Recht und Gesetz

Verantwortliche der DeuMIB unterliegen vor Berliner Kammergericht

Die Berufung der ehemaligen Gesellschafter der DeuMIB, Hänfling und Zöller, wurde von dem Berliner Kammergericht durch einen Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin ist daher rechtskräftig.

Die ehemaligen Gesellschafter der DeuMIB (Deutsche Mittelstand Investitions- und Beteiligungs GmbH), Peter Hänfling und Marion Zöller, sind rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts wurde nunmehr von der nächsthöheren Instanz, dem Kammergericht, bestätigt.

Schadensersatzansprüche auf Grund von Prospekthaftung berechtigt

Das Gericht sah bei den ehemaligen Gesellschaftern der DeuMIB eine Prospekthaftung und daher Schadensersatzansprüche der klagenden Anleger als berechtigt an. Hänfling und Zöller müssen nun die ausgeurteilte Schadensersatzsumme von 16.708,75 Euro zzgl. Zinsen zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Streitwertes unterhalb von 20.000,00 Euro nicht mehr möglich ist. Ob die Anleger sich jetzt in Kürze über eine Zahlung freuen können bleibt jedoch offen. Ein derart hoher Schadensersatz kann meist von einer Privatperson nicht ohne Probleme zum Ausgleich gebracht werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, der hier für die betroffenen Anleger aktiv war, kommentiert die Entscheidung des Kammergerichts wie folgt:

„Der Beschluss des Kammergerichts nach § 522 ZPO zeigt, dass die Berufung der Beklagten hier keine Erfolgsaussichten hatte. Die Entscheidung des Kammergerichts stellt zudem die erste rechtskräftige Entscheidung gegen die ehemaligen Gesellschafter der DeuMIB, Hänfling und Zöller, dar. Bisher gab es hier verschiedene Urteile der Landgerichte. Keines jedoch ist bisher rechtskräftig geworden. Die jetzt in der zweiten Instanz erstrittene klare Entscheidung hat aus unserer Sicht daher eine hohe Signalwirkung für die weiteren Anleger, die ebenfalls geklagt haben und durch unsere Kanzlei vertreten werden. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die Gründungsgesellschafter einer Firma für Prospektfehler auch persönlich haften, wenn Prospektfehler von dem Gericht angenommen werden und der Anleger nicht gezeichnet hätte, wenn ihm diese Fehler bekannt gewesen wären.“

Gegen die Verantwortlichen der DeuMIB laufen noch weitere Prozesse. Wir werden auch hiervon weiter berichten. Anleger, die fairen Rechtsrat benötigen, können sich in dieser Angelegenheit an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de wenden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1189 vom 18. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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