Gerichtsgebäude / Pixabay

EuGH: Urheberrecht – Reputationsfragen des Internetrechts

Ändert die EuGH-Rechtsprechung die Freiheit des Internets und das deutsche Providerprivileg?

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Die Frage, ob aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die „Freiheit des Internets“ beschneiden und das deutsche Providerprivileg aushebeln, berührt einen grundlegenden Konflikt: Einerseits soll das Internet ein offener Raum für Informationen und Meinungen bleiben, andererseits müssen Rechtsverletzungen wirksam bekämpft werden. Im deutschen Recht sind Internetvermittler (Provider) bislang durch gesetzliche Haftungsprivilegien weitgehend von Verantwortung für fremde Inhalte freigestellt[1]. Doch die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre – insbesondere im Urheberrecht – hat diese Privilegien relativiert, indem sie Vermittler unter bestimmten Bedingungen zu Blockaden oder Löschungen verpflichtbar macht. Wie passt das mit der bisherigen Rechtslage zusammen? Nachfolgend werden die Entwicklung des Providerprivilegs, die wichtigsten Gerichtsurteile sowie ein Prüfschema für die aktuelle Rechtslage dargestellt.

Das Providerprivileg – Grundpfeiler der Internetfreiheit

[2][1]Unter Providerprivileg versteht man die gesetzliche Haftungsfreistellung von Diensteanbietern für Inhalte, die Dritte über ihre Dienste abrufen oder einstellen. Dieses Privileg ist in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) verankert. So heißt es in § 8 Abs. 1 TMG („Durchleitung von Informationen“), dass Access-Provider – also z.B. Internetzugangsanbieter wie die Deutsche Telekom – nicht verantwortlich für fremde Informationen sind, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Empfänger nicht ausgewählt und die Inhalte weder ausgewählt noch verändert haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Provider insbesondere nicht auf Schadensersatz oder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden für die rechtswidrigen Handlungen eines Nutzers[1]. Ähnliche Haftungsprivilegien gelten für Cache-Provider (§ 9 TMG) und Host-Provider (§ 10 TMG) – letztere also Betreiber von Websites oder Plattformen, die von Nutzern mit Inhalten befüllt werden.

Diese Regelungen setzen europäisches Recht um (die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG) und dienen dem Ziel, die offene und freie Nutzung des Internets zu ermöglichen. Provider sollen nicht jeden Inhalt vorab prüfen oder pausenlos filtern müssen, da dies die Kommunikation im Netz ersticken würde. Ein zentrales Prinzip ist daher das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten: Vermittler dürfen nicht verpflichtet werden, sämtliche von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen proaktiv auf Rechtsverstöße zu überprüfen[3][4]. Diese „Nichtverantwortlichkeit“ der Intermediäre war ein wesentlicher Faktor für das dynamische Wachstum des Internets – sie schuf einen sicheren Raum für Innovation und Meinungsfreiheit, ohne dass Vermittler aus Angst vor Haftung jede Aktivität ihrer Nutzer unterbinden mussten.

Unterschiedliche Maßstäbe: Kiosk vs. Internet-Provider

Ein oft genanntes Beispiel verdeutlicht die Privilegierung von Internetprovidern im Vergleich zur Offline-Welt: Betreibt jemand einen Kiosk oder Buchladen, so haftet er durchaus für die Medien, die er verkauft oder zugänglich macht. Bietet er etwa indizierte Jugendschutz-gefährdende Schriften oder strafbare Inhalte wie Nazi-Propaganda offen an, kann er strafrechtlich und ordnungsrechtlich belangt werden. Ein Kioskbesitzer muss also die Inhalte seiner Zeitschriftenauslage im Blick haben und notfalls aussortieren. Internetzugangs- und Plattformbetreiber hingegen genossen lange Zeit quasi Narrenfreiheit: Selbst wenn über ihre Netze oder Server extremistische Inhalte, harte Pornografie oder Urheberrechtsverstöße massenhaft verbreitet wurden, griff das Providerprivileg – sie galten als neutrale Vermittler und konnten für diese fremden Inhalte nicht haftbar gemacht werden[2].

Diese Ungleichbehandlung wurde häufig als „Systembruch“ kritisiert. Schließlich bringt man schon Kindern bei: „Du bist verantwortlich für das, was du tust.“ Warum sollten milliardenschwere Internetkonzerne davon ausgenommen sein? Kritiker monierten, große Plattformen und Provider könnten sich hinter dem Haftungsprivileg verstecken und jede Verantwortung von sich weisen – ein bekanntes Beispiel ist die Haltung von Google als Suchmaschinenbetreiber, der sich bei rechtswidrigen Suchergebnissen zunächst auf Neutralität beruft. Das Providerprivileg deutscher Art war also lange ein Schutzschild für Intermediäre, bot aber auch Anlass zu Diskussionen über die Verantwortung im Netz und den effektiven Rechtsschutz der Betroffenen.

Wandel in der Rechtsprechung: EuGH greift in die „Vogelfreiheit“ ein

Lange Zeit standen die Gerichte in Europa vor der Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Informationsfreiheit im Internet und dem Schutz von Rechtsgütern (Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Jugendschutz usw.) zu finden. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen ab 2011 wichtige Leitlinien gesetzt. Zunächst betonte er das Verbot allgemeiner Filterpflichten: In den Fällen Scarlet Extended (2011) und SABAM (2012) entschied der EuGH, dass ein Internetanbieter nicht dazu gezwungen werden darf, ein pauschales Filtersystem einzurichten, das den kompletten Datenverkehr aller Nutzer präventiv auf Urheberrechtsverstöße scannt[5]. Solche umfassenden Überwachungsmaßnahmen wären unverhältnismäßig und mit den Grundrechten – etwa der unternehmerischen Freiheit des Providers und der Informationsfreiheit der Nutzer – nicht vereinbar. Generalkontrollen durch Provider bleiben also unzulässig[3].

Einen Meilenstein stellte dann jedoch das Urteil UPC Telekabel Wien vom 27.03.2014 (Az. C‑314/12) dar. In diesem Fall ging es um ein berüchtigtes Streaming-Portal namens kino.to, auf dem ohne Genehmigung urheberrechtlich geschützte Kinofilme angeboten wurden. Nachdem die Plattformbetreiber im Ausland nicht greifbar waren, erwirkte der Filmrechteinhaber in Österreich eine Verfügung gegen den Access-Provider UPC Telekabel, um den Zugang seiner Kunden zu kino.to zu sperren. Der EuGH bestätigte, dass nationale Gerichte einen Internetzugangsanbieter grundsätzlich zu solchen Zugangssperren verpflichten können[6]. Trotz des Providerprivilegs darf ein Access-Provider also per gerichtlicher Anordnung gezwungen werden, den Zugriff auf eine bestimmte rechtsverletzende Website für seine Kunden zu blockieren[6]. Dies stellte klar, dass das Privileg keinen absoluten Schutz genießt, sondern im Konflikt mit hochrangigen Rechten – hier dem geistigen Eigentum – zurücktreten kann.

Allerdings hob der EuGH zugleich hervor, dass jede Sperrverfügung verhältnismäßig sein muss und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten wahrt[7]. So dürfen legale Informationen möglichst nicht mit blockiert werden, und die Maßnahmen müssen den Rechteinhabern effektiven Schutz bieten, ohne die freiheitliche Internetnutzung übermäßig einzuschränken. In der Praxis kann ein Provider eine Website nicht vollständig aus dem Internet tilgen – technische Sperren (z.B. DNS-Blocking oder IP-Blocking) sind umgehbar und betreffen nur die eigenen Kunden, nicht die gesamte Welt. Dennoch war die Botschaft eindeutig: Vermittler, die zuvor „wegschauen“ konnten, wenn über ihre Leitungen illegale Inhalte flossen, können nun zur Mitwirkung an der Rechtsdurchsetzung verpflichtet werden.

[8]Auch im Bereich offener WLAN-Netze zeichnete sich dieser Wandel ab. Ein deutscher Fall (McFadden, EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C‑484/14) betraf einen Geschäftsinhaber, der Kunden kostenloses WLAN anbot, über das ein Nutzer illegal Musik zum Download bereitstellte. Der EuGH entschied, dass der WLAN-Betreiber zwar ebenfalls unter das Providerprivileg fällt und nicht auf Schadensersatz haftet, wenn ein Dritter sein Netz für Urheberrechtsverstöße nutzt[8]. Rechteinhaber können aber dennoch im Wege einer Unterlassungsklage verlangen, dass der Betreiber künftige Verletzungen verhindert – konkret hielt der EuGH es für zumutbar, dass der WLAN-Zugang zumindest mit einem Passwort geschützt wird[9]. Damit öffnete der EuGH die Tür für bestimmte präventive Pflichten trotz Safe Harbor: Dem Provider durfte auferlegt werden, sein ehemals offenes Netz durch Sicherungsmaßnahmen zu versehen, um Rechtsverletzungen zu erschweren.

Diese Rechtsprechung bremste zunächst die politischen Bemühungen um völlig freies WLAN in Deutschland aus[10]. Die Bundesregierung hatte 2016 ein „WLAN-Gesetz“ verabschiedet, das die Störerhaftung der Betreiber offener Hotspots abschaffen und keinerlei Verschlüsselungs- oder Registrierungszwang mehr vorsehen sollte[11]. Nach dem EuGH-Urteil wurde jedoch klar: Ganz ohne jede Pflicht geht es nicht, wenn über das WLAN Rechtsverletzungen begangen werden. Im Ergebnis mussten die deutschen Regelungen angepasst werden, um einen Kompromiss zu finden.

Gesetzliche Reaktionen in Deutschland: Netzsperren als letztes Mittel

Die deutsche Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben auf die EuGH-Vorgaben reagiert, um einerseits dem Privileg Rechnung zu tragen, andererseits gerichtliche Sperranordnungen zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2015 in zwei Fällen entschieden, dass Access-Provider prinzipiell zur Sperrung rechtsverletzender Websites verpflichtet werden können – jedoch nur als Ultima Ratio[12]. Konkret betonte der BGH, dass der Rechteinhaber zuvor alle zumutbaren Schritte gegen die eigentlichen Verantwortlichen unternommen haben muss (etwa die Website-Betreiber abzumahnen, Ermittlungsbehörden einzuschalten oder gegen die Host-Provider vorzugehen)[13]. Nur wenn diese Bemühungen scheitern, dürfe auf den Zugangsanbieter als „Torwächter“ zurückgegriffen werden. Diese BGH-Rechtsprechung setzte die EuGH-Vorgaben auf nationaler Ebene um und begrenzte zugleich deren Reichweite: Die Netzsperre sollte das letzte Mittel bleiben, um Rechtsverletzungen einzudämmen.

2017 folgte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes. Damit wurde zum einen die Störerhaftung für WLAN-Betreiber formell abgeschafft – offene Hotspots sollten nicht mehr durch Abmahnkosten und Klagen wirtschaftlich unattraktiv sein. Zum anderen führte man aber in § 7 Abs. 4 TMG eine neue Vorschrift ein, die einen speziellen „Sperranspruch“ regelt[14]. Danach kann ein Rechteinhaber einen Diensteanbieter (insbesondere WLAN-Betreiber, aber auch andere Access-Provider) auffordern, den Zugang zu bestimmten Informationen zu sperren, sofern zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen keine andere zumutbare Möglichkeit besteht und die Sperre verhältnismäßig ist[14]. Diese Norm überträgt die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ins Gesetz: Die Sperre ist an Subsidiarität (keine Alternativen) und Zumutbarkeit gebunden. Neu war vor allem, dass dem Rechteinhaber nun ein echter Anspruch auf Vornahme von Sperrmaßnahmen gegeben wurde – nicht mehr nur eine Störerhaftung mit Unterlassungsanspruch im ungeschriebenen Deliktsrecht, sondern ein kodifizierter Leistungsanspruch auf Zugangssperrung[15].

Für WLAN-Betreiber bedeutete dies zwar Erleichterung in Bezug auf Abmahnkosten (diese dürfen dem Hotspot-Betreiber nach § 7 Abs. 4 S. 1 TMG n.F. nicht mehr auferlegt werden), jedoch zugleich neue Unsicherheiten[16]. So entstehen nun technische Prüfpflichten: Kommt der Betreiber einer berechtigten Aufforderung zur Sperrung nicht nach, muss er vor Gericht mit Kosten und ggf. einer Unterlassungsverfügung rechnen[16]. Es besteht die Sorge, dass manche Betreiber aus Vorsicht eher „zu viel“ sperren (Overblocking), um Konflikte zu vermeiden[16]. Damit schwingt die Gefahr einer „Störerhaftung light“ mit, die dem eigentlichen Ziel – freies Internet und freies WLAN – zuwiderlaufen könnte[16]. Der Gesetzgeber hat also versucht, die Balance zu halten: Er schützt Provider vor ruinöser Haftung, verlangt aber in Ausnahmefällen kooperative Pflichten zur Sperrung von illegalen Angeboten.

Aktuelle Rechtsprechung: BGH bekräftigt Subsidiarität von Netzsperren

In einem jüngst vielbeachteten Fall (Sci-Hub/LibGen, BGH Urteil vom 13.10.2022 – I ZR 111/21, „DNS-Sperre“[17]) hat der BGH die Leitlinie „Sperren nur als letztes Mittel“ ausdrücklich bestätigt[18][19]. Kläger waren wissenschaftliche Fachverlage, deren urheberrechtlich geschützte Artikel auf den Plattformen Sci-Hub und LibGen frei verfügbar gemacht wurden – faktisch ein Recherche-„Piraterie“-Angebot für wissenschaftliche Literatur. Nachdem die Betreiber dieser Dienste entweder unbekannt oder im außereuropäischen Ausland untätig blieben, versuchten die Verlage schließlich, die Deutsche Telekom als größten deutschen Access-Provider auf Sperrung der Seiten in Anspruch zu nehmen[20][21].

Die Besonderheit: In § 7 Abs. 4 TMG ist genau ein solcher Fall vorgesehen – jedoch nur, wenn keine andere Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung besteht[22]. Die Telekom argumentierte (und hatte damit vor dem Oberlandesgericht München zunächst Erfolg), die Verlage hätten vorrangig gegen die Webseiten-Betreiber und deren Host-Provider vorgehen müssen[23][24]. Tatsächlich war einer der einschlägigen Host-Provider in Schweden ansässig, also innerhalb der EU und grundsätzlich gerichtlich greifbar[25]. Der BGH stellte klar: “Keine andere Möglichkeit” im Sinne des § 7 Abs. 4 TMG bedeutet, dass alle zumutbaren Schritte gegen die näher Beteiligten – primäre Verletzer und mitwirkende Host-Provider – entweder erfolglos versucht wurden oder von vornherein erkennbar aussichtslos wären[26]. Im Sci-Hub-Fall hätten die Verlage zumindest versuchen müssen, im Eilverfahren gegen den schwedischen Host-Provider vorzugehen (z.B. auf Auskunft über die Betreiber oder auf Entfernung der Inhalte)[27][28]. Ohne einen solchen Versuch fehlt die Voraussetzung der Subsidiarität, und der Sperranspruch gegen den Access-Provider ist nicht gegeben.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Hürde für Netzsperren in Deutschland nochmals betont: Ein Access-Provider steht sozusagen “weit entfernt” vom eigentlichen Rechtsverstoß und haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen, die die Rechtsverletzung unmittelbar begangen oder durch Hosting-Dienstleistungen ermöglicht haben[18]. Erst wenn zumutbare Anstrengungen gegen diese näher stehenden Beteiligten gescheitert sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen, darf der Access-Provider als Helfer in Anspruch genommen werden[26]. Insbesondere bei Beteiligten im EU-Ausland ist es in der Regel zumutbar, wenigstens einen Gerichtsweg (etwa im einstweiligen Rechtsschutz) zu beschreiten, bevor man die Internetsperre beantragt[19]. Sperrverfügungen bleiben somit – dem Wortlaut des BRAK-Kommentars entsprechend – das allerletzte Mittel[29].

Für die Praxis bedeutet dies, dass Access-Provider in Deutschland nicht schutzlos einer Flut von Sperrbegehren ausgesetzt werden. Die Rechtsinhaber müssen nachweisen, dass sie ernsthaft versucht haben, gegen Webseitbetreiber und Hoster vorzugehen[30][31]. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheitert die Sperrklage. Damit wird auch der Gefahr des Overblocking begegnet: Wenn nur in eindeutigen Härtefällen – etwa völlig anonyme oder rechtlich unzugängliche Angebote – gesperrt wird, ist das Risiko geringer, dass zulässige Inhalte mit vom Netz genommen werden[32][33]. Im Sci-Hub-Fall hat der BGH die Klage der Verlage letztlich abgewiesen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität bestätigt: Netzsperren sind möglich, aber eben unter strengen Bedingungen.

Über Urheberrecht hinaus: neue Pflichten zum Schutz vor Rechtsverstößen

Interessant ist, dass das Instrument der Netzsperre nicht nur im Urheberrecht denkbar ist. Auch in anderen Bereichen wächst der Druck auf Intermediäre, bei Rechtsverletzungen einzugreifen. Ein aktuelles Beispiel bietet der Jugendschutz: Im März 2022 entschieden die deutschen Landesmedienanstalten, dass große Internetzugangsprovider die pornografische Webseite xHamster für Nutzer in Deutschland blockieren müssen[34]. Grund war, dass auf xHamster ohne Altersverifizierung pornografische Inhalte frei abrufbar waren – ein klarer Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)[34]. Die Betreiber der Seite (im Ausland) hatten sämtliche Aufforderungen, einen Jugendschutzfilter einzurichten, ignoriert[35]. Die Aufsichtsbehörden sahen sich daher gezwungen, als letztes Mittel Sperrverfügungen gegen die Access-Provider zu erlassen[36]. Auch hier zeigt sich das gleiche Schema: Erst nachdem direkte Schritte (Mahnung der Webseitenbetreiber) scheiterten, griff man zur Zugangssperre als ultima ratio, um Kinder und Jugendliche zu schützen[36]. Diese Entwicklung deutet an, dass das Providerprivileg keinen Freibrief darstellt, Inhalte jeglicher Art ungefiltert zu transportieren – zumindest dann nicht, wenn schwerwiegende Rechtsgüter (Jugendschutz, öffentliche Sicherheit etc.) auf dem Spiel stehen.

Im Bereich extremistischer oder persönlichkeitsverletzender Inhalte sind Hosting-Provider schon länger in der Pflicht, nach Hinweisen tätig zu werden. Prominent ist das EuGH-Urteil im Fall Glawischnig-Piesczek ./. Facebook vom 03.10.2019 (C‑18/18). Darin hielt der EuGH es für zulässig, dass soziale Netzwerke nicht nur einen konkreten beleidigenden Post löschen müssen, sondern auch wortgleiche und sinngleiche Wiederholungen dieses Posts weltweit entfernen[37][38]. Wichtig ist: Auch diese Pflicht ergibt sich erst, nachdem ein Inhalt als rechtswidrig erkannt wurde (hier durch eine einstweilige Verfügung der österreichischen Gerichte). Ein allgemeines Proaktiv-Monitoring wird nicht verlangt[39]. Dennoch markieren solche Entscheidungen einen Trend, Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen: Haben sie Kenntnis von spezifischen illegalen Inhalten, müssen sie effektiv dafür sorgen, dass sich diese nicht weiterverbreiten – nötigenfalls mit Hilfe automatisierter Filter für identische oder nahezu identische Beiträge[40][41]. Das grundsätzliche Providerprivileg der Host-Provider (§ 10 TMG bzw. nun Art. 6 DSA) bleibt bestehen (keine Haftung ohne Kenntnis), aber sobald eine Kenntnis hergestellt ist, wandelt sich die Rolle des Providers zum “Mitwisser”, der handeln muss.

Neue Regulierung durch den Digital Services Act (DSA)

Einen aktuellen Rahmen für die Balance zwischen Internetfreiheit und Verantwortlichkeit schafft der europäische Digital Services Act (DSA), der seit Februar 2024 in Kraft ist. Der DSA übernimmt im Wesentlichen die Safe-Harbor-Grundsätze der E-Commerce-Richtlinie: Vermittler sind weiterhin von der Haftung für Nutzerinhalte befreit, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von Rechtsverstößen haben und nach Meldung zügig reagieren[42]. Auch das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten wird bestätigt und sogar präzisiert – die bloße Tatsache, dass ein Dienst missbraucht werden könnte, begründet noch keine Kenntnis[43]. Neu ist jedoch ein “Good Samaritan”-Klausel: Provider dürfen freiwillig nach illegalen Inhalten suchen und diese entfernen, ohne dadurch ihr Privileg zu verlieren[44]. So soll Anreizen entgegengewirkt werden, dass Plattformen lieber untätig bleiben – sie können jetzt moderieren, ohne gleich als „Allwissend“ zu gelten. Zudem schreibt der DSA ein standardisiertes Notice-and-Takedown-Verfahren vor: Wenn Nutzer konkrete rechtswidrige Inhalte melden (mit URL und Begründung), muss der Host-Provider diese Meldung prüfen und bei Offensichtlichkeit den Inhalt entfernen oder sperren[45]. Damit wird die Kenntniserlangung klar definiert und die Pflicht zum Tätigwerden europaweit harmonisiert. Insgesamt verschiebt sich der Rechtsrahmen also weg von starren Immunitäten hin zu einem geregelten Verantwortungsmechanismus: Privilegien bleiben bestehen, werden aber an Sorgfalts- und Kooperationspflichten geknüpft.

Fazit: Verantwortung mit Augenmaß – Providerprivileg im Wandel

Trotz bedeutender Gerichtsentscheidungen bleibt das grundlegende Providerprivileg als Garant der Internetfreiheit bestehen. Intermediäre – ob Access-Provider, Hoster oder Plattformbetreiber – sind weiterhin nicht die „Polizei des Internets“ und müssen Inhalte ihrer Nutzer nicht flächendeckend vorab kontrollieren[3]. Dies schützt die Meinungsvielfalt und technischen Innovationen im Netz. Allerdings hat sich die absolute Schutzwirkung des Privilegs in den vergangenen Jahren relativiert: Der EuGH und der BGH haben deutlich gemacht, dass Vermittler mitverantwortlich gemacht werden können, wenn ohne ihre Hilfe gravierende Rechtsverletzungen nicht effektiv bekämpft werden können. Insbesondere im Urheberrecht (Piraterie-Websites) und vereinzelt im Jugendschutz oder Persönlichkeitsrecht werden punktuelle Pflichten auferlegt – stets unter den Prämissen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität[26][19]. Diese Entwicklung muss nicht als Bedrohung der Internetfreiheit verstanden werden, sondern als Ausdruck eines ausgewogenen Ausgleichs: Die Rechte von Kreativen, Kindern oder Opfern von Hass im Netz werden gestärkt, ohne den Informationsfluss generell zu kappen.

Für die Praxis ergibt sich ein Prüfschema: Bewegt man sich als Geschädigter oder Behörde gegen rechtswidrige Online-Inhalte vor, sind zuerst die primären Verantwortlichen ins Visier zu nehmen (Content-Ersteller, Webseitenbetreiber). Bleiben diese unauffindbar oder uneinsichtig, sind die Host-Provider (Serverbetreiber, Plattformen) auf ihre Entfernungspflichten hinzuweisen – in den meisten Fällen greifen schon hier die Mechanismen von Notice-and-Takedown. Scheitern auch diese Schritte und besteht die Gefahr fortgesetzter schwerwiegender Rechtsverletzungen, können als letztes die Access-Provider aufgefordert werden, durch Zugangssperren weiteren Schaden abzuwenden[29][36]. Gerichte werden dabei stets prüfen, ob wirklich alle milderen Mittel ausgeschöpft sind und ob die Sperre technisch wie grundrechtlich zumutbar ist.

Unterm Strich lässt sich feststellen: Die Freiheit des Internets bleibt gewahrt, doch sie ist keine Freiheit zur Beliebigkeit. Das Providerprivileg schützt die ehrlichen Makler des Datenverkehrs, nicht aber diejenigen, die sich willentlich oder durch völlige Ignoranz zum Fluchtpunkt für Rechtsverletzer machen. Die EuGH-Rechtsprechung hat hier Nadelstiche gesetzt, um die Verantwortung im Netz zu schärfen, ohne gleich die Axt an das offene Internet zu legen. Es bleibt in den kommenden Jahren spannend zu beobachten, wie diese Linie – verstärkt durch den DSA – in der Praxis umgesetzt wird. Dr. Schulte und sein Team werden die weitere Entwicklung der Rechtslage aufmerksam verfolgen und stehen bereit, um Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte sowie Provider bei der Wahrung ihrer Privilegien rechtlich zu beraten.

Quellen:

  • Telemediengesetz (TMG) – § 8 Abs. 1 (Haftungsprivileg für Access-Provider)[2][1]
  • Offener PR-Beitrag Dr. Schulte (2014) zum EuGH-Fall UPC Telekabel[46][47]
  • LTO: „Verpflichtung zu Access-Sperren: EuGH lässt Provider mit der Verantwortung allein“ (Analyse zum EuGH-Urteil C‑314/12)[48][49]
  • BRAK-Mitteilung (13.10.2022): „Sperren bleiben das letzte Mittel“ – Zusammenfassung BGH I ZR 111/21 (Sci-Hub)[18][19]
  • MkG-Journal (01.08.2017): „Ende der Störerhaftung für WLAN-Betreiber“ – Erläuterung § 7 Abs. 4 TMG n.F.[50]
  • Heise News (03.03.2022): „Porno-Portal: Internetprovider müssen xHamster blocken“[34][36]
  • Beck-aktuell (04.10.2019): „EuGH: Facebook muss auch wort- und sinngleiche Hasskommentare suchen und löschen“[37][3]
  • Freshfields Digital blog (03.04.2025): „DSA decoded #3: Safe harbor under the DSA“[4][44]

[1] [2] § 8 TMG Durchleitung von Informationen – Telemediengesetz.de

https://www.telemediengesetz.de/%C2%A7-8-tmg-durchleitung-von-informationen/

[3] [37] [38] [39] [40] [41]  EuGH: Facebook muss auch wort- und sinngleiche Hasskommentare suchen und löschen

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-facebook-muss-auch-wort–und-sinngleiche-hasskommentare-suchen-und-loeschen

[4] [42] [43] [44] [45] DSA decoded #3: Safe harbor – intermediary liability under the DSA, Janet Kim, Laura Knoke, Lutz Riede, Tristan Lockwood, Nicolai Fornoff, Lukas Müller, Joseph Mason

https://technologyquotient.freshfields.com/post/102k793/dsa-decoded-3-safe-harbor-intermediary-liability-under-the-dsa

[5] [6] [7] [46] [47] Internetrecht – Reputationsfragen des Internetrechts

https://www.openpr.de/news/786546/Internetrecht-Reputationsfragen-des-Internetrechts.html

[8] [9] [10] [11] EuGH bremst Bemühungen um freies WLAN ein

https://www.jus-kanzlei.de/eugh-bremst-bemuehungen-um-freies-wlan-ein/

[12] [13] [15] [20] [21] [30] [31] [32] [33] BGH entscheidet zu Netzsperren als letztes Mittel

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-netzsperre-internet-website-provider-urheberrecht-verlage-deutschland-eu

[14] [16] [50] Das Ende der Störerhaftung für öffentliche WLAN-Betreiber

https://mkg-online.de/2017/08/01/das-ende-der-stoererhaftung-fuer-oeffentliche-wlan-betreiber-freies-wlan-fuer-alle/

[17] [18] [19] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] Sperren bleiben das letzte Mittel | Bundesrechtsanwaltskammer

https://www.brak.de/newsroom/news/sperren-bleiben-das-letzte-mittel/

[34] [35] [36]  Porno-Portal: Internetprovider müssen xHamster blocken | heise online

https://www.heise.de/news/Porno-Portal-xHamster-muss-blockiert-werden-6536280.html

[48] [49] Internetsperren: EuGH lässt Provider allein

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urt-c-314-12-internetsperren-gerichte

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1231 vom 27. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich