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Windenergiefonds: Steht ein Desaster vor der Tür?

Initiator zu Schadensersatz verurteilt – Ertragsprognose beschönigt – Wohin führt die Allianz von grünem Strom und grauem Kapitalmarkt?
Mit Urteil vom 13.12.2002 hat das OLG Oldenburg den Initiator eines Windparks zu Schadensersatzzahlungen gegenüber einem Anleger verurteilt, da der Anbieter die Ertragsprognose der Beteiligung in dem Emissionsprospekt beschönigt hatte. Angesichts des stürmischen Wachstums der Windenergiebranche in den letzten Jahren und den ersten Insolvenzen von Windkraftfonds ist klar, das es sich hier um keinen Einzelfall handeln will. Wer, wie der Bundesverband Windenergie (BWE), bis zum Jahre 2008 mit 11,7 Milliarden Investitionssumme rechnet und diese auf dem grauen Kapitalmarkt anbieten will, muss sich auf stürmische Zeiten gefasst machen.


Flächendeckend schossen in den letzten drei Jahren Windparks aus dem Boden. Da die windreichen Küstenstandorte schnell vergeben waren, zerschneiden die Rotoren nun auch im Binnenland die Luft und dürften wohl nur einigen wenigen ein Lächeln ins Gesicht zaubern. Bundesumweltminister Jürgen Trittin zum Beispiel, der die Förderung der Windenergie unbeirrt vorantreibt. Auch die Hersteller immer teurerer und immer größerer Windenergieanlagen dürfen über die Auftragslage glücklich sein. Fondsanbieter und Windparkbetreiber machen ebenso glänzende Geschäfte wie der Kapitalanlagenvertrieb.
Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 11.06.2003 festgestellt, dass das Energieeinspeisungsgesetz (EEG) verfassungsgemäß ist, so dass die wirtschaftliche Grundlage der Windkraftfonds und das Hauptvertriebsargument -feste Vergütung und Abnahmepflicht durch die Netzbetreiber- gesichert erscheint.
Nur „Petrus“ wollte bei dem Kapitalanlagenprodukt nicht mitmachen und bescherte den Windmüllern drei windschwache Jahre in Folge. Und nun zeigt sich, das viele der Projekte unseriös kalkuliert waren. Insolvenzen von Windenergiefonds häufen sich, Anleger bleiben auf hohen Verlusten sitzen oder müssen Gelder nachschießen. Die vollmundig versprochenen Renditen bleiben aus. Kern des Problems sind die Ertragsprognosen, die vielfach zu optimistisch waren. Angesichts der (regelmäßig zu niedrig angesetzten) Kosten des Fonds können keine Überschüsse erwirtschaftet werden; die Anlagen sind teilweise regelrechte „Renditekiller“.
Das Landgericht Oldenburg hat deswegen bereits einen Initiator zur Verantwortung gezogen (AZ. 5 U 190/02). Es muß davon ausgegangen werden, das dies erst der Anfang einer Klagewelle ist. Denn allein im Nordosten Bayerns sind bereits mindestens zwei Windparks zahlungsunfähig: die Windparks Himmelreich und Windischeschenbach. Der DFI-Gerlach Report nennt in der Ausgabe 20/2003 erschütternde Zahlen und kommt zu dem Schluss: „Windkraftfonds haben sich bislang als sehr spekulative Investments entpuppt“.
Anleger müssen diese Verluste nicht einfach so hinnehmen. Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, das Investitionen in Windenergiefonds an den selben Grundsätzen zu messen sein werden, wie die vielfach ebenfalls gescheiterten Immobilienfonds-Projekte. Vorrangig geht es hier um Ansprüche aus Prospekthaftung und Beratungsverschulden.
Prospekte haben über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Grundlagen vollständig, richtig, geordnet, klar und übersichtlich Auskunft zu geben. Windenergiefonds ist sogar ein eigener Anhang in den Grundsätzen der sog. S4-Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu Beurteilung von Emissionsprospekten gewidmet. Dort sind als wesentliche Punkte die technischen Daten der Windkraftanlage genannt, aber auch für die später oft teuer Wartung wichtige Angaben wie Gewährleistungsfristen und Verfügbarkeitsgarantie. Wichtig sind insbesondere die Angaben zum Energieertrag, der nach IdW-S4 durch namentlich genannte Gutachter und deren Ergebnisse nachgewiesen werden soll, die vorzunehmenden Abschläge berücksichtigen und Angaben zu Referenzobjekten geben soll.. Auch die Chance und Risiken, insb. bei Binnenlandstandorten sollen erwähnt werden, ebenso die wirtschaftliche Lage des Herstellers der Windkraftanlage für evtl. Garantieleistungen. Als wichtiger Punkt sind auch die Risiken aus Verschleiß und Materialermüdung zu nennen. Ebenfalls sind die Kosten der Anlage, sowohl die der Errichtung als auch des Betriebs, zutreffend anzugeben und die wesentlichen Vertragspartner zu nennen.
Hier nun zeigt sich, das viele Fondsanbieter die Angebote schön gerechnet haben. In vielen Fonds wird z.B. in der Wirtschaftlichkeitsprognose eine Rücklage für mögliche Reparaturen der Anlagen von nur 20 %. Walter Eggersglüß von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein beobachtet für diese Behörde die Entwicklung der Windkraftanlagen schon seit Jahren und veröffentlicht seine Erkenntnisse in den „Praxisergebnissen“ der Kammer. Nach seiner Schätzung ist bei Anlagen mit 20-jähriger Laufzeit eher von Reparaturkosten in Höhe von 40 % der Anfangsinvestition auszugehen. Grund: die relativ neue Technik wird häufig ohne ausreichende Testphase sofort vertrieben und ist sehr störanfällig. Der Branchenverband BWE kommt in einer internen Studie sogar zu einem Wert von 54 %. Dieser hohe Wert ist rechtsfehlerhafterweise in kaum einem Prospekt so ausgewiesen.
Als weiteren wesentlichen Richtwert nennen Eggersglüß und BWE die sog. spezifischen Investitionskosten. Dieser wird ermittelt, in dem die Gesamtinvestitionskosten der Anlage (inkl. der Kosten für Vertrieb etc.) durch den Nettowindertrag eines Jahres (kwh(a)) geteilt werden, also dem prognostizierten Windertrag abzgl. eines Abschlags von 18 % für den sog. Parkeffekt, dem Eigenverbrauch und einem pauschalen Sicherheitsabschlag. Dieser Quotient soll nach Eggersglüß unter 0,65 Euro/kwh(a) liegen, alles über dieser Marke ist unwirtschaftlich. Der Verband BWE rechnet großzügiger mit 0,72 Euro/kwh(a). Kein Wunder, den 0,65 Euro/kwh(a) dürften von kaum einem Fonds erreicht werden.
Der BWE hat in seiner Checkliste „Mit einer grünen Anlage schwarze Zahlen schreiben“ weitere Werte genannt. So sollen weichen Kosten der Anlage (Vertreib, Prospekterstellung etc.) nicht mehr als 10% der Investitionssumme ausmachen, die laufenden Kosten des Fonds sind laut BWE mit realistisch 10 % des Jahresnettoertrags zu berechnen. Die meisten Prospekte weisen 5 % aus.
Viele Prospekte könnten somit fehlerhaft und unrealistisch über die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Anlage Auskunft geben, was grundsätzlich zu einer Schadensersatzverpflichtung gegen Initiatoren und Prospektersteller führen kann.
Aber auch der Kapitalanlagenvertrieb kann als Schadensersatzverpflichteter in Betracht kommen. Hier nun wird sich zeigen, ob die grüne Energie als Teil des grauen Kapitalmarktes eine weiße Weste behalten kann. Denn die Berater und Vertriebsunternehmen des grauen Kapitalmarktes haben nach der Rechtsprechung über die Kapitalanlage inhaltlich richtig und vollständig aufzuklären. Dazu gehört auch, das Anlageprodukt auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen, sprich: die vorgenannten Zahlen zu berechnen. Können sie dies aus eigener Sachkunde nicht, muss darauf hingewiesen werden. Auch die Übergabe eines, evtl. fehlerhaften Prospektes, vermag sie von dieser Verpflichtung nicht zu entbinden. Auch hier sind demnach Schadensersatzansprüche denkbar.
Eine Besserung der Situation scheint wohl nicht in Sicht. Zwar bemüht sich der BWE mit der Checkliste um mehr Verbrauchersicherheit, doch gibt der Verband im Fachblatt „Neue Energie“ 11/2002 an, in den Jahren bis 2010 11,7 Mrd. Euro in Windpark-Projekte investieren zu wollen. Diese sollen von 274.000 Kapitalanlegern über die typischen Beteiligungsform des grauen Kapitalmarktes eingeworben werden, der GmbH & Co. KG.
Sofern von dieser Summe nur 10 % als Vertriebsprovision auszuzahlen sind, gilt es für andere Akteure des grauen Kapitalmarkts, 1 Mrd. Euro zu verdienen: die Kapitalanlage- und Vermittlungsbranche freut sich noch.
Es steht zu befürchten, das darunter die Beratungsqualität ebenso leiden wird, wie dies bis Mitte der 1990’er auf dem Gebiet der geschlossenen Immobilienfonds zu beobachten war.
Röhlke
Rechtsanwalt

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 464 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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