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Verschärfung der Beraterhaftung bei Kapitalanlagen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. März 2006 ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf (13/O 389/04 vom 6. April 2005) bestätigt und die persönliche Beraterhaftung im Bereich der Altersvorsorge verschärft.
Der Kläger war 1996 auf Empfehlung seines Beraters dem Immobilienfonds „Dr. Hanne Grundstücksgesellschaft mbH & Co. erste Immobilienfonds KG am Krökentor“ mit 100.000 DM beigetreten. Ausdrückliches Anlageziel war eine Optimierung der klägerischen Altervorsorge. Der Fondsprospekt hatte den Eindruck umfassender Mietgarantien seitens der Magdeburger Hochbau AG erweckt. In Wahrheit waren diese zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts nicht gestellt. Der Berater hatte den Kläger bei Aushändigung pauschal auf den Prospektinhalt verwiesen und ihn – ebenfalls pauschal – auf einen möglichen Totalausfall seiner Geldanlage hingewiesen. Ab 1998 erwirtschaftete die Fondsimmobilie keine Pachtzinsen mehr. Im Jahr 2000 wurde die Zwangsverwaltung eingeleitet. Mangels bestehender Mietzinsgarantien war ein Verlust des klägerischen Kapitals eingetreten. Rendite wurde überhaupt nicht erwirtschaftet.
Das LG Düsseldorf gab der Schadensersatzklage statt. Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das erstinstanzliche Urteil enthält zwei zentrale Aussagen. Erstens: Verfolgt der Anleger das Anlageziel einer Altersvorsorge und besteht gleichzeitig das Risiko eines Totalverlustes, dann sind weder die Übergabe des Prospektes noch der Verweis auf seinen Inhalt als Risikohinweis ausreichend. Zweitens: Der Anlageberater genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn er im Beratungsgespräch pauschal auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hinweist. Verweist er also nur nebenbei und in allgemeiner Form auf dieses Risiko, so kann sich der Anleger auf die nach wie vor im Vordergrund stehende Kaufempfehlung und positive Bewertung des Produktes verlassen. Der pauschale Ausfallhinweis hat vor dem Hintergrund der Kaufempfehlung lediglich theoretische und untergeordnete Bedeutung. Nach Ansicht des Gerichts wären Sinn und Zweck des persönlichen Beratungsgesprächs bei einer anderen Beurteilung verfehlt.
Unser Kommentar: Besonderes Augenmerk verdienen die Aussagen des LG Düsseldorf zu den Beraterpflichten, wenn das Anlageziel erkennbar in einer Altersvorsorge besteht: In diesem Fall muss der Berater umfassend berücksichtigen, dass für den Anleger die Sicherheit im Vordergrund steht. Kapitalanlagen mit einem auch nur entfernten Risiko eines Totalverlustes sind also von vornherein zur Altersvorsorge ungeeignet. Auf die zudem unrichtigen Prospektangaben kam es in dem Fall primär nicht an. Unser Tipp: Anlegern, die ihre Altersvorsorge optimieren wollen, sollten darauf hinwirken, dass dieses Ziel explizit Eingang in die Beratungsdokumentation findet. Dies kann es ermöglichen, dass spätere Schadensersatzansprüche im Ernstfall leichter durchgesetzt werden können.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 280 vom 21. April 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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