Rechtsfehler in Darlehensverträgen mit Restschuldversicherungen – viele Darlehensverträge frei widerrufbar – Banken in der Haftung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Von Rechtsanwältin Danuta Wiest, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK)

Viele Darlehensverträge, die mit Banken geschlossen sind, können frei widerrufen werden, warum? Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass bei Darlehensverträgen, bei denen gleichzeitig eine Restschuldversicherung durch die Bank vermittelt wurde sich folgende rechtliche Konstellation ergibt:

Die Gerichte nehmen an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, weil eine Darlehensgewährung ohne Restschuldversicherung aus Sicht der Banken nicht möglich gewesen wäre. Deshalb wurden die Kreditsuchenden reihenweise in Restschuldversicherungsverträge gezogen. Restschuldversicherungen helfen im Falle des Todes des Darlehensnehmers die Kredite zurückzuführen. Das ist gut für die Erben, hilft aber auch den Banken: die Rückführung des Kredites ist sicher. Häufig sind die Versicherungen auch nicht notwendig, weil ja den Erben das finanzierte Gut (Wohnung, Haus, Auto) auch übernehmen.

Welche Rechtsfolge hat die ständige Kombination von Darlehensverträgen mit Restschuldversicherung nun?

Fehlt in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Hinweis auf das verbundene Geschäft ist dies keine ordnungsgemäße Widerufsbelehrung im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt, dass die Widerrufsfrist nicht läuft. Wenn aber die Widerrufsfrist nicht läuft, kann ein Widerruf auch noch nach Jahren erklärt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2009 zum Az.: XI ZR 45/09 ist wenig bekannt, hat jedoch eine erhebliche Wirkung:

Dieses Urteil sollte bei der Prüfung und Diskussion mit Banken immer berücksichtigt werden.

Häufig ergibt sich dadurch zum einen eine verbesserte Diskussionsgrundlage mit der Bank, weil ein eindeutiger Rechtsfehler auf Seiten der Bank vorliegt, dies wirkt sich aus auf Schufa-Einträge, Kündigungen etc..

Zum anderen kann das Ergebnis auch zu einer geringeren Zinslast der Darlehensnehmer aus dem widerrufenen Geschäft kommen.

VisdP:

DR. Thomas Schulte
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Der Verfasser ist einer der Partner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, die seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig ist und bundesweit die Interessen einzelner Anleger vertritt.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 750 vom 17. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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