§ 46 Kreditwesengesetz – Waffe gegen die Bankenkrise?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. Oktober 2008 gegenüber der Kaupthing Bank hf, Niederlassung Deutschland, ein Moratorium erlassen. Gemäß § 46 Kreditgewesengesetz ist die Maßnahme zulässig um Gefahren abzuwehren. Die Macht der Aufsichtsbehörde geht sehr weit: Das Gesetz erlaubt eine Schließung der Bank, wenn eine Gefahr besteht, dass Verpflichtungen der Bank nicht erfüllt werden können. Weiterer Grund ist, dass eine wirksame Aufsicht nicht möglich ist. Das Moratorium bedeutet Stopp der Geschäfte: Kunden kommen nicht mehr an die Einlage heran. Gegen diese Entscheidung kann eine betroffene Bank zwar versuchen, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen und klagen. In der Regel sind diese Rechtsmittel gegen die faktische Schließung des Geschäftsbetriebes aber wirkungslos: „Geld ist wie ein scheues Reh“. Die Aufsichtsbehörde hat in der Vergangenheit selten zu diesem drastischen Stopp der Geschäfte gegriffen. In der Regel folgten so im Falle der Dresdner BFI Bank oder BkmU Bank in Berlin eine Schließungs- und Abwicklungsverfügung als weitere Folge einer vorläufigen Entscheidung. Rechtliche Möglichkeiten von betroffenen Kunden sind zurzeit nicht sinnvoll möglich. Die Kunden – die auf die sehr werbewirksam vermarkteten guten Zinskonditionen der Bank vertraut haben – werden vorerst abwarten müssen.

Die Eigenlagensicherungssysteme haben bei bisherigen Bankenpleiten ordnungsgemäß funktioniert. Leider waren bei den deutschen Insolvenzen in den letzten Jahren – BFI oder BkmU die Sicherungssumme mit ca. 20.000 € nicht ausreichend. Nähere Informationen finden sich im Übrigen in dem Aufsatz von Jennifer Linden, Zeitschrift des gesamten Insolvenzrechts, S. 2008, S. 583.

Die betroffene Bank unterliegt der isländischen Solvenzaufsicht, unklar ist, ob das Sicherungssystem Islands ebenso gut eingreifen wird wie das deutsche System.

Kritisch kann angemerkt werden: Die deutsche Aufsicht über das Bankenwesen war bisher im Grunde wie folgt organisiert: Die betuliche Behörde übte keine Aufsicht über die Banken aus, weil die komplizierten Rechtsgeschäfte sowieso nicht verstanden werden können. Falls doch etwas schiefgeht, hält man möglichst in der Branche alles geheim und beseitigt das Problem intern. Oder man macht die Bank einfach zu.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt, 09.10.2008

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 559 vom 9. Oktober 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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