Verbraucherschutz

SCHUFA – mehr Macht als die Schwiegermutter?

Rund um die SCHUFA Rechtsstreitigkeiten geführt. Diese SCHUFA sammelt Daten von ihren Vertragspartner über deren Zahlungsmoral. Man kann in unserer modernen Informationsgesellschaft sagen, dass ein schlechter SCHUFA Eintrag ähnlich wie die Pest im Mittelalter für den Betroffenen schlimme Folgen hat. Er ist im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

Leider drohenden manche Unternehmen Betroffenen mit Negativmerkmalen, um deren Zahlungsmoral zu verbessern. So mancher Leistung ist nur deshalb erbracht worden, weil der vermeintliche Schuldner Angst hatte, dass ein falscher SCHUFAeintrag zum Beispiel sein berufliches Fortkommen verschlechtert. Die Angaben, die der SCHUFA war gemeldet worden sind, stehen auch den übrigen Vertragspartnern zur Verfügung. Angaben zu nicht vertragsgemäßen Verhalten werden ab Ende des Eingabe Jahres drei Kalenderjahre aufbewahrt. Diese Regelung entspricht dem Paragraphen 35 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die SCHUFA argumentiert in der Regel so, dass sie abhängig ist von den Informationen ihrer Vertragspartner. Falsche Eintragungen müssen auch gelöscht werden. In einem Urteil hat das geehrte Licht Frankfurt nun entschieden, dass das Berstreiten einer Forderung gegenüber einer Bank durch einen Kunden nicht automatisch dazu führt, dass ein Schuldsaldo durch die Bank an die SCHUFA gemeldet werden darf (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, 23 U 155/03). Diese Entscheidung bedeutet allerdings nicht er, dass der Betroffene vor dem unbegrenzten Daten sammeln schutzlos steht. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt einen Mindeststandard. Immer möglich ist eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Länder. Eindeutig verboten und auch eine Nötigungsstraftat ist es allerdings mit einer negativen Eintragung zu drohen, um so eine Zahlung zu erzwingen. In der Regel ist allerdings zu beobachten, dass Geschäftsleute inzwischen mehr Respekt vor der SCHUFA haben als vor der ansonsten allmächtigen Schwiegermutter.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 486 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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