Wettbewerb

„Zeig her Deine Marke – ich sag wer du bist“

Das Social Media Verhalten in Bezug auf Markenrechte will gelernt sein. Fremde Markenrechte müssen mit Respekt und Rücksichtnahme behandelt werden, auf der anderen Seite muss jeder Markeninhaber darauf achten, ob die eigene Marke durch Dritte rechtswidrig genutzt wird und dadurch Einbuße erleidet, denn nicht unerheblich sind die Kosten, die bei Markenrechtsstreitigkeiten entstehen.

Markenrecht – Image

Das Markenrecht schützt in erster Linie Namen und Logos von Unternehmen, Dienstleistungen oder Produkten, es schützt den „guten Namen“, den ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen für sich beansprucht. Die Marke verkörpert dabei alles, was Kunden sich in Bezug auf diese Marke vorstellen, ein Image wird transportiert. Wegen dieser Zuordnung ist der Markeninhaber veranlasst, seine Markenrechte auch zu schützen und lässt er zu, dass Dritte seine Marke nutzen und damit eine Verknüpfung mit anderen Begrifflichkeiten ermöglicht, verliert die Marke ihren Bedeutungsgehalt. Im schlimmsten Fall verliert der Inhaber sogar den Markenschutz. Aus diesem Grund ist die Verwendung fremder Marken für ähnliche Produkte nicht gestattet. Hierbei gibt es verschiedene Abstufungen, so dass in bestimmten Fällen sogar die Verwendung einer fremden Marke untersagt ist, wenn gar keine Verwechslungsgefahr besteht!

Markenschutz

Jedem bekannt sind so genannte Wortmarken, die aus Buchstaben, Wörtern oder Zahlen oder aus Kombinationen aus diesem bestehen. Wort-Bild-Marken bestehen aus Kombinationen von Texten mit Grafiken, Grafiken ohne Text können als Bildmarken geschützt werden. Darüber hinaus werden Farbmarken, Hörmarken oder Formmarken geschützt. Selbst Werbeslogans können als Marke angemeldet werden, wenn sie einfach zu erfassen sind. Voraussetzung für den Schutz jeglicher Marke ist, dass sie individuell und unterscheidungskräftig sein muss, beschreibende oder bloß geläufige Begriffe reichen dafür nicht aus. Der Markenschutz ist umso eher erreichbar, je mehr sich die zu schützende Marke von der dahinterstehenden Leistung oder dem Produkt unterscheidet, weil auch der Markenschutz sich in den allgemeinen Verhaltensmaßstäben bewegt, werden bei der Markenanmeldung auch Maßstäbe wie die Sittenwidrigkeit angelegt. Es ist untersagt, zu täuschen oder durch die Anmeldung einer Marke etwa seine Leistung oder sein Produkt in die Nähe von amtlichen Zeichen zu stellen.

Markenschutz – Grenzen

Der Markenschutz selbst ist begrenzt, diese werden durch „Markenklassen“ beschrieben und in bestimmte Produkt- oder Dienstleistungsbereiche eingeteilt, eine Ausnahme existiert hierbei für so genannte „bekannte Marken“. Der Schutz durch die Marke dient dazu, die Verwechslungsgefahr von Produkten und Dienstleistungen mit denen von Wettbewerbern zu verhindern, sich mit „fremden Federn zu schmücken“. Dabei sollte wie folgt vorgegangen werden:  Zunächst muss festgestellt werden, ob die neu anzumeldende Marke einer bereits existierenden Marke optisch oder von der Aussprache her ähnlich ist, dann, ob die angebotenen Leistungen ebenfalls denen entsprechen, für die bereits eine Marke angemeldet wurde. Für die „bekannten Marken“ gilt, dass diese auch für nicht vergleichbare Produkte und Dienstleistungen verwendet werden dürfen. Sie genießen absoluten Schutz! Damit wird ein Imagetransfer untersagt, gleichermaßen darf das Image dieser Marke nicht beeinträchtigt werden.

Ausnahmen bestätigen die Regel

So gilt der Markenschutz nicht im Privatbereich, weil hier keine Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, findet keine Ausbeutung des wirtschaftlichen Wertes einer Marke statt und legt keine Verwechslungsgefahr vor. Die private Nutzung von Marken findet ihre Grenze, wo die Marke im Sinne eines Namens verwendet wird, das wiederum ist nicht zulässig.

Erlaubt ist die Berichterstattung über Marken im Rahmen von Presse- und Meinungsfreiheit, ebenso in der Abgrenzung im Einzelfall doch schwierig, ist die satirische Verfremdung von Marken. Kriterium hier ist, dass nicht das Erregen von Aufmerksamkeit zur Absatzsteigerung im Vordergrund stehen darf, sondern in erster Linie die Satire.

Die Nutzung, oder besser Verwendung von Marken ist dann erlaubt, wenn solche Produkte beispielsweise weiterverkauft werden, sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtware. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Markenprodukte vom Markeninhaber in der EU auf den Markt gebracht und nicht verändert wurden.

Eine Bewerbung der Markenprodukte ist erlaubt, in diesem Zusammenhang darf eine Marke auch dann verwendet werden, wenn Leistungen oder Produkte um eine Marke angeboten werden. Das gilt für Zubehör und Ersatzteile, nachgelagerte Leistungen oder Lizenznehmer, immer unter Beachtung, dass die fremde Marke nicht dazu dienen darf, die eigene Leistung anzupreisen, sondern nur der Verweis auf die Marke zulässig ist.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 3020 vom 9. Juli 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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