Recht und Gesetz

Revido Ldt.-Vertragsstrafe und weitere Forderungen

Im Internet schließt der geneigte Online-User auch gerne mal Verträge, ohne ganz genau hinzuschauen, was man denn so vertraglich vereinbart. Dies kann manchmal ungeahnte Folgen haben. Gerade im so genannten Kleingedruckten, also in der Regel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen, finden sich im Nachhinein allerhand bemerkenswerte Klauseln, von denen man nur verwundert Kenntnis nehmen kann.

Dieses Erlebnis steht nicht nur Nutzern von Angeboten ins Haus, die sich plötzlich als kostenpflichtiges Abo entpuppen, sondern neuerdings auch Kunden des Webspace-Anbieters Revido. Lockte dieser zunächst mit günstigen Preisen, sehen sich so manche Kunden mittlerweile Schadensersatzansprüchen der Revido Ldt. in Höhe von bis zu 250,00 EUR ausgesetzt.

Dies liegt in der Regel daran, dass die Kunden von Revido auf ihrem Webspace urheberrechtlich geschützten Dateien gespeichert hatten. Diese werden von Revido aufgespürt und als Verletzung der Verpflichtungen aus § 7 der AGB von Revido mit einer Forderung in Höhe von 250,00 EUR geahndet.

Nun denkt sich der geneigte User vielleicht, dass er zwar unkorrekt gehandelt hat, indem er Dateien, für die er keine Urheberrechte hatte, im Web bereitgehalten hat, will aber trotzdem keine 250,00 EUR wegen eines MP3 oder ähnlichem zahlen, den noch nicht einmal jemand herunter geladen hat.

Hier kann dem ratsuchenden User möglicherweise geholfen werden, da die allgemeine Geschäftsbedingung mit der Nr. 7 und dem darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechen als durchaus überraschend im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werten ist, da mit einer solchen Regelung nicht allgemein gerechnet werden kann und diese auch keinesfalls üblich ist. Diese Vermutung wird noch dadurch unterstützt, dass sich das Vertragsstrafeversprechen mitten im Text des § 7 der AGB befindet und nicht besonders herausgestellt und dadurch besser zu erkennen ist.

Gegenüber Verbrauchern könnte die Klausel zudem noch unwirksam sein, weil sie eine so genannte Klausel ohne Wertungsmöglichkeit darstellt.

Die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel ist jedoch nach Information des Verfassers noch nicht gerichtlich festgestellt worden, weshalb sich eifrige Kollegen mit der Beitreibung der angeblichen Forderungen von Revido beschäftigen.

Auch wird teilweise von Revido bei Unterheberrechtsverletzungen damit gedroht, die entsprechenden Urheberrechtsinhaber von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen oder Strafanzeige zu erstatten. Hier stellt sich die Frage, ob die Weitergabe von Daten, die auf dem Webserver gespeichert sind, nicht gegen den Datenschutz verstößt. Außerdem besteht für eine Anzeige wohl kein Raum, da Revido eben nicht Rechteinhaber und somit nicht antragsbefugt ist.

Als weitere Maßnahme wird dem Webspace-Kunden auch noch der Zugang zu seinem Webspace verweigert. Eine Maßnahme, die nicht nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist lediglich, dass Revido als Anbieter den Online-Zugang für andere Nutzer sperrt, um nicht selbst in eine Haftung nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) zu gelangen. Die Sperrung des FTP-Zugangs für den Kunden rechtfertigt dies jedoch nicht.

Der Kunde soll zusätzlich, bevor er wieder Zugang zu seinem Webspace erhält, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und versichern, auch in Zukunft keine geschützten Daten mehr auf dem Webspace zu speichern. Für den Fall eines erneuten Verstoßes soll er sich zu einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR pro Zuwiderhandlung verpflichten.

Den Betroffenen ist anzuraten, vor der Zahlung eines Schadensersatzes, für den gar kein rechtlicher Anspruch bestehen könnte und vor Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 135 vom 14. Juni 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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