Mit Urteil vom 13.03.2006 hat das Landgericht Wuppertal die Privatbank Reithinger verurteilt, einer Genossin der „Euranova e.G.“ die Leistungen auf ein Darlehen zurückzuerstatten.
Die Euranova e.G. war mit einem besonders raffinierten Beteiligungskonzept auf dem Markt gegangen. Interessierten Anlegern wurde die Möglichkeit geboten, sich als Genosse an einer Wohnungsbaugenossenschaft, nämlich der Euranova, zu beteiligen. Die Einlageverpflichtung der Genossen sollte durch eine gleichzeitige Darlehensaufnahme bei der Privatbank Reithinger gesichert werden. Für die Rückzahlung des Darlehen wurde, neben der üblichen Erbringung von Raten, als besonderes Element die Eigenheimzulageleistungen des Staates mit eingerechnet. Diese ließ sich die Privatbank Reithinger bereits von vorneherein abtreten und forderte diese vom Finanzamt unmittelbar ab.
Die Anleger verschaffen sich auf diese Weise natürlich keinerlei selbst genutztes Wohneigentum, sondern wollen aus einem späteren Verkauf ihrer Genossenschaftsanteile nach Ablauf der Forderungsfrist den Aufbau des Privatvermögens betreiben. Dumm nur, wenn wie im vorliegenden Falle, die Forderungswürdigkeit der Genossenschaft im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes aberkannt wird. Denn dann stehen die Anleger bei der Privatbank Reithinger in voller Höhe der Darlehenssumme in der Schuld. Noch dümmer, wenn die Privatbank Reithiner bereits einige Eigenheimzulageleistungen vom Finanzamt infolge der Abtretung erhalten hat. Das Finanzamt fordert genau diese Leistungen zurück, jedoch nicht von der Privatbank Reithinger, sondern von dem Anleger. Denn zugunsten des Anlegers wurde letztlich die staatliche Zulage erbracht.
Das Landgericht Wuppertal hat in dem vorbeschriebenen Urteil die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte hier auch zugunsten des Genossen angewendet und kommt zu dem Schluss, dass ein verbundenes Geschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem Genossenschaftsbeitritt vorliegt, innerhalb dessen nicht ordnungsgemäß über ein Haustürwiderrufsrecht aufgeklärt wurde. Demzufolge konnte der Anleger auch seine Willenserklärungen bezüglich des Darlehensvertrages und des Genossenschaftsbeitritts widerrufen und seine gesamten Zahlungen von der Privatbank Reithinger zurückfordern. Dies umfasst auch die Zahlungen der Eigenheimzulage, die die Privatbank Reithinger erhalten hat und die der Anleger nunmehr an sein Finanzamt weiterleiten muss.