Urteil in Sachen Schufa und Datenweitergabe an die Schufa.

Mobilfunkanbieter dürfen keine Kundendaten ohne Zustimmung an die Schufa weitergeben

 

Auszug aus dem 43 Seiten langem Urteil

Mobilfunkanbieter dürfen Kundendaten (insb. auch Positivdaten) nicht ohne Zustimmung an die Schufa weitergeben, sagt das Landgericht München (LG München I vom 25.04.2023 (33 O 5976/22)).

Urteil Landgericht München zum Datenschutz und Kundendatenweitergabe: eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden ist erforderlich, auch für Mobilfunkanbieter von positiven Kundendaten von Mobilfunkverträgen – Betroffene können Schadensersatz geltend machen.

Datenschutz ist heilig – auch Lob darf nicht gesammelt werden.

In einem datenschutzrechtlich guten Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Kundendaten aus Mobilfunkverträgen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an die Schufa weitergegeben werden dürfen. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Mobilfunkanbieter in ganz Deutschland, da es einen Präzedenzfall schafft, an den sie sich in Zukunft halten müssen.

Hintergrund – Handyvertrag an die Schufa gemeldet

Mobilfunkanbieter in Deutschland haben traditionell bei Vertragsabschluss Kundendaten an die Schufa weitergegeben. Diese Daten, die sogenannten Positivdaten, enthalten Informationen über den Vertrag, die Person und andere relevante Details. Wichtig ist, dass diese Daten auch dann an die Schufa gemeldet werden, wenn es keine Zahlungsverzögerungen oder Außenstände gibt. In dem aktuellen Fall ging es um einen Vertrag von mit der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG – o2 Telefónica – , einem der größten Mobilfunkanbieter in Deutschland. Die rechtlichen Auswirkungen dieses Urteils gelten jedoch für alle Mobilfunkanbieter in Deutschland.

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Die Klage und das Urteil

Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Mobilfunkanbieter geklagt und vor dem Landgericht München obsiegt. Das Gericht entschied, dass allein der Abschluss eines Vertrages und die Meldung dieser positiven Daten an die Schufa gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Der Mobilfunkanbieter argumentierte, er habe ein berechtigtes Interesse an der Meldung dieser Daten, um sich vor möglichem Betrug zu schützen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Schutz der Verbraucher vor willkürlicher Datenweitergabe das Interesse des Anbieters an der Betrugsbekämpfung überwiegt.

Auswirkungen und Entschädigung (Schadensersatz)

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Mobilfunkanbieter, da es bestätigt, dass die Weitergabe positiver Daten ohne Zustimmung einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt. Es legt auch fest, dass die betroffenen Personen das Recht haben, eine Entschädigung für die unbefugte Verarbeitung und Meldung ihrer Daten an die Schufa zu verlangen. Wer glaubt, dass seine Daten verletzt wurden, kann seine kostenlose Schufa-Selbstauskunft gem. Art. 15 DSGVO überprüfen, die einmal im Jahr auf der Schufa-Website abrufbar ist. Sind dort Handyverträge aufgeführt, obwohl keine Zahlungsverzögerungen oder Außenstände vorliegen, deutet dies auf eine Datenschutzverletzung hin. In solchen Fällen haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Mit dem aktuellen Urteil des Landgerichts München wurde ein Präzedenzfall im Datenschutzrecht geschaffen, der es Mobilfunkanbietern untersagt, Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung an die Schufa weiterzugeben. Dieses Urteil gilt für alle Mobilfunkanbieter in Deutschland und unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Verbraucherdaten vor willkürlicher Weitergabe. Betroffene können Schadenersatz für die unberechtigte Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten verlangen. Für Verbraucher ist es wichtig, sich über ihre Rechte zu informieren und die notwendigen Schritte zum Schutz ihrer persönlichen Daten zu unternehmen.

Dr. Thomas Schulte hilft als Rechtsanwalt Betroffenen, Schufaeinträge zu löschen und Schadenersatz zu erhalten.

Hier das Urteil

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 8667 vom 6. Oktober 2023 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich