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LG Coburg verurteilt ALAG zum Schadensersatz

Dr. Schulte und sein Team erringen Doppelsieg für geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Coburg.

Wie bereits bekannt verklagt die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG Ende 2012 nach eigenen Angaben etliche ihrer eigenen Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen und rückständigen Sprintraten sowie auf Weiterzahlung von zukünftigen Sprintraten. Sicher geglaubte solide Fonds der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wurden für viele Privatanleger und ihr investiertes Geld zu einer Sorgeninvestition und gipfelte mit einer Klagewelle der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG gegenüber ihren Anlegern.
Eine Klage der ALAG gegen einen Anleger auf Zahlung scheiterte nun vor dem Landgericht Coburg. Das Gericht wies die Klage der ALAG ab und gab vielmehr dem betroffenen Anleger Recht, der in seiner Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte.

Zur Historie

Die aus das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierte Kanzlei – Dr. Schulte und sein Team – vertrat einen geschädigten Anleger vor dem Landgericht Coburg, der Ende letzten Jahres 2012 von der ALAG auf Rückzahlung von Zahlung von Ausschüttungen und weitere Zahlung von Sprintraten verklagt wurde. Nach anwaltlicher Beratung verteidigte sich der geschädigte Anleger nicht nur gegen die Klage, sondern erhob seinerseits Widerklage gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG. Diese begründeten die Rechtanwälte u.a. mit dem vorvertraglichen Beratungsverschulden der Vermittlerin, die im Auftrag der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG Anleger warb. Die Beraterin hatte insbesondere nicht hinsichtlich des Totalverlustrisikos und des Nachhaftungsrisikos aufgeklärt. Hinsichtlich der Klage der ALAG trugen die Rechtsanwälte vor, dass diese bereits unschlüssig sei. Zudem könne sich die Gesellschaft nicht auf Zahlungsansprüche berufen, wenn sie ihrerseits Schadensersatzzahlungen an den Anleger leisten müsse, erklärt Rechtsanwältin Buchmann, die das Urteil vor dem Landgericht Coburg erstritten hat.

Schadensersatzanspruch des Anlegers kann Anspruch der Beteiligungsgesellschaft sperren

Diese Rechtsauffassung wurde vom Landgericht Coburg bestätigt, so lautet es in dem am 31.05.2013 verkündetem Urteil wörtlich:

„Dem Beitragsanspruch der Klägerin (ALAG), seien es Beitragsrückstände oder laufende Beiträge, steht der dolo-agit-Einwand des Beklagten (Anleger) entgegen, da die Klägerin dem Beklagten nach §§ 311 II Nr. 1, 280 I 278 BGB anlässlich des Beitritts des Beklagten als stiller Gesellschafter der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist …“
Auch bestätigt das Landgericht Coburg die Rechtssauffassung der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, dass dem Schadensersatzanspruch eines Anlegers nicht die „Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“ entgegengehalten werden kann. „Dies würde anderenfalls bedeuten, dass ein Anleger, trotz seines Schadensersatzanspruches, nicht vollständig rückabwickeln darf, weil er angeblich Schutzinteressen von Mitanlegern und Drittgläubigern verletzen würde“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Schulte. „Das Landgericht Coburg teilt unsere Rechtsauffassung, dass eine Haftungsbeschränkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger geboten ist, da es bei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungsvorschriften geschütztem Vermögen fehlt und auch die Mitanleger nicht unmittelbar betroffen sind, da sich der Schadensersatzanspruch direkt gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG richtet“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Schulte.
Betroffene Anleger, die eine Klage zugestellt erhalten, sollten die Verteidigungsfristen beachten und sich an einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team konnte nun schon mehrfach Anleger gegen Ansprüche der ALAG verteidigen und somit erfolgreich zum Anlegerschutz beitragen.

Die Medien berichten über die Erfolge

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 996 vom 3. Juli 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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