Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH – Anleger vor Totalverlust?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis

Courthouse / Pixabay

Berliner Lebensversicherungsaufkäufer muss Geschäfte rückabwickeln. Betroffene Anleger warten seit Monaten auf Rückzahlungen.

Das Anlagemodell

Die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH aus Berlin mit Sitz am Kurfürstendamm bereitet ihren Anlegern große Sorgen.

Die Gesellschaft Versprach anfänglich, Lebensversicherungsverträge aufzukaufen und den erlangten Rückkaufswert massiv zu vermehren. Der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin liegt ein Vertragswerk vor, in welchem dem betroffenen Kunden am 08.09.2011 mitgeteilt wurde, sein Rückkaufswert in Höhe von 9.209,47 Euro sei nun bei der Gesellschaft eingegangen. Es werde eine Einmalzahlung in Höhe von 2.100,00 Euro erfolgen. Der Anleger sollte fortan über den Zeitraum von 10 Jahren monatliche Raten in Höhe von 177,74 Euro erhalten. Das ergibt insgesamt eine stattliche Kapitalvermehrung auf 23.428,80 Euro und somit einen Zugewinn in Höhe von 14.219,33 Euro binnen zehn Jahren.

Ist die Steuergesetzgebung schuld?

Dieser Traum scheint nun jedoch zerplatzt zu sein. So teilte die Gesellschaft ihren Anlegern bereits mit Schreiben vom 03.12.2012 mit, dass der Kaufvertrag vorzeitig beendet werden müsse. Dies schob die Gesellschaft auf die absolut unklare Steuergesetzgebung. Konkret wurde dem Anleger mitgeteilt:

„Der Hintergrund sind die absolut unklaren Steuergesetzgebungen in diesem Geschäftsbereich. Dieses Geschäftsmodell ist somit für die Pecus nicht mehr durchführbar. Das gilt auch für Bank- und Bausparverträge.

 […]

 Die gesamte Abwicklung sowie die Auflösung entsprechender Investitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich Ende Februar 2013 abgeschlossen sein.“

Auszahlungen verschoben

Der Zahlungstermin verstrich und die Gesellschaft meldete sich erneut bei den Anlegern und ließ mit Schreiben vom 05.04.2013 folgendes verlautbaren.

„Leider haben wir Ihnen mitzuteilen, dass auch wir von der Pecus unter der Unberechenbarkeit der deutschen Finanzbehörden zu leiden haben. Was vorher steuerlich erlaubt war, ist morgen rückwirkend und für alle Zeiten verboten. Prominetestes Opfer dieser unberechenbaren Steuerpraxis waren bekanntlich zehntausende Käufer von Filmfonds.

 […]

 Weil die geordnete Abwicklung einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt, bitten wir Sie höflich um Geduld und um Ihre Zustimmung der Pecus bis zur Vorlage einer Abrechnung und selbstverständlich Auszahlung Ihres Kaufpreises bis zum 30.10.2013 Zeit zu geben.“

Immer noch keine Auszahlung

Die Auszahlung der Kundengelder lässt nun weiter auf sich warten. Der 30.10.2013 ist verstrichen, ohne dass die Anleger ihr Geld zurückerhalten hätten. Anleger bangen daher um ihre Ersparnisse aus bewährten Lebensversicherungen und müssen wohl immer mehr mit einem Totalverlust der Einzahlungssumme rechnen.

Wer haftet?

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team kennt solche Konstellationen beim Ankauf von Lebensversicherungen. Dieser stellt nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdiestleistungsaufsicht (Bafin) ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar, insbesondere, wenn kein qualifizierter Rangrücktritt in den Verträgen vereinbart wurde und wenn die Rückzahlung von eingelegten Summen ratierlich und nicht am Ende der Laufzeit erfolgt.

Hierzu teilt Rechtsanwalt Dr. Schulte mit: „Beim Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Geschäfts, das ohne Erlaubnis der Bafin betrieben wird, ist dieses in jedem Fall rückabzuwickeln. So erklären sich wohl die etwas kryptischen Schreiben der Pecus. Zudem haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 823 BGB in Verbindung mit § 32 KWG den Anlegern persönlich und unbeschränkt auf Rückabwicklung der Anlage. Dies haben u.a. die Landgerichte Lüneburg, Frankfurt/Oder und Stuttgart in anderen Verfahren z.B. gegen die BSB Captura und deren Geschäftsführer entschieden.“

Hier haftet nach Auffassung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Schulte neben der Gesellschaft selbst deren Geschäftsführer Josef w. Buchsbaum. Ob auch der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft Werner K. Ehrentraut haftet, hängt davon ab, ob Anleger vor oder nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft im März 2010 seine Versicherung an die Pecus verkauft hat.

Erste Anleger drohen jetzt mit Klagen gegen die Pecus und deren Geschäftsführer. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team wird zunächst die Gesellschaft zur Zahlung auffordern. Sollte nicht binnen kurzer Frist gezahlt werden, wird unverzüglich Klage zum Landgericht Berlin eingereicht werden.

 

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1100 vom 6. November 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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