Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Rechtswidrige Insolvenzpraktiken der Banken

“Diese Bankleute sollten sich was schämen”:

Insolvenzpraktiken der Kreditgeber vor dem BGH

Gestandene Richter und Rechtsanwälte wenden auch nach langjähriger Berufserfahrung stets die so genannte Oma-Theorie an: Was hätte meine selige Großmutter zu diesem Fall gesagt? Die gedankliche Probe liefert fast immer die Lösung. “Junge, das ist doch zu lange her”: Verjährung. “Die sind jetzt offenbar endgültig übergeschnappt”: § 826 BGB. “Das ist ja wohl ein ganz linkes Ding”: § 242 BGB. Ein großmütterlicher Rechtssatz lautet auch: “Die sollten sich was schämen.” Er landete vor dem BGH, dessen neunter Zivilsenat mit Urteil IX ZR 181/04 vom 3.11.2005 gegen eine zu gierige Kreditgeberin entschied.

Der Fall war folgender: Die klagende Bank hatte einer GmbH einen Kredit zur Finanzierung eines Baggers ausgereicht. Diesen Bagger hatte sich die Bank zur Sicherung ihrer Rückzahlungs- und Zinsforderung von der GmbH übereignen lassen. Außerdem hatte sich der Geschäftsführer der kreditnehmenden GmbH persönlich verbürgt. Als die GmbH zahlungsunfähig wurde, übernahm der amtliche bestellte Insolvenzverwalter die Abwicklung.

Kern der Auseinandersetzung waren der Bagger und die Bürgschaft. Da der Bagger der klagenden Kreditgeberin gehörte, war sie in Bezug auf ihn absonderungsberechtigt. Das bedeutet, dass er zwar ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand war, dass aber die Kreditgeberin das Recht auf eine bevorzugte Befriedigung aus ihm hatte. Bei zur Sicherung übereigneten Mobilien kann diese bevorzugte Befriedigung entweder durch Verwertung erfolgen (§ 170 II InsO) oder durch Übernahme (§ 168 III 1 InsO). Im Fall der Verwertung erhält der Gläubiger die Sache und darf sie freihändig verkaufen. Der Verkaufserlös fließt an ihn. Soweit der erzielte Erlös hinter der Forderung zurückbleibt, ist er gehalten, die Differenz zur Insolvenztabelle anzumelden. Anders dagegen die Übernahme: Bei ihr treffen der Insolvenzverwalter und der Sicherungsnehmer eine Vereinbarung, was nach ihrer Einschätzung der Gegenstand wert ist. Der Sicherungsnehmer erhält dann den Besitz an der Sache und seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner erlischt in Höhe des ermittelten Wertes. Soweit die Forderung darüber hinausgeht, kann der Gläubiger sie ebenfalls zur Insolvenztabelle anmelden. Der Unterschied zwischen Verwertung und Übernahme besteht aber darin, dass es bei der Verwertung vom Verkaufsgeschick des Gläubigers abhängt, in welcher Höhe seine Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens beglichen wird, dagegen hängt es bei der Übernahme von der amtlichen Wertfeststellung des Insolvenzverwalters ab. Bei der Übernahme bleibt es dem Gläubiger unbenommen, die Sache zu einem höheren Preis als dem festgestellten weiterzuverkaufen und trotzdem die Differenz zwischen festgestelltem Wert und offener Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

So war es auch im Fall geschehen: Der Insolvenzverwalter und die Kreditgeberin hatten eine Übernahme des Baggers nach § 168 III 1 InsO vereinbart und seinen Wert auf 12.000 Euro bemessen. Die noch offene Kreditforderung der Klägerin betrug 26.000 Euro, so dass sie (zuzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten) eine Differenz von 14.000 Euro zur Insolvenztabelle anmelden konnte. Dieser Vorgehensweise stand es auch nicht entgegen, dass es der Klägerin gelungen war, den Bagger für insgesamt 27.500 Euro zu verkaufen. Wir erinnern uns: Bei der Übernahme nach § 168 III 1 InsO ist dies zulässig.
Vor dem BGH war aber folgendes Problem streitig: Die Bank wollte den Differenzbetrag von 14.000 Euro eben nicht zur Insolvenztabelle anmelden, sondern den Geschäftsführer der insolventen GmbH in die Pflicht nehmen. Dieser, so ihre Argumentation, hatte ja gebürgt. “Das ist ja frech”, würde die Großmutter nach kurzer Bedenkzeit sagen. “Die sollten sich was schämen” – So auch der BGH:

Die Übernahme durch den absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 168 III 1 InsO) sei eine Verwertungsmaßnahme, die das Gesetz dem Verwalter selbst ermögliche. Ein sachgerecht handelnder Verwalter werde auf das Angebot des Gläubigers nur eingehen, wenn er mit einem besseren Preis nicht rechnen könne. Dies gelte aber nicht für einen Bürgen. Er habe nämlich keinen Einfluss auf den Gang des Insolvenzverfahrens, weil er an ihm formell nicht teilnehme (§ 44 Inso). Maßgeblich seien deswegen die §§ 765 ff. BGB. Insbesondere stehe § 767 I 3 BGB einer Inanspruchnahme auf die Differenz zwischen Feststellungs- und Veräußerungspreis entgegen. – Diese Vorschrift normiert das so genannte “Verbot der Fremddisposition”, hinter dem sich ebenfalls ein vernünftiger “Oma-Gedanke” verbirgt: Der Bürge muss von Anfang an wissen, was mit der Forderung passiert, die er absichert. Sie darf nicht in unkontrollierte Höhen steigen. Genau das droht aber, wenn ein nachlässiger Insolvenzverwalter ein unrealistisch niedriges Übernahmeangebot annimmt und dann eine entsprechend zu hohe Differenzforderung gegen ihn erhoben wird. Schlimm genug, dass die Bank die Differenz ungeniert zur Insolvenztabelle anmelden konnte.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 207 vom 30. Oktober 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest