Architektur / Pixabay

Prospektpflicht beim Private Placement

Mittelständische Unternehmer, die ein Darlehen für die Betriebsaufnahme oder Erweiterung bei kreditgebenden Banken beantragen wollen, bekommen immer öfter ein Kopfschütteln geboten. Dies liegt häufig an den seit einiger Zeit geltenden und für die Banken verbindlichen Kreditvergaberichtlinien, auch bekannt unter der Bezeichnung „Basel II“, welche zu einer starken Zurückhaltung der Banken bei der Gewährung von Darlehen führt. Die ist darauf zurückzuführen, dass eine Restrukturierung des Kreditgeschäftes der Banken erfolgt, bei der eben gerade die Mittelständler und neue StartUp Unternehmen kaum noch berücksichtigt werden. Infolgedessen wollen immer mehr Unternehmen die zahlreichen Vorteile eines so genannten Private Placements nutzen.

Hierbei denken viele zunächst nur an die Ausgabe von Aktien im Rahmen einer außerbörslichen Emission. Diese kann jedoch, gerade wenn eine deutsche Aktiengesellschaft Rechtsträger sein soll, äußerst teuer werden. Hat doch die Aktiengesellschaft hoch Gründungskosten. Außerdem sind durch Aufsichtsrat und Vorstand gleich zwei Gremien mit Mitgliedern zu besetzen, welche auch vergütetet werden wollen. Für den Mittelständler also mit Sicherheit keine finanzierbare Möglichkeit, um an Fremdkapital für die eigene Geschäftsidee zu gelangen.
Eine weitaus günstigere Möglichkeit bietet sich, wenn man als Rechtsträger eine ausländische Gesellschaft verwendet, der es gestattet ist, Wertpapiere zu emittieren. Hier bietet sich z.B. die US-amerikanische Corporation (Inc.) an. Diese hat extrem niedrige Gründungkosten. Benötigt kein großes Gründungskapital und kann Aktien mit einem extrem niedrigen Nennwert emittieren. Aufsichtsrat und Vorstand werden im sog. Board of Directors zusammengefasst. Dies spart ebenfalls Kosten.
Neben der außerbörslichen Emission von Aktien stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) platziert wird. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen.
Unternehmen, die einen Einstieg in den außerbörslichen Kapitalmarkt beabsichtigen, benötigen jedoch in jedem Fall einen Emissionsprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz und den hierzu ebenfalls geltenden EU-Richtlinien, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss, bevor eine Ausgabe von vorbörslichen Aktien möglich ist. Gerade in diesem Bereich ist eine profesionelle Begleitung und Beratung notwendig, da fehlerhafte und nicht der gängigen Form entsprechende Prospekte bei der BaFin schnell zum Scheitern verurteilt sind.
Auch andere Formen der Kapitalbeschaffung sind möglich. Hierbei hat sie unter anderem die Treuhandbeteiligung an einer GmbH & Co. KG, welche natürlich auch einen anderen Rechtsträger als Komplementär haben kann und somit zum Beispiel als Ltd. & Co. KG auftritt, bewährt. Hierbei wird dem Anleger eine Beteiligung am Unternehmen über eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der Kommanditistin, zum Beispiel einer Treuhandgesellschaft mbH eingeräumt. Die Kontrolle des Unternehmens verbleibt so beim Unternehmer.
Eine weitere Interessante Form der Beteiligung stellen so genannte Genussrechte dar. Diese sind ebenfalls schuldrechtlicher Natur und gewähren den Anlegern eine Erfolgsbeteiligung am Unternehmen. Diese muss jedoch auch regelmäßig zur Auszahlung kommen, was für StartUp Unternehmen nicht gerade zielführend ist, weil zunächst Geld zum Zwecke der Investition benötigt wird, welches beim Unternehmen bleiben soll.
In beiden Fällen wird jedoch auch die Erstellung eines Prospekts notwendig, der bei der BaFin zu genehmigen ist, um die Anlage an den Mann oder die Frau zu bringen. Hier ist dann allerdings die Verkaufsprospekteverordnung einschlägig.
Ohne Prospekt geht fast nichts. Nur Anlagen mit geringer Beteiligung und hohen Investitionssummen sind von der Prospektpflicht zunächst ausgenommen.
Die Verfahren zur Prospekterstellung sind ähnlich, so wird in jedem Fall anzugeben sein, welche Gesichte das emittierende Unternehmen hat. Darüber hinaus sind Angaben zur Anlage, zur Geschäftsführung und zu den Risiken der Kapitalanlage zu machen. Falsche Angaben im Prospekt können Prospekthaftungsansprüche gegen die Verantwortlichen auslösen. Wer ohne Prospekt emittiert handelt ordnungswidrig oder macht sich sogar strafbar.
Die BaFin prüft den Prospekt nur auf Vollständigkeit, also dahingehend, ob alle notwendigen Angaben erhalten sind. Prognosen oder die Schlüssigkeit des Geschäftskonzepts werden nicht geprüft.
Die Kosten für die Prospekterstellung richten sich maßgeblich nach dem Umfang des zu erstellenden Prospekts und dem Stand des Unternehmenskonzepts. Ein fertiges Unternehmenskonzept mit schlüssigen Prognosen kann meist schon nach kurzer Zeit in einem einreichungsfähigen Prospekt zusammengefasst werden. Fehlen Zahlen oder steht das Beteiligungskonzept noch nicht fest, liegt oft ein längerer Weg vor dem motivierten Unternehmer, auf dem eine zielführende Begleitung Zeit, Geld und Nerven spart.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 138 vom 1. Juni 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest