von Dr. Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann
Das bislang geltende Geldwäschegesetz sah für die hiernach Verpflichteten bereits umfangreiche Regelungen vor, die ihnen das tägliche Geschäft nicht erleichterten. Nun beabsichtigt die Bundesregierung eine Novellierung und Verschärfung der Regelungen zur Geldwäsche.
So muss bei Bargeschäften zukünftig nicht erst ab einem Betrag von 15.000,00 € die Identität des Gegenüber festgestellt werden, sondern bereits ab der Grenze von 1.000,00 €. Dies stellt sich für die Verpflichteten als ein erheblicher Mehraufwand bei der bürokratischen Abwicklung solcher Geschäfte dar. Hiervon ausgenommen sollen Edelmetallhändler und generell Geschäfte mit Gold, Silber etc. bleiben.
Insbesondere jedoch für die ebenfalls nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Banken ist dies eine Hiobsbotschaft. Im Finanzsektor wird bereits laut darüber nachgedacht, ob Banken sodann den Service der Bareinzahlung überhaupt noch anbieten werden.
Mit den neuen Regelungen sollen jedoch auch generell die Meldepflichten und Sanktionen verschärft werden. Auch der sog. „Nichtfinanzsektor“ wird zunehmend von den geldwäscherechtlichen Vorgaben verpflichtet. Zukünftig treffen auch diese die verschärften Melde- und Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes.
Aber auch der momentan boomende Bereich des „E-Geldes“ wird nun in das Geldwäschegesetz mit einbezogen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um den Bereich des anonymen Bezahlens im Internet, bei dem zuvor an Kiosken, Tankstellen u.ä. Bezahlkarten gekauft werden können, die sodann anonym im Internet als Zahlmittel dienen. Der Gesetzesentwurf beabsichtigt den Verkauf solcher Bezahlkarten zu regulieren und den Verkäufern aufzugeben, die Identität der Käufer, gleich welchen Betrags, festzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass wenn diese Regelung umgesetzt wird, dieses Zahlungssystem wohl zum Erliegen kommen wird.
Mit einer Entscheidung über die Gesetzesvorlage wird im November 2011 gerechnet.
Aus anwaltlicher Sicht ist jedoch bereits jetzt zu einer Neuausrichtung oder Überprüfung der bisherigen Vorkehrungen bei den täglichen Geschäften zu raten. Ansonsten setzten Sie sich spätestens mit Wirksamwerden der neuen Regelungen der Gefahr einer Haftung aus.
Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008
Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Bankenrecht.