Recht und Gesetz

Rechtsschutz im Internet gegen Verleumdungen und Verletzungen! Was tun? – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Jeder Internetnutzer ist heute Journalist und Meinungsführer und kann andere ohne bewerten, herabwürdigen oder beleidigen. Müssen Firmen und Private alles hinnehmen? Was kann man rechtlich unternehmen?

Typisches Beispiel: ein mittelständisches Unternehmen vertreibt im Internet Coupons für Events. Es handelt sich um ein Massengeschäft; einige User sind mit der Leistung des Events unzufrieden und äußern starke Kritik im Internet. Das Unternehmen kämpft mit dem Überleben.

Rechtsschutz in der Vor-Internet-Zeit

Früher erschien über ein solches Unternehmen ein Artikel in einer Zeitung. Zuvor ging der Journalist schulmäßig vor und fragte erst einmal an, um auch die andere Seite zu hören. Der Artikel war in der Welt; dann konnte geklagt werden.

Das deutsche Presserecht lebt immer noch in der alten Zeit. Es gab Tageszeitungen, Zeitschriften und ein bisschen Fernsehen. Da waren Unterlassungsansprüche, Widerruf und Gegendarstellung grundsätzlich wirksame Instrumente, um rechtswidrige Äußerungen zu unterbinden: Wurde etwa einem Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Äußerung untersagt, war sie meist „von der Bildfläche verschwunden“. Eine Klage oder ein Brief eines spezialisierten Rechtsanwalts genügten: die Zeitung von gestern war vergessen.

Es hieß: „Das Ansehen eines Menschen in der Öffentlichkeit ist ein sehr verletzliches Gut, das die Presse nicht leichtfertig aufs Spiel setzen darf“ (Zitat nach Prinz, Presserecht, Oberlandesgericht Hamburg, NJW RR 1993 S. 734).

Rechtsschutz in den Internetzeiten

Das Internet vergisst niemals. Verbotenes bleibt heute durch digitale Archive, Internetsuchmaschinen oder eine Vielzahl von teilweise hoch vernetzten Bloggern präsent. Neben diesen Konservierungs- und Vernetzungseffekten kommt die Internationalität des Internet hinzu. Und selbst wenn mühevoll Rechtsschutz angestrengt werden kann, bleibt das Risiko der Aufmerksamkeitssteigerung gerade hierdurch, etwa durch „widerborstige“ Blogger.

Möglich ist eine Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung, falls der Täter innerhalb Deutschlands sitzt und bekannt ist. Hier gilt das Strafgesetzbuch mit den §§ 185, 186 StGB. Erste Urteile liegen vor.

Problematisch ist, dass zwar das alte Recht aus der Zeit des Vorinternets gilt, aber häufig nicht durchgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung über Host-Provider langsam den Gedanken auf, dass technische Anbieter haften, falls der eigentliche Täter nicht gefasst werden kann.

Dazu führt der Bundesgerichtshof in seinen Begründungen aus:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Also muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. Anschreiben mit der Bitte um Prüfung unter Beifügung von Beweisen.
  2. Falls dieser Weg nicht hilft, muss ggf. geklagt werden.

Eine Klage in Deutschland gegen einen ausländischen Anbieter ist möglich.

 Warum kann niemand schlechte Reputation hinnehmen?

Das Internet bildet für weite Teile der Bevölkerung inzwischen eine Art zweite Realität, die Existenz der Menschen spielt inzwischen der Online- und Offlinewelt. In der Regel verbringen Nutzer Stunden pro Tag vor dem Computer.

Das Internet bildet vier relevante Besonderheiten:

  1. Freiheit des Inhalts der Internetseiten
  2. Ewigkeitskonzept
  3. Zeitliche Limitierung des Nutzers des Internets
  4. Suchmaschinenabhängigkeit

1. Freiheit des Inhalts der Internetseiten

Das Internet hat kaum rechtliche und technische Grenzen und stellt Rechtssysteme vor kaum lösbare Aufgaben. Ähnlich wie die Rechtsfreiheit während der Besiedlung Nordamerikas vor 170 Jahren ist alles erlaubt und nichts wirksam verboten. Eine inhaltliche Kontrolle (Stichwort: Jugendschutz, Pornografie, Gewalt, politische Extremmeinungen, religiöser Wahn) findet nicht statt. Jeder kann sich zu jedem Thema und jeder Person jederzeit frei äußern.

  1. Ewigkeitskonzept

Das Internet hat keine Vergessenskurve, alles was jemals in die Freiheit des Internets entlassen wurde, kann praktisch ewig erhalten bleiben. Zeitungen vergilben, das Internet nicht.

  1. Zeitliche Limitierung des Nutzers des Internets

Die Informationen, die aufgrund der Freiheit des Internets im Rahmen des Ewigkeitskonzepts die Reputation eines Dritten bilden, werden innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne zur Kenntnis genommen. In der Regel dauert die Reputationsbildung nur wenige Sekunden oder Minuten. Tiefere Recherche und längere Zeitabschnitte werden Informationen nicht gesucht und verarbeitet. Offline wird ein lebenslang an einer guten Reputation gearbeitet, online wird binnen Sekunden die Reputation (v)erwirkt.

  1. Suchmaschinenabhängigkeit

Das Internet ist nur theoretisch frei in der Informationsbeschaffung für die Reputationsbildung; in 99% aller Fälle gelangen Internetnutzer über das Angebot von Suchmaschinen zu reputationrelevanten Informationen. Es heißt: ich werde gegoogelt, also bin ich. Oder Suchergebnisse sehr weit vorne gibt es das Ergebnis nicht.

Es ist inzwischen üblich Informationen über das Internet einzuholen, um Entscheidungen zu treffen. Die Reputation wird wesentlich durch die Online-Realität mit den vier Besonderheiten im Vergleich zur Offline-Realität gebildet.

Binnen Sekunden muss also die Onlineexistenz die Reputation bilden unter Beachtung, dass Informationen, die nicht suchmaschinenrelevant sind, nicht zur Kenntnis genommen werden.

Gute Offline-Reputation kann online sofort gefährdet werden.

Rechtlich und technisch muss reagiert werden. Eine weitere Rechtsentwicklung ist notwendig. Im Falle der Störung muss technisch und juristisch angemessen werden.

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 3029 vom 8. Juli 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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