Restschuldbefreiung und trotzdem Schufaeintrag - Thomas Schulte

Schatten der Schufa: Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa

Schlechte Schufa trotz Restschuldbefreiung? Wie gelingt die erfolgreiche Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa? Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, erklärt die Herausforderungen der Löschung.

Die Restschuldbefreiung ist für viele Menschen ein ersehnter Neuanfang nach oft jahrelanger finanzieller Belastung. Früher hatten sich die Betroffenen in der Insolvenz eingerichtet, schwarzgearbeitet und sich mit Sozialhilfe mehr schlecht als Recht durch das Leben gequält. Seit 1997 gibt es die Privatinsolvenz mit Befreiung von der Restschuld. Doch die damit verbundene Erleichterung wird oft durch einen Schatten getrübt, der noch lange nachwirkt: Der Eintrag bei der Schufa. Dieser vermeintliche Makel der Vergangenheit bleibt vielen Betroffenen auch nach der Entschuldung wie ein Klotz am Bein erhalten. Doch gibt es einen Weg, die Restschuldbefreiung aus der Schufa löschen zu lassen? Welche rechtlichen Grundlagen bieten hierfür einen Ansatzpunkt und welche besonderen Umstände könnten einen solchen Anspruch stützen?

Die Rolle der Schufa im Wirtschaftsleben

Zunächst einmal: Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) spielt eine zentrale Rolle im Wirtschaftsleben Deutschlands. Es handelt sich um eine private Firma, die immer mächtiger wurde. Sie sammelt und speichert Daten zur Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen und gibt diese Informationen an ihre Vertragspartner weiter. Dies betrifft Banken, Vermieter, Telekommunikationsunternehmen und viele weitere Wirtschaftsteilnehmer. Ein negativer Eintrag – wie die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz – kann erhebliche Auswirkungen haben. Für viele bedeutet dies eine Hürde bei der Beantragung eines Kredits, beim Abschluss eines Mietvertrags oder sogar bei alltäglichen Dingen wie einem Handyvertrag.

Doch die Schufa ist kein allmächtiges Wesen. Sie unterliegt rechtlichen Grenzen, insbesondere durch das Datenschutzrecht und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Verordnungen setzen der Datenspeicherung und -verarbeitung klare Schranken und dienen dem Schutz der Rechte der betroffenen Personen. Das bedeutet: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies verhältnismäßig und notwendig ist. Aber wie wird das in der Praxis umgesetzt?

Datenschutzrechtliche Grundlage: Artikel 17 DSGVO

Ein entscheidendes Instrument, das Betroffenen zur Verfügung steht, ist Artikel 17 der DSGVO – das Recht auf Löschung von Daten. Dieser Artikel gibt Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Speicherung der Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig ist oder wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Die Frage lautet also: Kann eine Restschuldbefreiung unter diese Regelung fallen? Grundsätzlich speichert die Schufa diese Information drei Jahre lang nach dem Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung. Viele Betroffene empfinden diese Dauer als ungerechtfertigt, insbesondere, wenn sie sich nach ihrer Entschuldung wirtschaftlich stabilisiert haben. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird seit April 2023 nur noch für sechs Monate in der Schufa gespeichert. Zuvor betrug die Speicherfrist drei Jahre. Diese Änderung wurde durch den Druck von Gerichten und Datenschutzfragen angestoßen, um die finanzielle Rehabilitation von Schuldnern zu erleichtern.

Details zur Speicherung:

Daten, die nach sechs Monaten gelöscht werden: Informationen zur Restschuldbefreiung, Einträge über das Insolvenzverfahren, Markierungen für erledigte Forderungen. 

Automatische Löschung: Die Schufa verpflichtet sich, alle relevanten Daten, die länger als sechs Monate gespeichert sind, automatisch zu löschen.

Besondere Umstände: Wann ist eine Löschung gerechtfertigt?

Die bloße Tatsache, dass eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, reicht jedoch in der Regel nicht aus, um die sofortige Löschung des Eintrags bei der Schufa zu verlangen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die weitere Speicherung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Doch welche Umstände könnten das sein?

Identitätsdiebstahl

Ein besonders schwerwiegender Fall liegt vor, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund von Schulden erteilt wurde, die durch einen Identitätsdiebstahl entstanden sind. In einem solchen Fall trifft die betroffene Person keine Schuld, da sie durch kriminelle Handlungen Dritter in die Insolvenz gezwungen wurde. Hier wäre es unverhältnismäßig, die Restschuldbefreiung weiterhin als negativen Eintrag bei der Schufa zu führen.

Fehlerhafte Daten

Ein weiterer Ansatzpunkt ist der Fall, dass die bei der Schufa gespeicherten Daten fehlerhaft oder unvollständig sind. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn falsche Beträge, fehlerhafte Gläubigerangaben oder das falsche Datum der Restschuldbefreiung gespeichert sind. In diesen Fällen haben Betroffene das Recht, eine Berichtigung oder Löschung der falschen Einträge zu verlangen. Regelmäßige Überprüfung der eigenen Schufa-Auskunft ist daher essenziell, um eventuelle Fehler rechtzeitig zu erkennen und zu korrigieren.

Extrem lange Zeiträume

Auch bei sehr langen Zeiträumen könnte eine Löschung in Betracht kommen. Zwar sieht die DSGVO keine festen Fristen für die Speicherung von Daten vor, aber eine weitergehende Speicherung muss immer verhältnismäßig sein. Wenn die Restschuldbefreiung bereits viele Jahre zurückliegt und der Betroffene seither keine negativen finanziellen Vorfälle hatte, könnte dies ein Grund sein, die Löschung zu beantragen.

 Die Durchsetzung des Löschungsanspruchs

Ein Anspruch auf Löschung bei der Schufa durchzusetzen, ist jedoch kein Selbstläufer. Die Schufa agiert hier oft defensiv und zeigt wenig Kompromissbereitschaft. Der Prozess kann langwierig sein und endet nicht selten erst vor Gericht. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen, der die rechtliche Lage realistisch einschätzt und die notwendigen Schritte zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs einleitet.

Ein Leitfaden: Restschuldbefreiung und der Schatten der Schufa, wie den Weg aus dem Schufa-Dschungel sicher finden?

Die Löschung der Restschuldbefreiung bei der Schufa ist möglich, aber kein einfacher Weg, dies kann sich für Betroffene wie ein undurchdringlicher Dschungel anfühlen. Aber trotz der Herausforderungen gibt es Hilfe, herauszukommen:

  • Kenntnis der Rechtslage: Der erste Schritt besteht darin, sich mit den eigenen Rechten vertraut zu machen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 17, bietet Betroffenen das Recht auf Löschung ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Identifizierung besonderer Umstände: Es ist wichtig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Löschung rechtfertigen. Dazu gehören:
  • Identitätsdiebstahl: Wurde die Restschuldbefreiung aufgrund von Schulden erteilt, die durch Identitätsdiebstahl entstanden sind, ist die weitere Speicherung des Eintrags in der Schufa unverhältnismäßig.
  • Fehlerhafte Daten: Fehlerhafte oder unvollständige Daten bei der Schufa können ebenfalls eine Löschung rechtfertigen. Eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Schufa-Auskunft ist daher ratsam.
  • Extrem lange Zeiträume: Auch wenn die DSGVO keine festen Fristen vorgibt, kann die Speicherung der Daten nach sehr langer Zeit unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn seit der Restschuldbefreiung keine weiteren negativen finanziellen Vorfälle aufgetreten sind.
  • Anwaltliche Unterstützung: Die Durchsetzung des Löschungsanspruchs gegenüber der Schufa kann sich als schwierig gestalten, da diese oft defensiv agiert. Die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts kann in diesem Prozess von großem Vorteil sein. Ein Anwalt kann die Rechtslage im individuellen Fall einschätzen und die notwendigen Schritte zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs einleiten.

Der Weg aus dem Schufa-Dschungel erfordert Engagement, Kenntnis der eigenen Rechte und strategisches Vorgehen. Es hängt von den individuellen Umständen ab, ob eine Löschung gerechtfertigt ist und erfolgreich durchgesetzt werden kann. Mit der richtigen Herangehensweise und gegebenenfalls professioneller Unterstützung ist es möglich, den Eintrag zur Restschuldbefreiung löschen zu lassen und einen unbelasteten Neuanfang zu ermöglichen.

Wer betroffen ist, sollte seine Rechte nicht kampflos aufgeben und sich nicht von der Schufa einschüchtern lassen. Jeder hat das Recht auf einen zweiten Start – auch im Schufa-Dschungel. Der Weg dahin erfordert allerdings oft die Unterstützung durch einen Anwalt, der die Fallstricke kennt und für Sie den Lichtblick inmitten des Schufa-Dschungels schafft.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 9637 vom 4. November 2024 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich