Warnung vor handelsfusion.com- BaFin mahnt zur Vorsicht - Dr Thomas Schulte

Warnung vor handelsfusion.com: BaFin mahnt zur Vorsicht

Täuschung per Mausklick – wenn Finanzbetrug digital verpackt wird
Handelsfusion.com im Visier der BaFin: Was steckt hinter der Warnung – und wer schützt die Anleger wirklich?

Was tun, wenn das vermeintliche Investmentportal professionell aussieht, die Gewinne märchenhaft klingen – und doch alles nur Fassade ist? Genau diesen Verdacht hegt die BaFin im Fall von handelsfusion.com – und warnt Anleger nun eindringlich vor dem Angebot.

In einer Zeit, in der digitale Plattformen mit wenigen Klicks Vertrauen simulieren, geraten selbst erfahrene Nutzer in die Falle. Doch wer haftet, wenn das Geld weg ist? Welche rechtlichen Mittel bleiben – und wie kann geprüft werden, ob ein Anbieter überhaupt eine Zulassung hat?

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt beobachtet diese Entwicklung mit wachsender Sorge: Die Geschwindigkeit, mit der neue Betrugsmodelle entstehen, überholt die bisherigen Schutzmechanismen.

Müssen wir den Begriff der Finanzaufsicht neu denken? Oder braucht es schlicht mehr juristische Wachsamkeit im digitalen Raum?

Illegale Finanzdienstleistungen durch angeblich lizenzierte Anbieter

Die BaFin erläutert in ihrer Veröffentlichung vom Mai dieses Jahres, dass auf dem Portal handelsfusion.com Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerte ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bzw. dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Kryptowerte-Dienstleistern (KryptoMaDienstleistungsaufsichtsgesetz – KMAG) angeboten werden. Dabei beruft sich die Plattform auf angebliche Lizenzen durch ausländische Finanzaufsichtsbehörden. Die genannten Unternehmen – Handels Fusion UK Limited, Handels Fusion Ltd. und Handels Fusion Management Ltd. – können jedoch keine nachvollziehbare Erlaubnis nachweisen.

„Gerade im digitalen Raum agieren viele Anbieter mit geschönten oder gar frei erfundenen Zulassungsnachweisen. Wer dabei nicht eindeutig in Register der Aufsichtsbehörden eingetragen ist, begeht nach deutschem Recht in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat“, stellt Dr. Thomas Schulte klar.

Der rechtliche Rahmen: BaFin, KWG und KMAG im Blick

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf die Erbringung von Bankgeschäften und das Anbieten von Finanzdienstleistungen einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wer ohne diese Erlaubnis tätig wird, handelt rechtswidrig. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerte gilt nach § 3 Abs. 1 KMAG ebenfalls die Erlaubnispflicht. Die BaFin hat daher im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 37 Abs. 4 KWG sowie § 10 Abs. 7 KMAG den Hinweis ausgesprochen, dass das Angebot von handelsfusion.com nicht genehmigt und somit illegal ist.

Die Besonderheit in diesem Fall liegt unter anderem darin, dass sich die Betreiber der Webseite auf staatliche Zulassungen anderer Länder berufen. So wird verwiesen auf Lizenzen der britischen Financial Conduct Authority (FCA) und der zyprischen CySEC. Doch laut BaFin lassen sich diese Angaben nicht validieren. Ferner wird der Eindruck erweckt, es bestünde eine Verbindung zu dem lizenzierten Unternehmen Fusion Markets EU Ltd. in Zypern. Auch dies weist die BaFin als offensichtlich falsch zurück: „Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass Fusion Markets EU Ltd. mit den Angeboten auf handelsfusion.com oder den dort genannten Unternehmen in irgendeiner Weise in Verbindung steht.“

Identitätsdiebstahl als Mittel betrügerischer Darstellungen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Ein nicht zu unterschätzender Aspekt in diesem Zusammenhang ist der Identitätsdiebstahl. Immer häufiger kommt es vor, dass rechtmäßig operierende Finanzdienstleister und lizensierte Institute von Betrügern als vermeintliche Partner oder Betreiber angegeben werden. Damit sollen Expertise und Seriosität vorgetäuscht werden. Dr. Schulte dazu: „Hier handelt es sich nicht nur um ein zivilrechtliches Problem im Sinne einer wettbewerbswidrigen Irreführung. Der unberechtigte Gebrauch fremder Unternehmensdaten kann strafrechtlich als Betrug oder Identitätsmissbrauch gewertet werden.”

Das deutsche Strafgesetzbuch kennt hierzu klare Regelungen. Nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. In der Praxis sind solche Delikte sehr schwer zu verfolgen, da die Betreiber meist aus dem Ausland agieren und sich technischer Verschleierung bedienen (z. B. durch verschlüsselte Domains und anonyme Firmenkonstrukte).

Verantwortung der Anleger: Vorsicht vor lukrativen Versprechen

Ein wesentliches Element beim Schutz vor Finanzbetrug bildet die Eigenverantwortung der Anleger. Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter rufen in ihren Veröffentlichungen regelmäßig zur Vorsicht bei Onlineinvestments auf. Insbesondere Angebote, die hohe Renditeversprechen bei gleichzeitigem geringem Risiko beinhalten, sollten immer kritisch hinterfragt werden.

Dr. Schulte dazu: „Jeder Anleger ist gut beraten, vor einer Investition die Echtheit der Anbieter zu überprüfen. Bereits ein einfacher Blick in die Unternehmensdatenbank der BaFin kann viele Risiken aufdecken.“ Auch internationale Register wie das der FCA in Großbritannien oder der CySEC in Zypern sollten zur Überprüfung herangezogen werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Jurist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts, bevor größere Geldbewegungen in unbekannte Plattformen vorgenommen werden: „Die Komplexität moderner Finanzangebote hat mittlerweile ein Niveau erreicht, das für Laien oft nicht mehr durchschaubar ist. Genau hier liegt das Einfallstor für Betrüger.“

Die Rolle der Medien und öffentlicher Warnhinweise

Dass nun ein öffentlicher Warnhinweis durch die BaFin erfolgt, ist kein Zufall. Die Behörde greift in solchen Fällen durch, wenn eine konkrete Gefährdung für den Finanzmarkt oder für Verbraucher ersichtlich ist. Das Verfahren zur Veröffentlichung solcher Warnhinweise ist rechtlich fundiert und basiert auf § 37 Abs. 4 KWG, wonach die BaFin Personen benennen darf, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis erbringen. Ebenso verhält es sich mit § 10 Abs. 7 KMAG, der spezifisch für Krypto-Dienstleistungen gilt.

Öffentliche Warnungen haben eine präventive Wirkung. Sie sollen einerseits Geschädigte davor bewahren, weiteres Kapital zu verlieren, und andererseits ein Gefühl der Rechtsstaatlichkeit herstellen: Der Staat sieht nicht tatenlos zu, wenn Bürgerinnen und Bürger durch betrügerische Finanzplattformen geschädigt werden.

Internationalität und die Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung

Die Gestaltung solcher Webseiten wie handelsfusion.com folgt oft einem ähnlichen Schema: Die Unternehmen sind in Offshore-Staaten registriert, die Domain ist häufig erst in jüngster Vergangenheit eingerichtet worden und nutzt Serverstandorte, die sich einer rechtlichen Verfolgung entziehen. All dies erschwert eine konkrete Strafverfolgung und macht die internationale Rechtsdurchsetzung besonders komplex.

Genau hier zeigt sich die Notwendigkeit grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Die BaFin kooperiert regelmäßig mit europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden. Auch Rechtshilfeabkommen im Strafrecht – insbesondere über Interpol und europäische Institutionen – spielen eine tragende Rolle in der Aufklärung.

Dr. Thomas Schulte warnt allerdings vor zu viel Hoffnung auf schnelle Reklamation: „Geschädigte sollten wissen, dass eine Rückholung verlorener Zahlungen aufgrund von Anlagebetrug über solche Plattformen oft unmöglich ist. Schnelle Erfolgsaussichten gibt es nur selten. Umso wichtiger ist es, präventiv zu handeln.“

Vorsicht ist besser als Reue: Rechtsschutz im Vorfeld

Ein zunehmender Trend zeigt, dass rechtlicher Rat schon vor einer Investitionsentscheidung eingeholt wird. Dies kann Verträge betreffen, die über Plattformen elektronisch abgeschlossen werden, oder auch die Prüfung, ob Krypto-Wallets bzw. Token gemäß deutschem Recht überhaupt legal angeboten werden dürfen.

Das deutsche Zivilrecht kennt den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung, sollte ein Vertrag infolge arglistiger Täuschung zustande gekommen sein. Eine solche Anfechtung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt jedoch den Nachweis voraus, dass der Investor getäuscht wurde und sich in einem Irrtum befand. Der Aufwand zur Geltendmachung solcher Ansprüche ist beträchtlich – nicht zuletzt, weil die Gegenseite meist unbekannt oder nicht greifbar ist.

Oft stehen Betroffene daher vor der Frage, ob der Gang zur Polizei oder zur zivilrechtlichen Klage Aussicht auf Erfolg bietet. Hier kann ein erfahrener Anwalt nicht nur juristisch beraten, sondern auch als emotionale Stütze wirken.

Fazit von Dr. Thomas Schulte: Klare Regeln für einen digitalen Finanzmarkt mit Verantwortung

Zum Abschluss bleibt festzuhalten: Auch im digitalen Zeitalter gilt – Form folgt Recht. Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen anbietet, muss sich an deutsches und europäisches Aufsichtsrecht halten. Eine moderne Website, professionelles Auftreten oder der Verweis auf angebliche internationale Lizenzen ersetzen keinesfalls die gesetzlich erforderliche BaFin-Erlaubnis. Wer sich diesem Rahmen entzieht, agiert nicht nur unseriös, sondern rechtswidrig – mit teils gravierenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher bei Plattformen wie handelsfusion.com höchste Vorsicht walten lassen. Denn hinter dem glänzenden Versprechen vom schnellen Geld verbirgt sich oft nichts als heiße Luft – und im schlimmsten Fall ein ausgewachsener Betrugsfall.

Mein Rat als Rechtsanwalt: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Angebot unklar, zweifelhaft oder gar rechtswidrig ist, zögern Sie nicht, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Prävention ist im Kapitalmarktrecht immer günstiger als Schadensregulierung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 11236 vom 18. Mai 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich