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Streit um Wertstellungen auf Konten – wenn Banken falsch abrechnen!

Seit einiger Zeit macht der Kreditsachverständige Rainer Härtel aus dem Süddeutschen Raum darauf aufmerksam, dass im Bereich der Wertstellungspraxis der Banken und der Kreditabrechnungen der Banken millionenschwere Benachteiligungen der Kunden vorhanden sind. Es geht um alte Streitigkeiten um die Wertstellungspraxis. Manchmal fällt es dem Kunden beim Blick auf seinen Kontoauszug auf: Eine Gutschrift auf dem Konto ist einen oder zwei Tage später wert gestellt als es eigentlich erwartet wurde. Viel öfter machen sich die Kunden aber gar keine Mühe sich dieses Wertstellungsdatum genauer anzusehen, viele wissen überhaupt nicht was Wertstellung überhaupt bedeutet. Dieser Beitrag soll diese Punkte neue klären.

 
Was ist Wertstellung:
Eine Wertstellung im  Bankwesen  ist die Festsetzung des Datums, an dem eine Gutschrift oder Belastung auf einem Konto wirksam wird.
Die  Zinsberechnung erfolgt auf Grundlage der Wertstellung auf dem betreffenden Konto. Bei unterschiedlichen Wertstellungsterminen einer Überweisung zwischen zwei Konten derselben Bank ergeben sich somit Zinsvorteile für die ausführende Bank, da für den Zeitraum zwischen den Wertstellungen für den überwiesenen Betrag weder auf dem Ausgangs- noch auf dem Zielkonto Zinsen berechnet werden.

Klärung durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Bereits im Jahr 1989 verlangte der BGH für Bareinzahlungen die taggleiche Wertstellung (BGHZ 106,259), 1997 entschied der BGH, dass Überweisungen noch am selben Tag gutzuschreiben sind (BGH WM 97,1661). Mit anderen Worten: durch die kundenfreundliche Rechtssprechung ist die Frage eigentlich geklärt.

Fehler in der Praxis
Doch leider sieht es in der Praxis des öfteren ganz anders aus. Banken stellen Gutschriften zu spät wert, Belastungen, werden rückdatiert, dies geschieht natürlich nie zu Gunsten, sondern fast immer zu Lasten ihrer Kunden. Gerne werden hier auch das Wochenende, Samstage und Feiertage ausgenutzt. Für den Kunden mag es in der Vergangenheit oft nur um kleine Beträge gegangen sein, in der Masse ist dies für die Banken eine riesiges Geschäft.
 
Doch es geht nicht nur um kleine Summen. Denn sobald es nicht mehr nur um kleine alltägliche Überweisungen, und Bareinzahlungen geht, sondern um größere  Darlehensverträge,  um Tageseinnahmen von Unternehmen oder um Unternehmenskredite, sind ganz plötzlich große Summen für den Kunden im Spiel.
 
Soweit der Kunde der Bank solche fehlerhaften Wertstellungen nachweisen kann hat er einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages gegen die Bank.
 
Der Sachverständige Rainer Härtel berichtet, dass er aufgrund mühevoller Kleinarbeit, die er durchführt, häufig diese Methoden nachweisen konnte.
 
Problematisch ist in diesem Bereich aber insbesondere die Frage der Verjährung von Ansprüchen, gerade dann, wenn es sich schon um ältere, schon abgerechnete Kredite handelt.
 
Was tun? Fleissig nachrechnen!
In diesem Bereich hat sich insbesondere der erwähnte Kreditsachverständige Rainer Härtel aus  Döhlau-Kautendorf in der Nähe von Hof hervorgetan (siehe auch Süddeutsche Zeitung vom 10./11. September 2005). Er hat sich auf den Nachweis der oben geschilderten Bankenpraxis spezialisiert und ist in diesem Bereich sehr erfolgreich für seine Kunden tätig. Bei einem Ehepaar, dessen Bäckereikette in Insolvenz anmelden musste, ist es ihm zum Beispiel gelungen, die Insolvenzforderungen der Bank durch den Nachweise falscher Wertstellungen etc. um 275.000 € zu reduzieren.
 
Die Beurteilung der Verjährungsfrage ist immer eine Einzelfallentscheidung. Hierbei kommt es u.a. darauf an, ob es sich noch um laufende Sparverträge oder ob die Verträge schon länger abgerechnet sind. Zudem kommt es entscheidend darauf an, wann der Kunde Kenntnis von den falschen Wertstellungen erlangt hat. Dies ist insbesondere für Ansprüche die nach dem 01.01.2002 entstanden sind.
 
Auch wenn eventuelle Ansprüche bereits verjährt sein sollten, besteht immer noch die Möglichkeit, diese Ansprüche gegenüber Ansprüchen der Bank aus dem selben Rechtsverhältnis aufzurechnen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 439 vom 27. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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