Die Angebote im Internet sind verlockend. Restschuldbefreiung für Deutsche innerhalb von zwölf Monaten in Großbritannien. Diese Behauptung muß rechtlich hinterfragt werden, da eine Fülle von unseriösen Angeboten gemacht werden und einige Anbieter zwar laut das Verfahren preisen aber inhaltlich nicht sattelfest sind.
Zur Sache: Im Rahmen der europäischen Freizügigkeit kann jeder Europäer in ein anderes europäisches Land ziehen. Selbstverständlich kann ein Deutscher auch in London eine private Insolvenz anmelden. Hier gilt der Enterprise Act 2002 ab dem 01.04.2004. Die Restschuldbefreiung soll spätestens nach 12 Monaten erteilt werden. Die Bescheinigung der Restschuldbefreiung gilt europaweit als „Gegengift“ gegen Vollstreckungsversuche.
Zwei größere Hürden gilt es zu überwinden: 1. Der Schuldner muß in Großbritannien wohnen. 2. Das Schuldnervermögen muß vorher verteilt worden sein bzw. wird verteilt. Bei falschen Angaben in beiden Punkten drohen empfindliche Strafen sowie die Versagung der Restschuldbefreiung. Insbesondere sollte der Schuldner nicht die englischen Strafen im Bereich von falschen Angaben (Schuldnervermögen, Schenkungen und Vermögensübertragungen vor der Insolvenz) unterschätzen. Angebote im Internet, die hier verharmlosend den Sachverhalt schildern, sind unseriös. Wir fragen jedenfalls vertieft nach, um die Gläubiger vor Betrügereien zu schützen und die Zahlungsansprüche durchzusetzen.