Recht am eigenen Bild?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Nach neuem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das Persönlichkeitsrecht noch weiter eingeschränkt – von Chantal Richter, Rechtsanwältin

Der Bundesgerichtshof hat am 08.04.2014 mit seiner Entscheidung zum Aktenzeichen IV ZR

1 97/13 eine weitreichende Einschränkung des Rechts am eigenen Bild vorgenommen. Was bedeutet dieses Urteil für das Urheberrecht und dem Persönlichkeitsrecht?

Dieser Entscheidung lag eine Klage des Landgerichts Berlin zu Grunde. Drei Berliner Mieterinnen, Großmutter, Tochter und Enkeltochter, hatten gegen die Veröffentlichung eines von ihnen aufgenommenen Fotos geklagt. Ihre Baugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet. Bei diesem Fest wurden Fotos von den Mietern aufgenommen, die später in der Broschüre der Baugenossenschaft veröffentlicht wurden. Unter anderem befand sich darunter ein „Dreigenerationenfoto“ der Klägerinnen, dass ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wurde.

Gesetzliche Regelung des eigenen Bildnisses: „Das Recht am eigenen Bild“

In Deutschland sind die gesetzlichen Regelungen des Kunsturhebergesetzes aber so ausgestaltet, dass jeder das Recht hat über die Veröffentlichung des eigenen Bildnisses zu entscheiden. Diese Ausgestaltung geht auf die Zeit vor In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches zurück. Die ethnische Grundlage war ein Menschenbild, das den Einzelnen als Person und damit als ein Wesen begriff, dem ein unbedingter Selbstwert zu Eigen ist und dessen Dasein schon für sich genommen einen Zweck darstellt (hierzu näher Hubmann, das Persönlichkeitsrecht 2. Aufl. 1967). Diese Ansicht führte zu dem moralischen Gebot, die persönliche Sphäre eines jeden Menschen zu respektieren. Doch schon damals, zu Zeiten Bismarcks, wurde dieses Gebot nicht berücksichtigt, als zwei Journalisten heimlich in das Sterbezimmer von Bismarck eingedrungen sind und Fotos von der Leiche gemacht haben (Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, § 4 I, S. 45). Aufgrund dieser Tatsache sah sich der Gesetzgeber gezwungen am 09.01.1907 im Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) ein weiteres Persönlichkeitsrecht zu schaffen, nämlich das Recht am eigenen Bild.

Persönlichkeitsrecht: Unantastbarkeit der Würde – Entfaltung der Persönlichkeit

Doch auch damit war dem Schutz noch nicht genüge getan. Gerade in der Zeit des Nazi-Regimes wurde einmal mehr deutlich, dass ein grundlegender Schutz des Persönlichkeitsrechts erforderlich war. Dem hat das Grundgesetz Rechnung getragen, indem es in Artikel 1 Absatz 1, die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und in Artikel 2 Absatz 2 die freie Entfaltung der Persönlichkeit regelte. Diese beiden Artikel bilden bis heute den Grundstein des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Einwilligung zur Veröffentlichung

Zudem regelt das Kunsturhebergesetz in § 22 für das Recht am eigenen Bild eben, dass Bildnisse nur dann „verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“ werden dürfen, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat.

Hiervon gibt es Ausnahmen, die in § 23 Kunsturhebergesetz geregelt sind. Zwei dieser Ausnahmen liegen vor, wenn es sich bei dem Abgebildeten um eine Person der Zeitgeschichte handelt, wie beispielsweise unsere Bundeskanzlerin Frau Merkel oder um ein Geschehen der Zeitgeschichte. Genau an dieser Stelle knüpfte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung an, weshalb er die Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz und Unterlassung ablehnte.

Eigentlich ist ein Geschehen der Zeitgeschichte dann anzunehmen, wenn die Öffentlichkeit ein Interesse an vollständiger Information über das Zeitgeschehen hat. Das ist nach § 23 Nr. 3 Kunsturhebergesetz bei Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben der Fall, wie beispielsweise, Demonstrationen, Karneval, Sportveranstaltungen, größeren Tagungen oder Kongressen ( Wandtke/Bullinger, § 23 KUG Rn. 29).

Fazit: Ausdehnung des Begriffes Zeitgeschichte, schränkt das Persönlichkeitsrecht weiter ein!

In dem Fall der Berliner Mieterinnen hat der Bundesgerichtshof, den Begriff der Zeitgeschichte insoweit ausgedehnt, dass jetzt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse mit darunter fallen, so dass nun auch lediglich regionale oder lokale Ereignisse erfasst werden könnten.

Im Ergebnis wird durch diese Ausdehnung des Begriffes der Zeitgeschichte durch den Bundesgerichtshof das Interesse der Allgemeinheit an Information weiter gestärkt zu Lasten des Interesses des Abgebildeten auf sein Recht am eigenen Bild.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass in dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Interesse der Öffentlichkeit auf Information ein hoher Stellenwert zu kommt, jedoch sollte dabei berücksichtigt werden wie groß der Informationswert der Öffentlichkeit ist.

Für eine diesbezügliche Einschätzung in dem vorliegenden Fall Frau Rechtsassessorin Richter, Spezialistin für Urheber- und Persönlichkeitsrecht von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hierzu: „Bei einem Mieterfest einer Berliner Baugenossenschaft sollte das Interesse der betroffenen Klägerinnen auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte höher wiegen, als das allgemeine Interesse an Information. Gerade auch, weil die Baugenossenschaft das Dreigenerationenfoto lediglich als Werbung für ihre Broschüre verwendet hat. Dieser Broschüre kommt aber kein Informationswert der Allgemeinheit zu sondern nur einem ausgewählten Personenkreis, der für die Baugenossenschaft als potenzielle Mieter interessant ist. Insofern hätte eine Interessenabwägung in diesem Falle zu Gunsten der Klägerinnen ausgehen müssen. Ansonsten könnte es zukünftig dazu führen, dass das Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung seines Bildnisses leer läuft. Zudem wäre dann keine klare Grenze mehr zwischen der Person der Zeitgeschichte und des Geschehens der Zeitgeschichte gezogen, sowie es nach meiner Auffassung bereits nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs anklingt.“

Sollten auch Sie darüber verärgert sein, dass fremde Menschen einfach Fotos von Ihnen machen, diese veröffentlichen oder Fotos von Ihnen in soziale Netzwerke ohne Ihr Wissen hochladen, kontaktieren Sie uns unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team steht Ihnen mit seinem Expertenteam in allen Angelegenheiten mit Rat und Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Grundrechte in jedem Stadium des Verfahrens zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1356 vom 14. August 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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