Recht und Gesetz

LG Berlin verurteilt VPV Lebensversicherungs-AG und Debi Select Verwaltungs GmbH zum Schadensersatz

Das Landgericht Berlin hat die VPV Lebensversicherungs-AG und die Debi Select Verwaltungs GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.066,70 Euro sowie Zinsen auf den Anlagebetrag in Höhe von 1.543,74 Euro verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der gekündigten Beteiligung an der Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG.

 

VPV Lebensversichungs Beraterin empfiehlt angeblich lohnenswertere Investition bei der Debi Select

Bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team meldete sich eine südkoreanische Anlegerin. Diese war von der Beraterin der VPV Lebensversicherungs-AG nach Auslaufen eines Lebensversicherungsvertrages darauf angesprochen worden, ob sie die freiwerdende Summe aus der Lebensversicherung nicht erneut anlegen wollte. Die Beraterin hatte in dem Geschäftstermin eindeutig bekundet, sie trete für die VPV Lebensversicherungs-AG auf.

Die Beraterin empfahl jedoch bei einem Beratungsgespräch kein Produkt der VPV, sondern riet der Anlegerin, ihr Vermögen bei der Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG anzulegen. Dies sei eine viel lohnenswertere Investition. Es wurde daher ein weiterer Beratungstermin vereinbart, bei dem die Beraterin einen zusätzlichen Berater hinzuzog, der sich als Bezirksleiter der Debi Select Gruppe vorstellte.

Die Anlegerin investierte nach einem weiteren Beratungsgespräch, bei dem auch ihre Tochter anwesend war, einen Betrag in Höhe von 37.800,00 Euro. Die geschäftliche Entwicklung des Fonds verlief nicht wie geplant. Im Jahr 2009 kam es zu einem Fehlbetrag in Höhe von 1.482.756,00 Euro.

Inzwischen ist für die Anlegerin nahezu ein Totalverlust eingetreten.

Da die betroffene Anlegerin nicht spekulieren oder einen Totalverlust erleiden wollte, fühlte diese sich falsch beraten und wandte sich an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Partner von Dr. Schulte und sein Team, Berlin. Dieser reichte nach zunächst außergerichtlichem Schriftwechsel Klage beim Landgericht Berlin ein.

Zur Entscheidung:

 

Das Landgericht Berlin gab der klagenden Anlegerin Recht. Es verurteilte sowohl die Debi Select Verwaltungs GmbH als auch die VPV Lebensversicherungs-AG. Das LG Berlin sah eine Haftung der Debi Select Verwaltungs GmbH, weil diese Gründungsgesellschafterin der Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG ist und daher aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet. Das Gericht entschied, dass der Prospekt jedenfalls hinsichtlich der prognostizierten Rendite in Höhe von 20 bzw. 21 % p. a. im Rahmen des Geschäftsbereichs des Factorings fehlerhaft war. Dies hatte zuvor auch bereits das Oberlandesgericht München so gesehen.

Die VPV Lebensversicherungs-AG hielt das Gericht ebenfalls für verpflichtet, Schadensersatz an die Anlegerin zu bezahlen. Die VPV hatte hier zwar vorgetragen, sie hafte nicht dafür, wenn ihre Beraterin eine andere Kapitalanlage empfehlen würde. Dies entschied das LG Berlin jedoch anders. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beraterin als Zeugin bestätigte, hinter dem Rücken der Versicherung die Fondsbeteiligung weiterempfohlen und dafür sogar Provisionen kassiert zu haben. Das Gericht sah dieses jedoch trotz allem als haftungsbegründend an, da sich die Beraterin als Beraterin der VPV vorgestellt und nie deutlich gemacht habe, dass sie nunmehr für die Debi Select Gruppe auftreten würde.

Neben der Entscheidung zur Hauptsache wurden die Beklagten auch dazu verurteilt, die außergerichtlich entstandenen Kosten für die Einschaltung der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zu tragen, ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung der Beklagten ist zu rechnen. Wir werden weiter über die Angelegenheit berichten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1199 vom 3. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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