Alles bezahlt und trotzdem kein Dispo, kein Leasing, kein Geschäftskonto – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin
Ein selbstständiger Familienvater hatte einen Bankkredit über einen niedrigen vierstelligen Betrag nicht mehr bedient. Die Bank kündigte, meldete die Forderung an die Schufa und teilte Jahr für Jahr den Restbetrag mit. Knapp vier Jahre nach der Kündigung war alles bezahlt. Die Schufa vermerkte die Erledigung und behielt den Eintrag.
Dann kamen die Absagen: Dispo, Leasing, Geschäftskonto. Der Familienvater wendete sich daraufhin an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir verlangten die Löschung und klagten. Aber das Landgericht wies die Klage ab: Die Zahlung allein genüge nicht, die Absagen seien die üblichen Folgen eines Negativeintrags, und dass sie gerade auf diesem Eintrag beruhten, sei nicht belegt. Was wir daraus gelernt haben?
Einen Schufa-Eintrag trotz Zahlung müssen Betroffene zunächst hinnehmen: Die Schufa muss eine bezahlte Forderung nicht sofort löschen. Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2025 entschieden (I ZR 97/25): Erledigte Zahlungsstörungen dürfen in der Regel drei Jahre gespeichert bleiben, bei Zahlung binnen 100 Tagen nach der Meldung und sonst sauberer Auskunft 18 Monate. Kürzer geht es nur, wenn besondere Umstände das Löschungsinteresse wesentlich überdurchschnittlich gewichten. (Stand: 28.09.2026)
Muss die Schufa einen Eintrag nach der Zahlung sofort löschen?
Nein. Die Schufa muss einen Eintrag über eine Zahlungsstörung nicht schon deshalb löschen, weil die Forderung bezahlt ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 97/25 klargestellt und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.04.2025 (15 U 249/24) aufgehoben. Das OLG Köln hatte die sofortige Löschung verlangt und dem Kläger 500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Das Urteil galt 2025 als Durchbruch – auch in unseren Beiträgen, aber diese Linie ist überholt.
Das OLG Köln hatte die Regel des Schuldnerverzeichnisses übertragen: Dort wird ein Eintrag gelöscht, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der BGH hält diese Übertragung für falsch. Das Schuldnerverzeichnis nennt weder Gläubiger noch Höhe der Forderung und nimmt einen Schuldner erst auf, wenn ein Titel vorliegt und die Vollstreckung scheitert oder er keine Vermögensauskunft abgibt. Die Schufa erfährt von Zahlungsstörungen viel früher und zeichnet ein genaueres Bild. Deshalb gilt für sie keine starre Löschpflicht bei Zahlung, sondern eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.
Auch der Erledigungsvermerk ändert daran wenig und hilft Betroffenen weniger, als es scheint. Der BGH misst ihm für die Abwägung keine entscheidende Bedeutung bei, weil erledigte Zahlungsstörungen weiter in den Score einfließen.
Wie lange darf die Schufa eine bezahlte Forderung speichern?
Die Speicherfrist für eine bezahlte Forderung beträgt im Regelfall drei Jahre ab dem Ausgleich, unter drei Voraussetzungen nur 18 Monate. Das folgt aus den Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die der Hessische Datenschutzbeauftragte zum 1. Januar 2025 genehmigt hat (Ziffer IV.1. Buchst. b). Der BGH hält diese Staffelung für einen grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich (Rn. 51).
| Lage | Speicherdauer ab Ausgleich |
|---|---|
| Regelfall: Forderung bezahlt | 3 Jahre |
| Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung bezahlt, bis dahin keine weiteren Negativdaten, keine Daten aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen | 18 Monate |
| Besondere Umstände geben dem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht | kürzer, im Einzelfall |
Wichtig ist der Stichtag: Die 100 Tage laufen ab der Einmeldung bei der Schufa, nicht ab der ersten Mahnung. Wer die Frist verpasst, fällt in die Drei-Jahres-Regel.
Was sind besondere Umstände, die eine frühere Löschung rechtfertigen?
Besondere Umstände liegen vor, wenn das Interesse an der Löschung im Einzelfall ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht hat (BGH, I ZR 97/25, Rn. 52). Beispiele nennt der BGH nicht. Was nicht reicht, zeigt unser eigener Prozess: Das Landgericht hielt Kreditabsagen, eine erschwerte Wohnungssuche und die Lage eines selbstständigen Familienvaters für die üblichen Folgen eines Negativeintrags. Es fehlte der Nachweis, dass die Absagen gerade auf dem Eintrag beruhten.
Daraus folgt für die Praxis:
- Absagen schriftlich sichern – mit Datum, Anbieter und Begründung. Eine telefonische Absage ohne Grund beweist wenig.
- Nachfragen, woran es lag. Manche Banken nennen auf Nachfrage ausdrücklich Schufa-Informationen als Grund. Diese Antwort gehört in die Akte.
- Die eigene Lage darlegen und um erneute Prüfung bitten. Das Gericht vermisste genau das: ernsthafte Bemühungen über eine einmalige Anfrage hinaus.
- Konkrete Folgen belegen, die über das Übliche hinausgehen, wie eine gefährdete berufliche Existenz, mit Zahlen, nicht mit Schlagworten.
Dieselbe Hürde gilt für den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO: Er verlangt eine atypische, besondere Situation.
Gilt die 18-Monats-Frist auch für Einträge aus der Zeit vor 2025?
Die Speicherdauer richtet sich nach einem einheitlichen Maßstab, nicht nach der Fassung der Verhaltensregeln am jeweiligen Tag. Der BGH sagt ausdrücklich, die Abwägung könne sich nicht bis zum 31.12.2024 an den früheren und ab dem 1. Januar 2025 an den neuen Verhaltensregeln orientieren (Rn. 50). Nach unserer Lesart heißt das: Wer die Voraussetzungen der 18-Monats-Frist erfüllte, kann auch für Speicherzeiten vor 2025 prüfen lassen, ob zu lange gespeichert wurde. Das ist vorwiegend für Schadensersatz von Bedeutung. Ob das OLG Köln im zurückverwiesenen Verfahren so entscheidet, ist offen.
Gibt es Schadensersatz, wenn die Schufa zu lange speichert?
Schadensersatz kommt in Betracht, wenn die Speicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig war (BGH, I ZR 97/25, Rn. 55; Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Einen Schaden sieht der BGH darin, dass die Schufa Scorewerte an Banken, einen Energieversorger und ein Telekommunikationsunternehmen übermittelte und damit die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel zog. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht; auch der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann genügen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als materieller Schaden ersatzfähig, soweit die Forderungen berechtigt waren.
Offen ist eine Frage, die über viele Fälle entscheiden wird: ob sich die Schufa entlasten kann, weil sie die genehmigten Verhaltensregeln eingehalten hat (Art. 82 Abs. 3 DSGVO; BGH, Rn. 61 bis 63). Wer Schadensersatz verlangt, sollte dieses Risiko kennen.
Gilt das auch nach einer Restschuldbefreiung?
Nein, für die Restschuldbefreiung gilt eine eigene, kürzere Regel. Die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung darf die Schufa nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, also höchstens sechs Monate (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 und C-64/22; § 3 InsBekV). Der BGH grenzt ausdrücklich ab: Wer eine Restschuldbefreiung erhält, hat eine dreijährige Wohlverhaltensphase hinter sich; wer eine einzelne Forderung gerade bezahlt hat, nicht.
Schufa-Eintrag trotz Zahlung: Was können Betroffene jetzt tun?
Betroffene sollten zuerst die Daten klären und dann gezielt vorgehen:
- Kostenlose Datenkopie bei der Schufa anfordern (Art. 15 DSGVO).
- Drei Daten notieren: Einmeldung, Ausgleich, weitere Negativmerkmale. Daraus ergibt sich, ob drei Jahre oder 18 Monate gelten.
- Steht der Eintrag länger als erlaubt, schriftlich die Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO) – und Schadensersatz prüfen lassen.
- Besondere Umstände von Anfang an belegen, wie oben beschrieben.
- War die Forderung schon bei der Meldung bestritten, liegt ein anderer Fall vor: Dann kann bereits die Meldung rechtswidrig sein. Wie schnell das gehen kann, zeigt unser Verfahren gegen Pair Finance vor dem Amtsgericht Charlottenburg.
Offen gesagt: Nach dem BGH-Urteil ist die schnelle Löschung einer bezahlten Forderung die Ausnahme. Wer gut dokumentiert, hat trotzdem Chancen und wer zu lange gespeichert wurde, womöglich einen Anspruch auf Geld.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte vertritt seit Jahren Betroffene gegen die Schufa und einmeldende Unternehmen, außergerichtlich und vor Gericht. Wenn Ihr Eintrag trotz Zahlung bleibt: Schicken Sie uns Ihre Schufa-Auskunft und die Zahlungsbelege – wir sagen Ihnen, welche Frist gilt und ob sich ein Vorgehen lohnt. Kontakt: dr.schulte@dr-schulte.de
Häufige Fragen (FAQ)
Muss die Schufa einen Eintrag löschen, wenn ich bezahlt habe?
Nicht sofort. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2025 (I ZR 97/25) darf die Schufa eine erledigte Zahlungsstörung in der Regel drei Jahre ab dem Ausgleich speichern. Unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt sich die Frist auf 18 Monate.
Wann gilt die kürzere Frist von 18 Monaten?
Die 18-Monats-Frist gilt, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach der Einmeldung bezahlt wurde, bis zum Fristende keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden und keine Daten aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. So sehen es die zum 1. Januar 2025 genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien vor, die der BGH grundsätzlich für angemessen hält.
Kann ein bezahlter Schufa-Eintrag früher gelöscht werden?
Ja, aber nur ausnahmsweise. Der Betroffene muss besondere Umstände darlegen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben. Übliche Folgen wie Kreditabsagen reichen nach der Rechtsprechung nicht; nötig sind belegte, über das Übliche hinausgehende Nachteile.
Bekomme ich Schadensersatz, wenn die Schufa zu lange speichert?
Das kommt in Betracht. War die Speicherung nicht über den ganzen Zeitraum rechtmäßig, besteht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich ein Anspruch; ein Schaden kann schon darin liegen, dass Scorewerte an Vertragspartner übermittelt wurden. Offen ist, ob sich die Schufa mit der Einhaltung der Verhaltensregeln entlasten kann.
Gilt die Drei-Jahres-Frist auch für die Restschuldbefreiung?
Nein. Die Information über eine Restschuldbefreiung darf die Schufa nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22) nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, also höchstens sechs Monate. Der Bundesgerichtshof hat diese Regel ausdrücklich nicht auf bezahlte Einzelforderungen übertragen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht – Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
