Recht und Gesetz

Landgericht Köln sieht Beweislast für Finanzbedarf bei der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 beschäftigte sich das Landgericht Köln sowohl mit Aktivklagen geschädigter Anleger gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG als auch mit Klagen der Beteiligungsgesellschaft gegen die Anleger. Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und  Partner Rechtsanwälte berichtet. Warum besteht Hoffnung für Sprintanleger?

 

Oberlandesgericht Köln doch auf Seiten der Anleger?

Nach wie vor vertritt das Landgericht Köln, entgegen teilweiser Ansicht des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgericht, die Rechtsauffassung der Prospekt sei fehlerfrei. Da kann es gerade für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten ratsam sein sich zu vergleichen. Allerdings gilt es immer sorgfältig abzuwägen. Der vorsitzende Richter der Kammer teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass das Oberlandesgericht Köln noch prüfe, ob aber ein Beratungsverschulden zurechenbar sei. Dies bedeutet für Anleger, die von Untervermittlern fehlerhaft beraten wurden, dass diesen in der Berufungsinstanz vielleicht doch noch zu ihrem Recht verholfen wird. Wir wissen aus unserer Erfahrung, dass vielfach nicht über das Totalverlustrisiko und das Nachhaftungsrisiko in der Insolvenz aufgeklärt wurde. Dann hätten Berater und Untervermittler diese Anlage gerade nicht zur Altersvorsorge empfehlen dürfen. Auch wissen wir, dass der über hundert Seiten umfassende Prospekt regelmäßig erst nach dem Beratungsgespräch und der Zeichnung der Beitrittserklärung überreicht wurde. Auch dies stellt einen Beratungsfehler dar und kann grundsätzlich über § 278 BGB der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG zugerechnet werden.

Landgericht Köln sieht keine grundsätzliche Weiterzahlungspflicht der Sprintanleger

Hinsichtlich der Klagen der Gesellschaft gegen Sprintanleger äußerte das Landgericht Köln in der Verhandlung vom 4. Februar 2014 Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage. Der vorsitzende Richter teilte in seiner vorläufigen Rechtsauffassung mit, dass er der Ansicht sei, dass mit „Liquidation“ der atypisch stillen Gesellschaft zum 16.12.2009 eine Auseinandersetzungsrechnung auf diesen Tag für erforderlich halte. Dies sei bisher nicht geschehen und insbesondere für jeden einzelnen Anleger zu erstellen. Erst, wenn die entsprechende Verlustbeteiligung eines Ratenanlegers konkret errechnet sein, könne die Gesellschaft Zahlungen fordern. Keinesfalls sieht das Landgericht Köln eine generelle Weiterzahlungspflicht für Sprintanleger. Rechtsanwältin Buchmann erklärt, dass dies für die Sprintanleger von Vorteil sein kann. Nach bisheriger Auswertung von uns vorgelegten Kontoauszügen 2009 stehen die Konten der Sprintanleger nämlich regelmäßig im positiven Saldo. Wir verstehen das Landgericht Köln dahingehend, dass dann eine Weiterzahlung nicht beansprucht werden kann. Interessant ist dabei auch, dass den Anlegern regelmäßig die Kontoauszüge aus dem Jahre 2009 überhaupt nicht übermittelt wurden. Diese tauchen zumeist erst in den jetzt zu führenden Verfahren auf. Das Landgericht Köln gab aber zu bedenken, dass diese Vorlage nicht ausreichen dürfte, sondern eine vom Wirtschaftsprüfer zu erstellende Auseinandersetzungsrechung zu erwarten sei.

Fazit: Vergleiche sind ratsam

Derzeit ist es schwierig die weitere Rechtsentwicklung einzuschätzen. Das Oberlandesgericht Köln wird wohl erst im Mai 2014 über entsprechende Berufungsverfahren entscheiden. Es sollte gemeinsam mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht abgewogen werden, ob aus wirtschaftlicher Sicht eher ein Vergleich ratsam ist. Ansprechpartner für Rückfragen betroffener Anleger und ihrer Familien sind Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann und Rechtsanwalt Dr. Schulte unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1177 vom 11. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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