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„Überspann den Bogen nicht!“ – Haftung bei Überspannungsschäden?

Bundesgerichtshof entschied: Netzbetreiber haften für Überspannungsschäden an Elektrogeräten – Produkt Elektrizität für Verbrauchergeräte, von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, Dr. Schulte und  Partner Rechtsanwälte mbB

Blick in die Kristallkugel: Da fährt der smarte Herr „DerUmweltzuliebe“ mit seinem neuen „Audi A3 Sportback e-tron“ nach getaner Arbeit nach Hause, die Nachbarn staunen nicht schlecht, er parkt ein, hält vor der neu installierten Ladestation, steigt galant aus, zückt den Stecker und schon beginnt die Akkuanzeige zu lachen. Im Haus erwarten ihn die stolze Ehefrau und aufgeregten Kinder, sie stellt den Wasserkocher für eine entspannende Tasse Tee an, die Kids spielen vergnügt mit dem neuen Smartphone. Plötzlich ein dumpfer Ton und alle Lichter im Viertel sind aus. Die Nachbarn wundern sich, die Kinder quengeln, die Frau nörgelt, der Mann eilt in den Keller zum Sicherungskasten, der Mann rennt wieder nach oben, das Viertel ist wieder erleuchtet – doch Schreck: Das Smartphone bleibt still, das Teewasser bleibt lauwarm, der „Audi A3 Sportback e-tron“ springt nicht an. Die Ehefrau schreit: „Kannst Du einmal was richtig machen??!“ Der Mann verliert die Nerven und schreit zurück: „Überspann den Bogen nicht!!!“ Willkommen in der Zukunft – die heute schon startet…

Überspannungsschäden – Was nun?

Kann der Verbraucher vom Netzbetreiber seine Schäden ersetzt verlangen? Grundsätzlich schon, erklärt Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin. Am 25.02.2014 hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall in Wuppertal zu Grunde, dort gab es 2009 einen Stromausfall in einem Wohnviertel, woraufhin im Hausnetz eines Betroffenen eine Überspannung auftrat, die Schäden an Elektrogeräte und Heizung verursachte. Anwendbar ist hier das sogenannte Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), erläutert Rechtsanwältin Buchmann – strittige Punkte waren vor allem, ob Netzbetreiber „Hersteller“ im Sinne des ProdHaftG sind und wer das Produkt Elektrizität in „den Verkehr gebracht hat“. So lautet der Leitsatz der Entscheidung wörtlich:

„BGH, Urteil vom 25. 2. 2014 – VI ZR 144/13

a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.
b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene – hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern – vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.
c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.“

Für unseren Herrn „DerUmweltzuliebe“ bedeutet das, dass er grundsätzlich den Schaden für die Reparatur des Wasserkochers und des Smartphones verlangen kann, da es sich dabei um „übliche Verbrauchsgeräte“ handelt. Ob auch der Nigel nagelneue „Audi A3 Sportback e-tron“ schon ein „übliches Verbrauchsgerät“ sein wird – dürfte noch strittig sein, wird aber positiv von den Verbraucherschutzanwälten Dr. Schulte und sein Teamn mbB vertreten – schon der Umwelt zuliebe.

For our foreign clients here a summary of the press release in English:

Surge damage – Now what?

Are consumers entitled to demand compensation for surge damages caused by the network operator? “Yes, basically.”, says Lawyer Mrs. Buchmann, Attorney-at-Law from the office of Dr. Schulte and Partners Attorneys mbB from Berlin.

On February 2nd , 2014 this case was held in Karlsruhe, Town of the Bundesgerichtshof (BGH)., the German High Court. The decision was based on a case in Wuppertal, Germany. In 2009, there were blackouts in a residential area, whereupon the house network of the concerned occurred a surge that caused damage to electrical appliances and heating.

Applicable here is the so-called German Product Liability Act (Liability Act) says lawyer Buchmann – contentious issues were particularly if network operators ‚producer‘ within the meaning of the Product Liability Act and who „has brought the market“ the product electricity. Thus the motto of the decision reads as follows:

a) If excessive surge causes damage to normal consumption devices, this situation acts as an error the product “Electricity”.
b) If the operator of the electricity-company transforms the electricity to different voltage level – here in the so-called low voltage for the power connections to ultimate consumers -, he is to be determined as the manufacturer of the product electricity.
c) In this case, the product “Electricity” is only brought to the network by delivery over the connection to the terminal users in the market. „

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1458 vom 1. Dezember 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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