Recht und Gesetz

Viele Immobilienkäufer sind Opfer von Falschberatung, Kaufpreisüberhöhung, falsche Widerrufsbelehrungen in Finanzierungen

Durchsetzung von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen: Möglichkeiten für geschädigte Immobilienkäufer werden vielfältiger.

Die Rechtsprechung für geschädigte Erwerber von Kapitalanlage-Immobilien wird immer vielfältiger. Viele Urteile zeigen, dass es sich lohnt, gegen den fehlerhaften Immobilienerwerb vorzugehen.

Die Geschichte der geschädigten Immobilienkäufer ist immer die gleiche: Aufgrund vielfältiger Versprechungen wird auf Anraten eines Vermittlers eine Kapitalanlage-Immobilie erworben. Hintergrund ist meistens eine versprochene steueroptimierte Immobilie oder der Erwerb einer auf den Einzelfall optimierten Altersvorsorge. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem bahnbrechenden Urteil vom 25.10.2013 endlich Klarheit für Immobilienerwerber geschaffen: Wenn der Berater etwas Falsches verspricht, muss auch der dahinter stehende meist solvente Bauträger haften.

Falschberatung nachweisen – Bauträger muss dann auch haften

Entsprechend dem Urteil vom 25.10.2013 (Az.: V ZR 9/13) reicht es aus, dass ein mit einem Auftrag zum Vertrieb versehene Immobilienvermittler eine nachweisbare Falschberatung gegenüber einem Erwerber abgibt. Während vorher die dahinterstehenden Bauträger, die den Profit aus dem Geschäft erlangen, meist ungeschoren davonkamen, reicht es nunmehr aus, dass eine auf eine steueroptimierte Immobilie hervorgegangene Falschberatung nachweisbar ist. Es haftet dann die dahinterstehende für den Verkauf verantwortliche Firma, wenn der Verkauf mittels eines eingeschalteten Vertriebes erfolgt ist.

Das Interessante dabei ist, dass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich erkennbar war, dass die Vermittler für eine andere Firma aufgetreten sind. Vielen Immobilienkäufern ist es sowieso egal, wer ihnen die Immobilie verkauft. Entscheidend ist, was im tatsächlichen Beratungsgespräch erzählt worden ist. Vielfach erweist sich nach dem Erwerb, dass die geleisteten Versprechungen nicht haltbar sind. Häufig wird viel mehr monatlich bezahlt als versprochen worden ist, und viele Immobilienkäufer merken schmerzlich, dass der Wert der erworbenen Immobilie nicht mit dem damals gezahlten Kaufpreis übereinstimmt.

Urteil stärkt Immobilieneigentümer – Schadensersatz und Rückabwicklung sind möglich

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team, Experte Immobilienrecht von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, der mit seinem Team eine Vielzahl von sich geschädigt fühlenden Eigentümern vertritt, meint dazu:

„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat in jüngster Zeit eine Festigung erfahren. Während vereinzelt immer noch zugunsten von Bauträgern ergangene Urteile den falschen Eindruck erwecken, als hier erfolgreiche Urteile auf Rückabwicklung und Schadensersatz unmöglich sind, zeigt die Rechtsprechung des BGH nun das Gegenteil. ‚Der Wind hat sich gedreht‘, erfahren viele Vertreter von Bauträgern nunmehr in den mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Schulte: „Die Wende in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kam nicht überraschend: In der vergangenen Zeit deutete sich durch weitere Urteile die Wende in den Ansichten an. Es ist politisch gewollt, dass vertriebsmäßig organisierte Verkäufe von Kapital-Anlageimmobilien einer stärkeren Kontrolle unterliegen sollen. Egal ob Gruezi Real Estate AG, Heli in Leipzig, LIMAG, die Namen der Bauträger sind austauschbar. Die meisten Bauträger von Kapitalanlage-Immobilien bedienen sich untergeschalteter Vertriebe, um vor Ort den Kunden anzuwerben.“

„Selbst wenn der Verkäufer der Immobilie mittlerweile pleite ist oder der damalige Vermittler nicht mehr greifbar sein sollte, vielleicht ergibt sich auch noch eine Möglichkeit, gegen die finanzierenden Banken oder den beurkundenden Notar vorzugehen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte, der mit seinem Team eine Vielzahl von Entscheidungen zugunsten von Erwerbern erstreiten konnte

Sich geschädigt fühlende Immobilienerwerber sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zurate ziehen, um Möglichkeiten der Rückabwicklung zu erkunden. Für Rückfragen und Informationen stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1287 vom 12. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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