Die Veranstaltung fand am 09.11.2012 in den Kanzleiräumen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team statt. Veranstaltungsleiter war Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt und Gründungsmitglied der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, Frau Dana Wiest – Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und Herr Alexander Bellgardt – Bankfachmann.
Der Arbeitskreis Kreditgewährung ist ein erfolgreicher und praxisorientierter Zusammenschluss zwischen spezialisierten Rechtsanwälten und Bankfachleuten. In der Seminarveranstaltung ging es diesmal um das Thema „Kick Back“. Hintergrund dieser Veranstaltung war, dass sich – trotz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH – die Instanzengerichte noch immer schwer tun, die Kick Back Rechtsprechung anzuwenden.
Zunächst erläuterte Rechtsanwältin Wiest die Grundsätze der Kick Back – Rechtsprechung des BGH. Bereits im Jahr 1989 und 1990 hatte der BGH sich schon mit Frage auseinandergesetzt, ob und wie eine Bank einen Anleger aufklären muss, wenn die Bank für ihre Anlageempfehlung von dritter Seite eine Art Provision erhält. Diese Rechtsprechung fand wenig bzw. keine Beachtung. Die Banken sahen sich nicht einmal veranlasst, die Anleger aufzuklären, obwohl es eine entsprechende Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen gab. Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2006 hat der BGH Klarheit geschaffen und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bank alle Provisionen offen legen muss, welche sie für ihre Anlageempfehlung erhält. Die Richter am Bundesgerichtshof begründeten ihre Entscheidung damit, dass die fehlende Aufklärung zu einen Interessenkonflikt führt. Ist der Anleger nicht darüber informiert, dass die Bank für ihre Empfehlung Provisionen erhält, kann dieser nicht entscheiden, ob die Anlageempfehlung in seinem Sinne ist oder weil die Bank mit dieser Empfehlung Geld verdienen will.
Alexander Bellgardt aus Sicht des Bankkaufmanns mit einem Beispiel: „Die laufenden Kick-backs, betragen bis zu 50 % der eigenen Managementgebühr des Fonds, welche häufig zwischen 1 % bis 2,5 % des Fondsvolumens des Investmentfonds beträgt. Einige Fonds zahlen beispielsweise etwa einer österreichischen Bank 0,75 % pro Jahr bezogen auf das Fondsvolumen, Top Vario Mix laufend 0,8 %, ein nicht zu unterschätzendes Vertriebsmotiv für die Bank, manchmal betragen die Retrozessionen bis zu 3 %. Daneben bekommt die Bank noch den Ausgabeaufschlag von bis zu 5 % als Vertriebsprovision. Die Bank erhält daher eine einmalige Vertriebsprovision und eine laufende sog. Bestandspflegeprovision, eine andere Bezeichnung für Retrozession oder Kick-back. Dies ist insofern bedenklich, weil die Kick-backs zu Lasten der Managementprovision bezahlt werden, die ja erstens dazu da ist, den Manager für seine laufende Managementarbeit (d.h. optimale Verwaltung des Fonds) zu entlohnen und zweitens ja dem Fonds angelastet wird. Der Anleger zahlt sich daher das Kick-back selber oder anders ausgedrückt, könnte der Manager häufig um die Hälfte arbeiten, würde er keine Kick-backs zahlen.“
Dr. Schulte erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung des BGH bereits gefestigt ist. Sie ist klar, verständlich und als verbraucherfreundlich zu bezeichnen. Dennoch setzen die Instanzengerichte die Rechtsprechung des BGH nicht kontinuierlich um. Hervorzuheben ist hier jedoch eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg aus dem Jahr 2010. Dieses hat die kick back Rechtsprechung konsequent und richtig angewandt und eine Bank zum Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Anleger zum Vermögensaufbau den Abschluss einer Lebensversicherung empfohlen. Die Lebensversicherung wurde von dem der Bank angeschlossenen Versicherungsinstitut angeboten. Der Anleger schloss den ihm empfohlenen Versicherungsvertrag ab und die Bank erhielt daraufhin die Abschlussprovision und die Bestandsprovision. Das Landgericht Heidelberg sah es als erforderlich an, dass der Anleger über diese Provisionszahlungen aufzuklären gewesen wäre. Unbeachtlich war dabei die Höhe der Provision. Die Heidelberger Richter sahen eine Aufklärungspflicht unter Beachtung der kick back Rechtsprechung bereits deshalb für gegeben, weil die Bank für die Empfehlung von dritter Seite Geld bekommen hat.
Daran schloss sich eine Diskussion mit den Seminarteilnehmern an, mit dem Ergebnis:
Dass es in zahlreichen Bereichen verdeckte Rückzahlungen gibt, welche die Anwendung der BGH – Rechtsprechung begründen würden. Die Gerichte tun sich jedoch schwer, die Rechtsprechung konsequent zur Anwendung zu bringen und die Banken entsprechend zu verurteilen. Die Rechtsanwälte des Arbeitskreises haben mehrfach festgestellt, dass Gerichte dazu neigen, dem Anleger eine Darlegungs- und Beweislast aufzugeben, welcher er tatsächlich nicht erfüllen kann. Es wurde deutlich, dass die Anwälte des Arbeitskreises Kreditgewährung zusammen mit den Bankfachleuten weiter für die Anleger kämpfen, um diesen zu ihrem Recht zu verhelfen.
Die Seminarveranstaltung war ein großer Erfolg und Wunsch nach Fortsetzung dieser Seminarreihe fand bei allen teilnehmenden Personen großen Anklang.
Über die Erfolge berichten die Medien