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Schadenersatz von der Bank aufgrund falscher Kundenberatung

Wenn Banken bei Anlagegeschäften oder der Kreditvergabe falsch beraten, kann dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Dieser Anspruch kann unter Umständen auch noch Jahre später geltend gemacht werden.

Wurde ein Anlagevermögen in einen lächerlich kleinen Geldbetrag verwandelt, weil ein Bankberater nicht richtig über die Anlagerisiken informierte? War eine Kreditaufnahme ein Desaster weil die Bank den Kunden falsch beraten hat? Hier kann es sich lohnen, eine Schadenersatzklage gegen die Bank anzustrengen.

Bei Wertpapiergeschäften kann ein Anleger schnell sehr viel Geld verlieren. Ist dieser Verlust nachweisbar auf die falsche Beratung durch die Bank zurückzuführen, sollte man mit einem auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Anwalt die Möglichkeit einer Schadenersatzklage erörtern. Besonders vor dem Hintergrund der durch amerikanische „subprime loans“ ausgelösten globalen Finanzkrise ist die Frage, ob nicht viele Banken Anlegern systematisch höhere Gewinne versprochen haben, als sie garantieren konnten. In den letzten Jahren sind durch Schadenersatzklagen von Kunden gegen ihre Bank wichtige Präzedenzfälle geschaffen worden.
Schädigung von Anlagekunden und Nachweispflicht des Geschädigten

Eine Schädigung des Anlegers entsteht nicht nur durch jegliche nachteilige Einwirkung auf sein Vermögen, sondern auch durch jegliche Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jegliche Belastung seines Anlagekapitals mit einer ungewollten Verpflichtung.

Erfolg hat eine Klage auf Schadenersatz, wenn der Bank die Beratungsfehler nachgewiesen werden können. Bei riskanten Anlagegeschäften ist ein Bankberater verpflichtet, insbesondere im Aktienkauf unerfahrene Kunden hinsichtlich der Risiken der Transaktion umfassend aufzuklären. (Aber: Ob ein Kunde anlageerfahren ist oder nicht, muss die Bank beweisen!) Beweispflichtig ist – das gilt es zu beachten – generell der Geschädigte. Gespräche mit dem Bankberater zu protokollieren, kann sich im Falle einer fahrlässigen Fehlberatung vor Gericht bezahlt machen. Im folgenden Beispiel führte diese Vorgabe zu einer erfolgreichen Schadenersatzklage.
Je nach Neigung: konservativ oder riskant?

Ein Kunde der Landesbank Berlin ließ sich von dieser über Geldanlagen beraten. Er hatte bislang lediglich Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers gekauft und in Sparbücher und Bundessschatzbriefe investiert.

Der Bankberater riet unter anderem zu Investitionen in Fonds und am Neuen Markt. Der Kunde erlitt dadurch erhebliche Verluste und verklagte daher die Bank auf Schadensersatz: Er sei nur unzureichend über die Risiken seiner Investition aufgeklärt worden.
Die Landesbank hingegen behauptete, eine Beratung sei nicht nötig gewesen, da der Kunde in Anlagegeschäften erfahren gewesen sei. Die Beweislast lag auf Bankenseite – doch diese konnte weder den Verlauf noch den Inhalt des Beratungsgespräches rekonstruieren.

Urteil des Kammergerichts Berlin im März 2005 (Az. 19 U 75/04)
Die Schadenersatzklage wurde stattgegeben: Mit einer auf riskante Fonds ausgerichteten Anlagestrategie widersprach die Bank den Investitionsneigungen des Kunden, der eher konservativen Anlageformen zugeneigt sei, wie seine bisherigen Erfahrungen zeigten.

Besonders dieses Urteil schuf einen Präzedenzfall, der vielen geschädigten Anlegern eine erfolgreiche Klage ermöglichen könnte.

Anlageentscheidung aufgrund falscher Versprechungen

Eine Bankkundin hatte im Jahr 1999 einen Betrag von 30.000 DM (15.384 Euro) in den ihr von der Bank empfohlenen Fonds investiert. Der Berater hatte ihr zugesichert, dass die Auszahlung am Ende der Laufzeit keinesfalls unter 80 Prozent der Anlagesumme liegen würde. Doch als die Kundin ihre Anlage wie geplant im Jahr 2004 auflöste, zahlte ihr das Kreditinstitut lediglich 5.670 Euro aus. Die Kundin klagte und hatte Erfolg:

Urteil des Landgerichts Verden im April 2006 (Az. 4 O 421/05):
Das Gericht sprach ihr eine Schadenersatzforderung von 12.660 Euro zu. Die Bank konnte sich nicht auf die Verjährungsfrist von drei Jahren berufen, da ihre Mitarbeiter die Zusicherung über den Werterhalt gegenüber der Kundin im Jahr 2002 noch einmal bestätigt hatten und sie so davon abgehalten hatten, ihre Schadenersatzforderung fristgerecht einzureichen.
Verjährungsfrist

Urteil des Bundesgerichtshofs im März 2005 zur Verjährungsfrist:
(Az. XI ZR 170/04 „Ansprüche aufgrund fahrlässiger Falschberatung und der Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank verfallen laut § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) drei Jahre nach dem Erwerb des empfohlenen Wertpapiers.“

Durch eine erneute Falschberatung – wie im obigen Fall – kann sich die Verjährungsfrist jedoch verlängern. Weiterhin beginnt die Verjährungsfrist bei mehreren Fehlern der Bank erst dann, wenn der Anleger den jeweiligen Fehler entdeckt – ob nun drei oder zehn Jahre nach dem Abschließen eines Anlagegeschäftes. Dazu auch das

Urteil des Bundesgerichtshof im November 2007 zur Verjährungsfrist:
(Az: V ZR 25/07 „Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.“

Haftung bei Kreditvergabe

Auch bei der Kreditvergabe kann es in Einzelfällen zu Schadenersatzansprüchen kommen. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Bank nicht über Kredite und ihre Verwendung beraten muss. Wofür der Kunde das Geld einsetzt und wie, das ist seine Sache. Jedoch gilt hier folgendes einschränkendes

Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem April 1987 (Az: III ZR 126/85):
„Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.“

Nimmt die Bank vor der Kreditvergabe eine Finanzierungsberatung vor, kann sie für eine Schädigung des Kunden unter Umständen haftbar gemacht werden. Bei der Beratung hat die Bank dem potentiellen Kreditnehmer die verschiedenen Finanzierungsarten vorzustellen und sie zu erläutern. Dabei müssen Vor- und Nachteile benannt werden. Vor Gericht ist die Frage ausschlaggebend, wie sich der Kunde im Falle einer korrekten, umfassenden Beratung verhalten hätte.
Hat ein Bankberater gar einen Informationsvorsprung bewusst genutzt und dem Kunden den Kredit verkauft, obwohl er um die wirtschaftlich negativen Folgen für den Kreditnehmer wusste, hat eine Schadenersatzklage sehr gute Aussichten auf Erfolg.

Fazit

Bankkunden haben Rechte und sind ihrer Hausbank nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Aus Fehlern der Bank können Schadenersatzansprüche für den Kunden entstehen. Gut stehen die Chancen auf Schadenersatz, wenn der Bank Beratungsfehler nachgewiesen werden können. Bei riskanten Anlagegeschäften oder bei Fragen der Kreditfinanzierung ist ein Bankberater verpflichtet, vor allem anlageunerfahrene Kunden hinsichtlich der Risiken umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären.

Da der geschädigte Kunde in den meisten Fällen für die Aussagen des Beraters beweispflichtig ist, empfiehlt es sich, nach einem – oder wesentlich besser während eines Beratungsgespräches bei der Bank stets Aufzeichnungen anzufertigen und diese dem Berater noch einmal zur Bestätigung vorzulegen. Dies ist ein sehr wichtiges Beweismittel bei einer gerichtlichen Klage.

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Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)

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Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereichdes Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 551 vom 29. September 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich