Sechs Jahre nach der Stromrechnung kam der Schufa-Eintrag – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin.
Ein Stromkunde war mit Abschlägen im Rückstand. Der Versorger kündigte ihm und schickte eine Schlussrechnung über gut 500 Euro. Der Kunde hielt sie für überhöht, schrieb das dem Versorger und bat um eine korrigierte Rechnung. Statt einer Korrektur kam dieselbe Rechnung noch einmal.
Mehr als sechs Jahre nach der Rechnung meldete ein Inkassounternehmen die Forderung an die SCHUFA – inzwischen mit 795 Euro. Der Score des Mannes sank, Vertragsabschlüsse scheiterten. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Der stellte sich auf die Seite des Stromkunden.
Eine bestrittene Forderung darf ein Inkassounternehmen nicht an die SCHUFA melden, wenn sie nicht tituliert ist und der Gläubiger sie nicht plausibel belegen kann. Das hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2026 entschieden (VI ZR 375/24). Eine solche Meldung ist rechtswidrig. Betroffene können verlangen, dass der Meldende sie gegenüber der SCHUFA widerruft, und zusätzlich Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern.
Was hat der BGH im Verfahren VI ZR 375/24 entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat ein Inkassounternehmen verurteilt, zwei SCHUFA-Meldungen über eine bestrittene Stromforderung zu widerrufen. Zugleich hat er das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, soweit es dem Betroffenen Schadensersatz verweigert hatte.
Der Sachverhalt: Der Kläger hatte die Schlussrechnung seines Stromversorgers aus dem Jahr 2014 über 529,16 Euro als „überhöht und überzogen“ zurückgewiesen. Das beklagte Inkassounternehmen übernahm die Forderung 2019 und meldete sie im März 2021 und im März 2022 an die SCHUFA – mit 795 und 817 Euro. Das Landgericht Kiel verurteilte zum Widerruf und sprach 500 Euro zu. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte den Widerruf, strich aber den Schadensersatz. Der BGH wies die Revision des Inkassounternehmens zurück und verwies die Sache wegen des Schadensersatzes an das OLG zurück.
Wann darf eine offene Forderung an die SCHUFA gemeldet werden?
Eine offene Forderung darf nur gemeldet werden, wenn die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO). Erforderlich ist sie nach dem BGH nur, wenn sich aus den gemeldeten Daten aussagekräftige Hinweise auf Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen gewinnen lassen (Rn. 24).
Daran fehlte es. Die Meldung betraf eine „nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung“ (Rn. 26). Der Kläger hatte vor der Meldung einen sachlichen Grund für die Nichtzahlung genannt. Das Inkassounternehmen konnte weder den abgerechneten Verbrauch noch Positionen wie „Nichterfüllungsschaden“ und „Verzugskosten“ erklären. Eine solche Meldung sagt über die Kreditwürdigkeit nichts Verlässliches – sie ist nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
Maßstab ist allein die DSGVO. § 31 BDSG regelt nach dem BGH nicht unmittelbar die Übermittlung an Auskunfteien und ist deshalb nicht einschlägig (Rn. 14).
Zur Ehrlichkeit gehört: Nicht jedes „Ich zahle nicht“ sperrt eine Meldung. Entscheidend war, dass der Kläger die Forderung vor der Meldung mit einem sachlichen Grund bestritten hatte und der Gläubiger sie nicht plausibel machen konnte. Wer eine berechtigte, unstreitige Forderung nicht bezahlt, kann sich auf das Urteil nicht berufen.
Kann ich verlangen, dass die Meldung bei der SCHUFA widerrufen wird?
Ja. Wer rechtswidrig an die SCHUFA meldet, muss die Meldung widerrufen, solange die Daten dort noch gespeichert sind. Das ist der zweite Leitsatz des Urteils: Dem Betroffenen steht gegen den Meldenden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs zu (Rn. 27). Ob er sich aus der DSGVO selbst ergibt (Art. 19 Satz 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) oder aus nationalem Recht (§ 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB analog), lässt der BGH offen – er besteht jedenfalls.
Der Anspruch richtet sich gegen das Unternehmen, das gemeldet hat – etwa das Inkassounternehmen –, nicht nur gegen die SCHUFA. Das ist praktisch wichtig, weil der Einmelder seine Meldung selbst zurücknehmen kann. Wie schnell sich der Widerruf im Eilverfahren durchsetzen lässt, zeigt unser Verfahren gegen Pair Finance vor dem Amtsgericht Charlottenburg: Widerruf binnen 24 Stunden.
Gibt es Schadensersatz für eine rechtswidrige SCHUFA-Meldung?
Ja, der BGH bejaht einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus zwei selbstständigen Gründen.
Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs (Rn. 39): Die Meldungen senkten den Score. Potenzielle Vertragspartner konnten ihn abfragen und haben ihn bei gescheiterten Vertragsanbahnungen auch berücksichtigt. Nicht nötig ist, dass der schlechte Score allein oder maßgeblich auf der rechtswidrigen Meldung beruht; das spielt nur für die Höhe eine Rolle. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht.
Kontrollverlust – Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten (Rn. 42): Es genügt bereits, dass die Daten an die SCHUFA übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstand – durch etwaige SCHUFA‑Abfragen. Ein Gefühl der Hilflosigkeit muss der Betroffene nicht nachweisen; Ängste und Sorgen können den Schaden nur vergrößern.
Der Widerruf ersetzt den Schadensersatz nicht. Er beseitigt die Störung für die Zukunft, gleicht aber den bereits eingetretenen Schaden nicht aus (Rn. 43). Die Höhe hat der BGH nicht festgelegt; darüber entscheidet jetzt das OLG Schleswig. In erster Instanz waren 500 Euro zugesprochen worden.
Worin unterscheidet sich das von einem Eintrag nach bezahlter Forderung?
Die rechtswidrige Meldung und die zu lange Speicherung sind zwei verschiedene Fälle. Bei der bestrittenen, nicht belegten Forderung ist schon die Meldung unzulässig – der Eintrag muss sofort weg. Bei einer berechtigten Forderung, die später bezahlt wurde, darf die SCHUFA den Eintrag dagegen in der Regel noch drei Jahre speichern, bei schneller Zahlung 18 Monate. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden; die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag Schufa-Eintrag trotz Zahlung.
Was sollten Betroffene tun, wenn eine bestrittene Forderung gemeldet wurde?
Wer eine bestrittene Forderung in seiner Schufa-Auskunft findet, sollte schnell und belegt vorgehen:
- Datenkopie anfordern (Art. 15 DSGVO): Wer hat wann etwas gemeldet, und wer hat seitdem abgefragt? Die Liste der Abfragen belegt später den Schaden.
- Das eigene Bestreiten sichern. Entscheidend ist, dass der Widerspruch vor der Meldung erklärt wurde – Schreiben, E-Mails, Einschreiben mit Datum heraussuchen.
- Den Einmelder zum Widerruf auffordern – mit kurzer Frist und dem Hinweis auf BGH VI ZR 375/24.
- Absagen dokumentieren: Kredit, Konto, Handyvertrag, Wohnung – mit Datum und, wenn möglich, schriftlicher Begründung.
- Nicht zu lange warten. Wer den Widerruf im Eilverfahren erzwingen will, muss zügig handeln; wer monatelang zuwartet, verliert die Dringlichkeit.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte vertritt seit Jahren Betroffene gegen Inkassounternehmen, Gläubiger und die SCHUFA – außergerichtlich, im Eilverfahren und im Klageverfahren. Wenn eine bestrittene Forderung Ihren Score belastet: Schicken Sie uns Ihre Schufa-Auskunft und Ihren Schriftwechsel mit dem Gläubiger. Wir sagen Ihnen, ob Widerruf und Schadensersatz Aussicht haben. Kontakt: dr.schulte@dr-schulte.de
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ein Inkassounternehmen eine bestrittene Forderung an die SCHUFA melden?
Nicht, wenn die Forderung nicht tituliert ist, der Schuldner sie vor der Meldung mit sachlichem Grund bestritten hat und der Gläubiger sie nicht plausibel belegen kann. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2026 (VI ZR 375/24) ist eine solche Meldung nicht erforderlich und damit nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtswidrig.
Wer muss einen rechtswidrigen Schufa-Eintrag widerrufen?
Das Unternehmen, das die Daten an die SCHUFA gemeldet hat, etwa das Inkassounternehmen. Der Bundesgerichtshof gibt dem Betroffenen gegen den Meldenden einen Anspruch auf Widerruf der Meldung, solange die Daten bei der SCHUFA gespeichert sind.
Wie viel Schadensersatz gibt es für einen unberechtigten Schufa-Eintrag?
Eine feste Summe gibt es nicht; der Bundesgerichtshof hat im Verfahren VI ZR 375/24 keine Höhe festgelegt. In erster Instanz waren dort 500 Euro zugesprochen worden. Die Höhe hängt davon ab, wie stark der Eintrag den Score und konkrete Vertragsabschlüsse beeinträchtigt hat.
Muss ich nachweisen, dass der Kredit gerade wegen dieses Eintrags abgelehnt wurde?
Für den Anspruch dem Grunde nach nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt nicht, dass der schlechte Score allein oder maßgeblich auf der rechtswidrigen Meldung beruht; das ist nur für die Höhe von Bedeutung. Zudem kann schon der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten einen Schaden begründen.
Gilt § 31 BDSG für die Meldung an die SCHUFA?
Nach dem Bundesgerichtshof nicht unmittelbar. § 31 BDSG regelt die Übermittlung von Daten an Auskunfteien nicht; maßgeblich ist allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Prüfung von berechtigtem Interesse, Erforderlichkeit und Interessenabwägung.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht – Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
