Recht und Gesetz

Privatinsolvenz für „Betrüger“ ausgeschlossen, § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung

Versagung der Privatrestschuldbefreiung für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren soll es dem insolvent gewordenen Privatmann ermöglichen, unter bestimmten formalen Voraussetzungen nach sechs Jahren weitgehend schuldenfrei gestellt zu werden. Grundsätzlich ist es hierfür erforderlich, dass der Schuldner seinen Lohn, sein Gehalt oder andere laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt.

Bestimmte einzelne Forderungen können aber von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Eine der wichtigsten Fallgruppen ist hierbei die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO. Diese versteckte Vorschrift ist weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt. Beispiel: Der Bankräuber läuft in die Bank, lässt sich die Beute aushändigen und verprasst das Geld. Muss die Bank jetzt auf den Rückzahlungsanspruch verzichten, nur weil der Täter die Privatinsolvenz wählt? Natürlich nicht. Hier hält der Gesetzgeber den § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung parat. Aber was sind Forderungen aus unerlaubter Handlung?

Dabei handelt es sich um solche Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass der Schuldner widerrechtlich in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingegriffen hat. Dies sind zunächst natürlich alle Forderungen, die aus strafrechtlich relevantem Verhalten des Schuldners herrühren, so etwa Betrug, Diebstahl, Unterschlagung und ähnlichen Straftatbeständen. Aber auch Vergehen wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung können zu Forderungen des Geschädigten führen, von denen sich der Schuldner auch im Rahmen der Restschuldbefreiung nicht befreien lassen kann.

Die Intention des Gesetzgebers liegt dabei auf der Hand: Diese Forderungen sind mit dem Unwert der unerlaubten Handlung des Schuldners behaftet, von ihnen soll er sich nicht befreien können. Die Restschuldbefreiung ist eine Begünstigung des Schuldners, keinesfalls soll der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte seine Forderung, die dazu dienen soll, den Schaden wiedergutzumachen, auf diesem Wege verlieren.

Wichtig ist, dass die unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen worden sein muss. Vorsatz bedeutet letztendlich Wissen und Wollen aller Umstände, die zu der unerlaubten Handlung geführt haben. Ein fahrlässiges Handeln des Schuldners genügt nicht, nicht einmal, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen kann.

Der Gläubiger, der seine Forderung als auch aus unerlaubter Handlung herrührend anmeldet, um sie von der Restschuldbefreiung auszunehmen, muss damit beweisen, dass der Schuldner bei der unerlaubten Handlung vorsätzlich gehandelt hat. Das kann schwierig sein, häufig werden Indizien im sonstigen Verhalten des Schuldners herangezogen werden müssen, um auf seine Absichten zu schließen.

Dies kann am Beispiel des Betruges verdeutlicht werden. Der Schuldner, der Waren bestellt im sicheren Wissen, sie nicht bezahlen zu können, begeht einen Betrug. Kann man ihm nachweisen, dass er um seine Zahlungsunfähigkeit schon bei Bestellung wusste, genügt das, um die Kaufpreisforderung des Warenlieferanten von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Anders ist es jedoch, wenn das sonstige Verhalten des Schuldners darauf schließen lässt, er habe damit gerechnet, bald wieder zahlungsfähig zu sein. Dann kann man ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorwerfen, und er kann sich von der Kaufpreisforderung befreien lassen.

Gerade die unerlaubte Handlung des Betruges bereitet bei der Restschuldbefreiung oft Probleme, denn mit dem Zeitpunkt, an dem die Finanzen des Schuldners unübersichtlich werden, kommt es oft zur Bestellung von Waren oder zur Aufnahme von Krediten unter falschen Angaben. Sicherlich werden einige Schuldner hier vorsätzlich handeln, oft genug ist die finanzielle Situation jedoch einfach so unübersichtlich geworden, dass der Schuldner sie selbst nicht mehr durchschaut und die vermeintliche Täuschung allenfalls auf ein fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.

Es ist Sache des Gläubigers ist, das vorsätzliche Handeln des Schuldners zu beweisen. Lassen die sonstigen Umstände den Schluss auf ein bewusst unerlaubtes Handeln zu, ist dieser Vorwurf natürlich schwer aus der Welt zu schaffen. Dennoch kann eine genauere Darlegung der Situation des Schuldners und der Umstände, die zu der falschen Angabe geführt haben, dazu führen, dass der Vorsatz des Schuldners verneint werden muss.

Der Gläubiger muss die Forderung, die seiner Ansicht nach aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmelden; der Schuldner hat dann die Möglichkeit, dieser Behauptung zu widersprechen. Das Ausnehmen bestimmter Forderungen von der Restschuldbefreiung kann oft den gesamten Erfolg des Privatinsolvenzverfahrens gefährden. Der Schuldner sollte daher die Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, nicht vorschnell aus der Hand geben. Vielfach kann so auch noch weiteres Konflikpotential vermieden werden.

Aus Sicht des Gläubigers ist hier natürlich der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Schuldners für den weiteren Bestand seiner Forderung meist die einzige Möglichkeit, hier seine Rechtsposition zu behaupten. Es sollte deshalb schon im Vorfeld einer vertraglichen Bindung über mögliche Maßnahmen der Beweissicherung nachgedacht werden, wenn hier eine schwierige finanzielle Situation des Vertragspartners bestehen könnte, bzw. bereits eine Privatinsolvenz beim zukünftigen Schuldner droht. Es gilt auch hier der Grundsatz: „Darum prüfe wer sich ewig bindet.“

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 515 vom 14. Februar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich