Wenn die Bonität zu Unrecht leidet: erfolgreiche Löschung eines falschen Schufa-Eintrags
Ein negativer Schufa-Eintrag kann das finanzielle Leben massiv einschränken – Kredite platzen, Mietverträge scheitern und sogar berufliche Chancen schwinden. Doch was, wenn der Eintrag zu Unrecht existiert? Genau das ist einem Betroffenen durch einen fehlerhaften Eintrag der BNP Paribas SA Niederlassung Deutschland – Consors Finanz widerfahren. Trotz mehrfacher Aufforderungen blieb der Eintrag bestehen – bis schließlich ein erfahrener Experte das Blatt wendete. Dank der juristischen Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, einem ausgewiesenen Schufa-Spezialisten, wurde der unrechtmäßige Eintrag erfolgreich gelöscht. Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass Verbraucher sich gegen rechtswidrige Einträge wehren können – und sollen! Welche Rechte bestehen, wie man effektiv gegen einen negativen Schufa-Eintrag vorgeht und welche juristischen Hebel genutzt werden können.
Schufa-Eintrag: Wann er erlaubt ist – und wann er rechtswidrig wird
Ein negativer Schufa-Eintrag ist weit mehr als nur eine unangenehme Notiz in einer Datenbank. Viele Betroffene wissen nicht, dass jeder Eintrag zulässig ist. Im Gegenteil: Ein Großteil der Negativmerkmale, die von Banken, Finanzdienstleistern oder Inkassounternehmen an die Schufa übermittelt werden, ist entweder fehlerhaft oder schlicht rechtswidrig. Die gute Nachricht: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzen klare Grenzen für die Speicherung und Verarbeitung von Bonitätsdaten. Wer sich wehrt, hat eine echte Chance, sich von ungerechtfertigten Einträgen zu befreien.
BNP Paribas SA Niederlassung Deutschland
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte kennt die Fallstricke dieser Praxis genau. „Die Schufa stellt sich selbst als neutrale Instanz dar, doch in der Realität wird viel zu oft im Interesse der Banken und Gläubiger entschieden. Verbraucher haben aber klare Rechte – und diese müssen konsequent durchgesetzt werden.“ Die entscheidende gesetzliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO: Demnach dürfen personenbezogene Daten nur gespeichert werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Doch genau hier liegt das Problem. Oft behaupten Unternehmen ein solches Interesse, ohne es konkret nachweisen zu können. Vielmehr wird nach dem Prinzip „erst eintragen, dann prüfen“ verfahren – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen.
Art. 17 DSGVO, das „Recht auf Vergessenwerden“, ermöglicht Verbrauchern, eine Löschung zu verlangen, wenn ihre Daten unrechtmäßig gespeichert wurden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die ursprüngliche Forderung unberechtigt war oder längst beglichen wurde. Doch die Realität zeigt: Selbst wenn eine Forderung bereits verjährt oder strittig ist, weigern sich viele Unternehmen, ihre Einträge zurückzunehmen. Die Schufa wiederum argumentiert oft, dass sie lediglich die ihr übermittelten Daten speichert – eine Schutzbehauptung, die rechtlich nicht tragfähig ist.
Noch konkreter wird die Situation im deutschen Recht durch § 31 BDSG. Diese Vorschrift legt fest, dass ein negativer Eintrag nur dann zulässig ist, wenn eine Forderung fällig, unbestritten und nachweislich gemahnt wurde. Gerade der letzte Punkt wird von vielen Unternehmen ignoriert: Ein Eintrag erfolgt oft schon nach einer einzigen Zahlungserinnerung – obwohl § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ausdrücklich verlangt, dass mindestens zwei Mahnungen vorliegen müssen. Fehlen diese, ist der Eintrag rechtswidrig und muss gelöscht werden.
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„Die Schufa ist kein allmächtiges Organ“, betont Dr. Thomas Schulte. „Sie unterliegt den Regeln der DSGVO und des BDSG. Wenn ein Eintrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss er verschwinden – Punkt.“ Doch die Praxis zeigt: Ohne rechtlichen Druck lassen sich Banken und die Schufa oft nicht zur Löschung bewegen. Daher gilt für Betroffene: nicht abwarten, sondern aktiv werden. Eine schriftliche Aufforderung mit Verweis auf die DSGVO und das BDSG ist der erste Schritt. Reagiert die Schufa nicht, helfen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder eine anwaltliche Intervention. „In vielen Fällen reicht bereits ein anwaltliches Schreiben“, erklärt Dr. Schulte. „Sobald sich ein Fachmann einschaltet, merken die Unternehmen schnell, dass sie sich auf rechtlich dünnem Eis bewegen.“
Der Fall der BNP Paribas SA Niederlassung Deutschland – Consors Finanz hat gezeigt, wie fragil das System ist: Trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit dauerte es Monate, bis der falsche Eintrag gelöscht wurde.
Doppelt hält nicht besser – Wenn die Schufa doppelt irrt und Existenzen gefährdet
Ein negativer Schufa-Eintrag kann bereits ein finanzielles Desaster bedeuten – doch wenn ein solch belastender Eintrag gleich doppelt vorgenommen wird, droht ein regelrechter Albtraum für den Betroffenen. Genau das ist im Fall der BNP Paribas SA Niederlassung Deutschland – Consors Finanz geschehen. Ein fehlerhafter Eintrag in der Schufa, nicht nur unrechtmäßig, sondern auch noch doppelt erfasst. Eine Situation, die einer wirtschaftlichen Vorstrafe gleicht: kein Kredit, keine Mietwohnung, kein Handyvertrag – und das ohne eigenes Verschulden.
Direkter Weg führte zu nichts
Die betroffene Person versuchte zunächst, den Irrtum auf direktem Wege zu klären. Doch weder die BNP Paribas SA noch die Schufa sahen sich in der Verantwortung, den Eintrag zu prüfen oder gar zu löschen. Die Standardantwort: Der Eintrag sei „ordnungsgemäß“ erfolgt. Eine fatale Fehleinschätzung. Erst als der renommierte Schufa-Experte Dr. Thomas Schulte hinzugezogen wurde, kam Bewegung in die Sache. Mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Löschung ungerechtfertigter Schufa-Einträge wusste Dr. Schulte genau, wo der juristische Hebel anzusetzen war. Unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde detailliert dargelegt, dass BNP Paribas SA den gesetzlichen Nachweis für ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nicht erbringen konnte. Besonders gravierend: Der doppelte Eintrag verstieß nicht nur gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, sondern war auch technisch fehlerhaft und wirtschaftlich ruinös für die Betroffenen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.12.2006 – I-10 U 69/06) hat bereits entschieden, dass eine Interessenabwägung zwingend erforderlich ist, bevor Negativmerkmale gespeichert werden. Doch genau diese war im vorliegenden Fall unterblieben. Zusätzlich fehlten die laut § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG vorgeschriebenen Mahnungen – ein klarer Rechtsverstoß. Dank der konsequenten rechtlichen Intervention von Dr. Thomas Schulte blieb der Schufa schließlich keine Wahl: Der Eintrag wurde gelöscht. Ein Fall, der zeigt, dass man sich gegen ungerechtfertigte Bonitätsvernichtungen wehren kann – und sollte! Denn wer glaubt, dass Schufa-Fehler nur andere treffen, irrt. Ein einziger falscher Eintrag kann jeden treffen und die finanzielle Zukunft auf Jahre ruinieren. Wer in solch eine Falle gerät, braucht nicht nur starke Nerven, sondern vor allem starke juristische Unterstützung.
Rechte des Betroffenen und rechtliche Schritte
Betroffene haben das Recht, unrechtmäßige Einträge löschen zu lassen. Gemäß Art. 17 DSGVO kann die betroffene Person die unverzügliche Löschung ihrer Daten verlangen, wenn die Speicherung unrechtmäßig erfolgt ist. Hierzu gehört auch, dass keine gesetzliche Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht.
Im Fall der BNP Paribas SA beantragte die Betroffene die Löschung des Eintrags mit Fristsetzung. Da die Schufa nicht rechtzeitig reagierte, reichte die Betroffene eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde ein und leitete gerichtliche Schritte ein. Das Landgericht entschied zugunsten der Betroffenen und verpflichtete die Schufa zur Löschung der Daten sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO.
Falscher Schufa-Eintrag, doppelte Katastrophe – Wie Herr K. sich erfolgreich wehrte
Für Herrn K. begann der Albtraum mit einem harmlosen Brief von der Schufa – doch was darin stand, ließ ihn erschaudern. Ein negativer Eintrag von BNP Paribas SA Consors Finanz prangte plötzlich in seiner Bonitätsauskunft. Für Banken bedeutete das: kein Kredit, kein Vertrauen. Doch das Schockierende war nicht nur der Eintrag selbst, sondern dass die Forderung längst beglichen war – und noch schlimmer: Sie wurde doppelt eingetragen.
Herr K. tat, was jeder vernünftige Mensch tun würde: Er wandte sich an BNP Paribas SA Consors Finanz und bat um Klärung. Doch statt einer schnellen Berichtigung erhielt er ausweichende Antworten und pauschale Ablehnungen. Auch die Schufa zeigte sich unbeeindruckt und ließ den Eintrag unangetastet. In dieser Situation, die vielen Betroffenen bekannt vorkommen dürfte, schien es zunächst so, als gäbe es keinen Ausweg. Doch Herr K. entschied sich, nicht klein beizugeben – und zog mit juristischer Unterstützung in den Kampf.
Mit der Hilfe von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wurde die Angelegenheit mit der notwendigen juristischen Präzision aufgerollt. Die Argumentation war eindeutig: Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verlangt ein berechtigtes Interesse an der Speicherung – doch wenn eine Forderung bereits beglichen ist, gibt es kein solches Interesse mehr. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen zudem das Recht auf Löschung unrechtmäßiger Daten. Und nicht zuletzt verstieß die doppelte Eintragung klar gegen § 31 BDSG, der vorschreibt, dass eine Forderung unbestritten und fällig sein muss – und dass sie überhaupt erst nach zwei Mahnungen eingetragen werden darf.
Dr. Schulte setzte eine klare Frist zur Löschung. Doch erst, als gerichtliche Schritte eingeleitet wurden, lenkte die Schufa ein. Der unrechtmäßige Eintrag wurde gelöscht, und Herr K. erhielt eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er durch die unrechtmäßige Bonitätsbeeinträchtigung erlitten hatte.
Dieser Fall zeigt klar: Fehlerhafte Schufa-Einträge sind kein Schicksal, dem man sich ergeben muss. Die Rechtslage schützt Verbraucher – man muss nur bereit sein, seine Rechte konsequent durchzusetzen.
Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Eine besondere Schutzfunktion für Betroffene bietet Art. 21 DSGVO. Dieser Artikel erlaubt es einer Person, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, zu widersprechen. Der Verantwortliche, in diesem Fall die Schufa oder die eintragende Bank, darf die Daten dann nicht weiter verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe nachgewiesen werden.
Im Fall der BNP Paribas SA berief sich die Betroffene zusätzlich auf Art. 21 DSGVO. Sie argumentierte, dass der Eintrag nicht nur ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigte, sondern auch zu einer gravierenden Belastung ihrer beruflichen Situation führte. Die Schufa konnte keine ausreichenden Gründe nachweisen, die eine Verarbeitung der Daten trotz Widerspruchs rechtfertigten. Das Gericht betonte, dass Art. 21 DSGVO einen weitreichenden Schutz vor ungerechtfertigter Datenverarbeitung bietet, insbesondere bei sensiblen Daten wie denen zur finanziellen Bonität.
Schadenersatzansprüche bei rechtswidrigem Schufa-Eintrag
Art. 82 DSGVO sieht vor, dass Betroffene Schadensersatz verlangen können, wenn durch eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ein Schaden entstanden ist. Im Fall der BNP Paribas SA argumentierte die Betroffene erfolgreich, dass durch den Schufa-Eintrag ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wurde. Der dadurch entstandene immaterielle Schaden wurde vom Gericht als erheblich eingestuft und führte zu einer Schadensersatzzahlung.
Praktische Tipps zur Vermeidung und Bekämpfung unrechtmäßiger Einträge
Um unrechtmäßige Einträge zu vermeiden, sollten Verbraucher ihre Schufa-Einträge regelmäßig überprüfen. Bei Fehlern oder unrechtmäßigen Einträgen ist es ratsam, sofort Kontakt mit der Schufa und der eintragenden Stelle aufzunehmen. Eine schriftliche Aufforderung zur Löschung mit Fristsetzung ist der erste Schritt.
Wenn keine Reaktion erfolgt, kann eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden. In schwerwiegenden Fällen ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um gerichtliche Schritte einzuleiten. Verbraucher sollten zudem alle relevanten Dokumente aufbewahren, um ihre Ansprüche zu untermauern.
Autor: Mgr. Valentin Schulte, Volkswirt B.Sc., stud. jur,
Ein negativer Schufa-Eintrag kann schwerwiegende Folgen haben – doch Verbraucher müssen sich nicht alles gefallen lassen! Dank der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gibt es klare Regeln, wann ein Eintrag zulässig ist und wann er gelöscht werden muss. Wer zu Unrecht betroffen ist, sollte schnell handeln, bevor finanzielle Nachteile entstehen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte ist Experte für Schufa-Löschungen und hilft Betroffenen bundesweit. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und nehmen Sie Kontakt auf:
🔹 Mehr zu unrechtmäßigen Schufa-Einträgen und Ihren Rechten: www.dr-schulte.de/schufa-eintrag-loeschen
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Lassen Sie nicht zu, dass ein falscher Eintrag Ihre Bonität ruiniert – wehren Sie sich jetzt!