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Urheberschutz für spirituelle Texte ja – aber nicht für Jesus

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte kürzlich nüchtern einen Rechtsstreit zu entscheiden, dessen Grundlage so gar nicht nüchterne Geisteszustände waren. Mit Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 62/13, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass „auch jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen“ seien.

Was war passiert?

Dr. Schulte sagt: „Ein deutscher Verein hatte im Internet Textpassagen aus dem Buch ‚A Course in Miracles‘ veröffentlicht. Dieser Text wurde von der amerikanischen Professorin für Psychiatrie, Helen Schucman, ab den 1960er-Jahren niedergeschrieben und überarbeitet und letztendlich 1975 veröffentlicht. Frau Schucman gab an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden.

Eine überarbeitete Version des Textes war zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet worden.

Ist die Verwendung dieser Textpassagen eine Urheberrechtsverletzung? – Was ist der rechtliche Hintergrund?

Immer wieder werden die Rechtsanwälte mit Fragestellungen zum Urheberrecht konfrontiert, weil große Unsicherheit darüber herrscht, wann Urheberrechte verletzt worden, sind und welche Ansprüche daraus resultieren. Im nun entschiedenen Frankfurter Fall war der beklagte deutsche Verein der Auffassung, ein Urheberrecht könne gar nicht verletzt worden sein, weil Schucman gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Der Text sei, wie Schucman selbst angegeben habe, lediglich Resultat eines Diktates gewesen.

Die mit der Sache befassten Frankfurter Gerichte entschieden jedoch, dass Frau Schucman bei der Entstehung der Schrift nicht lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen sei. Damit aber sei auch die durch das Gesetz geforderte persönliche Schöpfungshöhe vorhanden. Es sei allgemein vertretene Auffassung, dass jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen seien. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es zur Entstehung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang und nicht den geistigen Zustand der Werkschaffenden ankomme. Daher seien auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen fähig, Urheber zu sein. Auch wenn die Entstehung eines von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachten Werkes sich ausschließlich metaphysischen Einflüssen verdanke, stehe dies einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Was bedeutet das für die Praxis?

„Wer fremde Texte oder sonstige Werke veröffentlicht, sollte vorab genau klären, ob fremde Rechte daran bestehen“, rät der  Rechtsanwalt  der für Rückfragen und fairen Rat Ansprechpartner bei Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung steht. Wie dieser zugegebenermaßen skurrile Fall zeigt, können selbst übersinnliche Eingebungen rechtlichen Schutz genießen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich im Vorfeld von einem Fachmann beraten zu lassen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1303 vom 21. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich