Wer haftet bei Verlust von Paketen? Verbraucher oder Verbraucher – Servicebeitrag für „Akte 2014“, SAT 1

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Wer haftet bei Verlust von Paketen – Verbraucher oder Verkäufer? – Die Fragen stellte Lars Juretzko, Antworten Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin

Wer haftet in dem Fall, wenn ein Paket verschwindet und zum Beispiel von einem Unberechtigten abgeholt wird? – Hintergrund dieser Frage ist der Fall, dass ein Paketbote bei einem Verbraucherkauf ein Paket bei einem Kiosk abgibt und der Kioskbesitzer versehentlich das Paket an einen Falschen herausgibt, und das Paket verschwindet.

Dr. Schulte erklärt hierzu, dass Grundnorm bei Verbraucherkäufen § 474 BGB ist. Dort steht, dass der Gefahrübergang erst bei Übergabe für den Verkäufer endet, d. h. der Verkäufer trägt das Transportrisiko. Die Übergabe erfolgt daher noch nicht mit dem Einwurf eines Benachrichtungszettels oder bei Abgabe beim Nachbarn, denn diese gehören nicht in den Vertrauenskreis des Käufers, wie z. B. ein Ehepartner, ein erwachsener Mitbewohner, sondern gelten als sogenannte Hilfspersonen des Verkäufers. Der das Paket Entgegennehmende hat allerdings auch ein Problem, wenn ein Paket z. B. an den Falschen herausgegeben wird. Es handelt sich zwar um ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien, dieser könnte allerdings wegen fehlerhafter Handlungen gegenüber dem Verkäufer haften. Dies ist in der Rechtspraxis allerdings selten der Fall.

Kann sich ein Paketzusteller aus seiner Verantwortung herausreden, wenn das Paket zugestellt wurde und eine unidentifizierbare Unterschrift vorliegt?

Selbst wenn die Unterschrift leserlich ist, braucht das Unternehmen einen Beweis für die Zustellung. Eine Zustellung beim Nachbarn ist nicht ausreichend. Dort spielt die Frage der Unterschrift keine Rolle. Falls das Unternehmen behauptet, es hätte an die richtige Person zugestellt, müsste die Urkunde Beweiskraft haben. Beweiskraft hat diese nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur dann, wenn eine Unterschrift dem Käufer auch zuordbar ist.

Wie ist es also juristisch mit dem berühmten Paketzettel bzw. dem Paketbenachrichtigungsschein der einfach an die Haustür geklebt wird?

„Paket für Müller bitte im Copyshop Schmitt abholen.“ Auch hierfür muss letztlich der Verkäufer einstehen, wenn dies nicht eindeutig mit dem Käufer vereinbart wurde. Der Paketzettel gehört eigentlich in den Briefkasten. Aber das bedeutet noch lange nicht, dass zugestellt worden ist.

Habe ich als Paketempfänger ein Recht darauf, dass der Paketzusteller das Paket an die Tür liefert?

Letztlich kommt es darauf an, was mit dem Verkäufer vereinbart worden ist.

Die DHL fordert nach ihren aktuellen Bedingungen bei einem verschwundenen Paket, dass der Empfänger anhand eines Fotos nachweisen soll, dass das Paket richtig adressiert sein soll. Eine solche rechtliche Konstruktion erscheint nicht nachvollziehbar und dürfte unwirksam sein.

Wie soll man sich verhalten, wenn ein Paket verschwunden ist?

Der Betroffene soll sich an den Verkäufer wenden, die Beweise sichern und nicht nur bei der Hotline anrufen, sondern einen nachvollziehbaren Brief senden, in dem der Sachverhalt freundlich schildert wird.

Nur so ist es möglich, gegebenenfalls auch bei einem Gerichtsverfahren wegen eines wertvollen verschwundenen Pakets zu obsiegen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1166 vom 30. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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