankfurt urteilen werden.
Auch wenn das Urteil des OLG Frankfurt nicht unumstritten ist, zeigt es dennoch, dass mutige Richter verbraucherfreundliche Urteile fällen können. Es bleibt somit abzuwarten, inwieweit hier nicht vielleicht doch ein Stein ins Rollen gebracht wurde und weitere ähnliche Urteile ergehen.
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Der Autor Dr. Thomas Schulte ist seit 1995 selbständiger Rechtsanwalt in Berlin und Bankkaufmann (IHK). Spezialisiert auf Verbraucher- und Kapitalanlageschutz, vertritt er Geschädigte und Opfer.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 176 vom 5. Februar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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