Generell ist zu sagen, dass Schufa Einträge nur gelöscht werden können, wenn sie rechtswidrig eingetragen worden sind. Auch muss gesagt werden: Die Schufa ist per se nicht schlecht, sondern hilft das Risiko eines Zahlungsausfalls des Vertragspartners zu senken. Trotzdem freut es uns jedes Mal unseren Mandanten zu helfen, ihre Schufa wieder zu bereinigen, denn viele Einträge sind fehlerhaft und somit rechtswidrig.
Die Löschung von Schufa Einträgen kann eine erheblich spürbare Verbesserung des Lebens der Betroffenen zur Folge haben. Kriegt man keinen neuen Handyvertrag oder kann kein Girokonto eröffnen ist das schon sehr belastend. Noch schlimmer wird es allerdings bei Fragen rund ums Wohnen. Vielleicht ist eine Familie gezwungen in eine größere Wohnung umzuziehen. Mit schlechter Schufa ist das oft ein Ding der Unmöglichkeit. Trotz regelmäßigem und ausreichendem Einkommen wird der Umzug verwehrt. Finanzierungen kommen nicht zustande.
Müssen Finanzierungen umgeschuldet werden droht sogar der Verlust der Immobilie. Besonders gefährlich sind hierbei Eintragungen, die rechtskräftig eingetragen worden sind, aber nie vollstreckt wurden. Die Betroffenen wissen in diesen Fällen oft gar nicht, dass eine Eintragung besteht. Wird nun arglos eine Umschuldung oder Teilfinanzierung durchgeführt kommt das böse Erwachen.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Wieso darf die Schufa meine Daten speichern?
Die DSGVO regelt die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb der europäischen Union. Mit der DSGVO wurde der Gesetzesdschungel der Mitgliedstaaten der europäischen Union vereinheitlicht.
Die Schufa beruft sich bei der Speicherung der Daten der Verbraucher unter anderem auf den Artikel 6 der DSGVO. So heißt es in Artikel 6 Abs. 1 a): “Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben”. Das Verbraucher der Verarbeitung zustimmen ist oft der Fall. So kennen es wohl viele bei Abschluss eines Vertrages auch eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten bei der Schufa vorgelegt zu bekommen und in den meisten Fällen auch zu unterzeichnen. Zusätzlich beruft sich auf die Schufa auf Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Dieser Artikel erlaubt die Verarbeitung von Daten “zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten”.
Artikel 21 – Widerspruch aufgrund der besonderen Situation
In Artikel 21 DSGVO wird das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten konkretisiert. So hat “Die betroffene Person (…) das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen” Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. Inwiefern eine besondere Situation vorliegt muss individuell abgewogen werden. Dabei ist es wichtig, dass die Interessen des Betroffenen die Interessen der Schufa überwiegen müssen.
V.i.S.d.P.
Valentin Markus Schulte
Volkswirt / Stud.jur.
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