OLG Düsseldorf verurteilt Targobank in zweiter Instanz zur Schufa-Löschung - Dr Thomas Schulte

OLG Düsseldorf verurteilt Targobank in zweiter Instanz zur Schufa-Löschung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2014 die Targobank AG & Co. KGaA, diese vertreten durch die Targo Management AG, diese vertreten durch den Vorstand Franz Josef Nick, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf, verurteilt, einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zu widerrufen.

In der 1. Instanz war die Klage der ehemaligen Targobank-Kundin noch von dem Landgericht (LG) Düsseldorf abgewiesen worden. Nunmehr änderte das OLG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung ab und gab der Klägerin bzgl. ihres Hauptantrages Recht. Mit ihrem Antrag, dass die Beklagte den Scorewert berichtigen müsse bzw. zur Unterlassung zu verurteilen sei, scheiterte die Klägerin. Die beklagte Bank hat 80 % der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass keiner der Rechtfertigungsgründe, die im § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aufgeführt sind, zugunsten der Targobank eingreifen würde. Dies hatte die erste Instanz, also das Landgericht Düsseldorf, noch anders bewertet.

Überziehung vom Dispositionsrahmen, mit Darlehen in eine geduldete Überziehung

Die Klägerin hatte bei der beklagten Targobank ein Girokonto mit Dispositionsrahmen unterhalten. Den Dispositionsrahmen hatte sie überzogen. Die Überziehung hatte die Targobank jedoch nach Meinung des Gerichts geduldet, u. a., indem sie die Klägerin dazu aufgefordert hatte, die Überziehung innerhalb der nächsten Tage zu begleichen und den Kontostand wieder in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen. Da die beklagte Bank jedoch nicht die sofortige Rückführung der Überziehung des Dispositionsrahmens gefordert hatte, sei die Überziehung somit geduldet worden. Daher, so das OLG Düsseldorf, schlug die Überziehung jedenfalls rückwirkend in ein Darlehen in Form der geduldeten Überziehung um. Am 09.06.2011 hatte die Klägerin dann nach Feststellung des Gerichts die erste geduldete Überziehung beendet, indem sie das Girokonto in den geduldeten Dispositionsrahmen zurückführte.

Eine weitere Überziehung der Klägerin dauerte erneut fast zwei Monate, bis die beklagte Targobank darum bat, die geduldete Überziehung innerhalb der nächsten Tage zurückzuführen, um den Kontostand wieder in den eingeräumten Dispositionsrahmen zu bringen. Nach Meinung des Gerichts erklärte die Bank damit die neuerliche Überziehung erneut ausdrücklich zur geduldeten Überziehung. Erstmalig mit Schreiben vom 03.10.2011 forderte die Bank dann erneut die Rückzahlung des überzogenen Dispositionsrahmens und auch des insgesamt eingeräumten Überziehungskredites. Die Bank setzte eine Frist zur Zahlung von 14 Tagen. Aus Sicht des Gerichts trat vor dem Ablauf der 14-Tages-Frist keine Fälligkeit der Forderung ein.

Fristlose Kündigung: Nach Fristablauf und Nichtbegleichung der Überziehung des Dispositionsrahmen

Nachdem die Klägerin nicht gezahlt hatte, kündigte die Targobank dann zusätzlich noch das gesamte Girokonto. Die Kündigung des Kontos erfolgte fristlos. Hier hielt es das Gericht für fraglich, ob überhaupt eine fristlose Kündigung der Giroverbindung möglich war, wo doch bereits die geduldete Überziehung und der Dispositionsrahmen vorher aufgekündigt wurden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank hätte das Girokonto mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden müssen. Diese Frist hatte die Bank nicht beachtet.

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

 

Das Gericht stellte hierzu fest, dass die beklagte Targobank gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB das Girovertragsverhältnis nicht fristlos kündigen konnte, ohne die Klägerin nochmals abzumahnen bzw. ihr eine Abhilfefrist zu setzen. Dies hatte die Bank nicht getan. Auch durfte die beklagte Targobank nicht von einer Zahlungsunwilligkeit der Klägerin ausgehen, diese hatte nämlich am 07.10.2011 mitgeteilt, dass sie versuchen wolle, das Defizit auf dem Girokonto auszugleichen.

Das Gericht entschied, dass es nach Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere des Umstandes, dass die beklagte Targobank eine Überziehung des Dispositionsrahmens mehr als sechs Monate hinnahm, bevor sie die Darlehen in Form der eingeräumten und der geduldeten Überziehung mit Schreiben vom 03.10.2011 fällig stellte, der Beklagten zuzumuten war, nochmals eine Abhilfefrist zu setzen, bevor sie die gesamte Geschäftsverbindung mit der weiteren gravierenden Folge einer Meldung an die Schufa Holding AG fristlos kündigte.

Ohne wirksame Kündigung somit rechtswidriger Schufa-Negativeintrag

Daher kam das Gericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG, den die Targobank zu Lasten der Klägerin vorgenommen hatte, rechtswidrig sei. Die Bank wurde daher dazu verurteilt, den Negativeintrag zu widerrufen. Zudem muss die Bank 80% der Kosten des Rechtsstreits, der über zwei Instanzen geführt wurde, tragen.

Kommentar der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte

Die Entscheidung kommentiert Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team wie folgt:

„Erfreulich ist, dass hier die erstinstanzliche Entscheidung durch das OLG Düsseldorf nunmehr zum Großteil aufgehoben und die Targobank verurteilt wurde. Spannend ist die feine Unterscheidung, die das Gericht hier zwischen der nicht geduldeten Überziehung, der geduldeten Überziehung und dem eigentlichen Dispositionsrahmen vornimmt. Zudem ist interessant, dass das Gericht meint, dass eine Kündigung des Girovertrages nicht allein deswegen möglich ist, weil offene Forderungen aus einer geduldeten Überziehung oder einem Dispositionsrahmen bestehen. Die Bank kann also in Zukunft nicht einfach bei geduldeter Überziehung des Kontos die gesamte Kontoverbindung kündigen. Ohne wirksame Kündigung des Kontos kann die Bank auch keinen Schufa-Negativeintrag rechtfertigen. Da müssen viele Banken, Sparkassen und Kreditinstitute sicherlich in Zukunft nachbessern. Den betroffenen Bankkunden bietet das Urteil des OLG Düsseldorf mehr Rechtssicherheit und eine effektive Möglichkeit, sich gegen Schufa-Negativeinträge effektiv zur Wehr zu setzen.“

Die von unserer Kanzlei vertretene Bankkundin muss sich nun überlegen, ob sie in einem weiteren Prozess die Targobank auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dies ist durchaus möglich, da die zweitinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist.

Beweislast tragend für negativen Schufaeintrag

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen negativen Schufa-Eintrag liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle. Dies bedeutet, dass das Unternehmen, das die Daten an die Schufa übermittelt, beweisen muss, dass die Übermittlung rechtmäßig ist.

Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung, dass jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, solange kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen Schufa-Eintrag sind in § 31 Abs. 2 BDSG geregelt und umfassen beispielsweise:

  • Fälligkeit der Forderung
  • Mindestens zwei Mahnungen
  • Unterrichtung des Schuldners über die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei
  • Kein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung

Wenn ein negativer Eintrag unberechtigt ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, kann der Eintrag als unberechtigt angesehen werden. In diesem Fall sollte gegen den Eintrag vorgegangen werden.

Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Schufa die Beweislast trägt, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht.

Es gibt jedoch auch Gerichtsurteile, die sich mit der Frage der Beweislastverteilung auseinandersetzen, insbesondere im Hinblick auf Schadenersatzansprüche. Hierbei muss der Kläger grundsätzlich den Schaden beweisen, der durch den fehlerhaften Eintrag entstanden ist.

Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:

Auch Rechtsanwaltskollegen sind herzlich eingeladen, sich mit Anfragen an uns zu wenden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1393 vom 25. September 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich