Recht und Gesetz

Zusendung wichtiger Schreiben per Telefax aus Beweisgründen höchst gefährlich

Urteile des Bundesgerichthofs – Kammergerichts Berlin erlauben dem Empfänger eines Telefax trotz technischen O.K. Bestreiten des Empfangs
 
Die Übersendung von Schreiben per Telefax ist sehr beliebt, da die Übersendung schnell und kostengünstig erfolgt. Rechtlich zulässig sind Erklärungen per Telefax in der Regel auch. Problematisch ist aber, dass der Empfang des Telefax bei dem Adressaten bewiesen werden muss. Hier droht die Falle: Was passiert, wenn der Empfänger einfach behauptet, er habe das Schreiben nicht erhalten? Ein Schreiben, welches nicht angekommen ist, gibt es rechtlich nicht. Dann ist zum Beispiel eine Kündigung nicht existent. Das Kammergericht hat nochmals aktuell klargestellt, dass trotz der Fortschritte der Technik in den letzten Jahren der Empfänger einfach nur behaupten muss, er habe kein Telefax erhalten. Der Beweis durch ein erfolgreiches Faxprotokoll oder eine Zeugenaussage des Dritten, der das Fax gesandt hat, ist nicht ausreichend.
Das Gericht urteilt wortwörtlich: „Der Beweis des Zugangs des Fax kann weder durch Vorlage des Sendeberichts noch durch Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax geführt werden (vgl. BGH NJW 1995, S. 665; KG in NJW 1994, S. 3172). Zu Unrecht wird behauptet, dass auf Grund einer Änderung der Technik die diesbezügliche Rechtsprechung überholt sei und in jedem Falle von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden müsse, den derjenige, bei dem der Zugang behauptet werde, erschüttern müsse. Ein derartiger ausschließlich auf den Sendebericht gestützter Anscheinsbeweis ist in der Rechtsprechung bisher nicht allgemein anerkannt worden; es ist auch nicht ersichtlich, durch welche technischen Änderungen bei der Faxtechnik nach dem heutigen technischen Standard der Sendebericht und die Bekundung, ein Fax abgeschickt zu haben, zwingend den Beweis für den Zugang des Fax bei dem vorgesehenen Empfänger ergeben sollen.
Das bedeutet, dass bei rechtlich bedeutsamen Schreiben immer noch bei dem Empfänger angerufen werden muss durch einen Zeugen, um sich den Empfang des Schreibens auf der Gegenseite bestätigen zu lassen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 342 vom 19. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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