Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 9 K 105/11.F kann ein Vermittler Provisionen an den Kunden weiterleiten. Diese Entscheidung hebt damit die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 08.03.1934 auf.
Danach ist es Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben (‚Provisionsabgabeverbot‘). Bisher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Kunden unrechtmäßig erhaltene Provisionsanteile an den Vermittler zurückerstatten müssen (BGH Urteil vom 17.06.2004; AZ III ZR 271/03).
Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung, weil es die Vorschrift, die folgenden Wortlaut hat: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ für zu unbestimmt hielt.
Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben.