Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden – der Widerruf des Darlehensvertrages als Lösungsmöglichkeit

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Tausende Darlehensnehmer machen in Deutschland jährlich die Erfahrung, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens seitens der Banken erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt werden. Damit wollen die Banken ihre Einnahmeverluste durch die vorzeitige Beendigung des Darlehens ausgleichen. Auf Grund des derzeit niedrigen Zinsniveaus fallen die Vorfälligkeitsentschädigungen umso höher aus. Viele Bankkunden fallen dann aus allen Wolken und stehen am wirtschaftlichen Kollaps.

Zum Beispiel könnten die Eheleuten Monika und Burkhardt M. von einem windigen Berater eine sogenannte Kapitalanlage – Immobilie empfohlen bekommen haben. Nachdem die Ihnen gemachten Versprechungen sich als heiße Luft erwiesen, versuchen sie, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder dem Vermittlungsunternehmen geltend zu machen. Der Bauträger ist nun zwischenzeitlich pleite gegangen und das Vermittlungsunternehmen existiert nicht mehr. Der Versuch, die in Chemnitz gelegene Eigentumswohnung zu verkaufen erweist sich als darüber hinaus als Augenöffner. Auf dem freien Markt in Chemnitz ist nur 60 % des Kaufpreises beim Verkauf zu erzielen. Es stellt sich heraus, dass die Eheleute M. eine maßlos überteuerte Immobilie erworben haben. Im Rahmen eine sogenannten „Rund- um- Sorglos-Paketes“ hatte sich das Vermittlungsunternehmen auch um die Beschaffung einer Finanzierung gekümmert. Die Ing DiBa oder die GMAC-RFC Bank GmbH oder die DKB Deutsche Kreditbank AG hätte sich zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld auf die Eigentumswohnung eintragen lassen.

Beim Notverkauf der Chemnitzer Eigentumswohnung käme nun die böse Überraschung.

Zwar stimmt die jeweilige Bank dem Notverkauf zu, verlangt jedoch bei einer ursprünglichen Finanzierungssumme von 138.000,00 € eine horrende Vorfälligkeitsentschädigung von knapp 23.000,00 €. „Da ist nichts zu machen!“, teilt die Bank den Eheleuten M. mit. Die Bank besteht auf der Zahlung und droht sogar die zwangsweise Einziehung der offenen Forderungen an.

Die Eheleute M. holen sich nun anwaltlichen Rat ein. Es könnte sich ergeben, dass der aus dem Jahre 2005 stammende Darlehensvertrag eine ungenaue Widerrufsbelehrung hat, die nicht den damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprach. Hier bietet sich nun den Eheleuten M. ein unerwarteter Ausweg an. Durch die unrichtige Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nicht angefangen zu laufen, so dass die Eheleute M. den im Jahre 2005 geschlossenen Darlehensvertrag auch jetzt noch widerrufen können. Beim Widerruf eines Darlehensvertrages fällt nämlich in vielen Fällen keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hat mit seinem Team eine Vielzahl von Darlehensverträgen untersucht und meint: „Der Widerruf von Darlehensverträgen zur Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigungen kann ein entscheidender Baustein aus der Schuldenfalle sein. Allerdings ist beim Widerruf Vorsicht geboten.“

Darlehensvertrag ist nämlich nicht gleich Darlehensvertrag. Zwar haben Banken wie beispielsweise die IngDiBa oder die DKB zum Teil zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig korrekte Formulierungen bei Ihren Widerrufsbelehrung verwendet Es existieren aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen  die genau geprüft werden müssen, bevor man diesen entscheidenden Schritt geht.

„Teilweise haben Banken im gleichen Zeitraum auch unterschiedliche Widerrufsbelehrungen, verwendet. Allerdings kann der sogenannte „Widerrufs-Joker“ die entscheidende Wendung in der Beendigung der Schuldenfalle sein.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1155 vom 22. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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