Courthouse / Pixabay

BaFin kontrolliert Wertpapiervertrieb von US Corporation

Der­zei­tig ist die Grün­dung von aus­län­di­schen Ge­sell­schaf­ten stark in Mo­de. Die bri­ti­sche Li­mi­ted (Ltd.), die spa­ni­sche S.A. und auch an­de­re Un­ter­neh­mens­for­men er­freu­en sich zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Ge­ra­de im Be­reich von Pri­va­te Equi­ty er­freut sich auch die US Cor­po­ra­tion zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Die­ses liegt da­ran, dass die Cor­por­tion leicht zu grün­den ist, we­nig bis gar kein Grün­dungs­ka­pi­tal er­for­der­lich ist und das so ge­nann­te Pen­nys­tocks be­ge­ben we­rden kön­nen. Auch die Vor­schrif­ten über Vor­stand und Auf­sichts­rat sind nicht an­nä­hernd so streng wie in Deutsch­land, zumal die Corporation nur einen Board of Directors und nicht zwei Gremien bereithalten muss.

Nun ver­suchen je­doch ei­ni­ge fin­di­ge Un­ter­neh­mer, nachdem ihnen die Gründung einer Corporation, auch als Inc. abgekürzt, gelungen ist, die ge­ra­de frisch ge­druck­ten Ak­ti­en ih­rer US Cor­po­ra­tion auch auf den deut­schen bzw. eu­ro­päi­schen Markt zu brin­gen. Die­ses ruft prompt den Re­gu­lie­rer in Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan. Die­ser ist näm­lich zu Recht der Auf­fas­sung, dass die Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren im eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum nur dann mög­lich ist, wenn die Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ein­ge­hal­ten sind, die in Um­set­zung der Richt­li­nie 2003/71/EG er­las­sen wur­de.

Dem­nach müs­sen auch US Cor­po­ra­tions bei Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren auf dem deut­schen Markt ei­nen Wert­pa­pierprospekt vor­hal­ten, der den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ent­spre­chen muss. Die­se fin­det sich im Amts­blatt der eu­ro­päi­schen Uni­on vom 30.04.2004 un­ter L 149/01 und um­fasst 144 Sei­ten. Ein nicht ganz zu leicht zu be­wäl­ti­gen­der Wust von Vorschriften.

Die­ses muss­te auch ein Un­ter­neh­mer aus Ba­den-Würt­tem­berg fest­stel­len, der ei­nen Wert­pa­pier­pro­spekt selbst schrei­ben und bei der Ba­Fin ein­rei­chen woll­te. Nach­dem dies nicht wirk­lich funk­tio­nier­te mel­de­te sich der ver­zwei­fel­te Mann bei den Rechts­an­wäl­ten und bat um Hil­fe. Es ließ sich schnell fest­stel­len, dass der Auf­wand für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spek­tes durch den Man­dan­ten stark un­ter­schätzt wor­den war. So­wohl die Wirt­schafts­da­ten, die die­ser an­führ­te, als auch An­ga­ben zum Ge­schäfts­be­trieb und Un­ter­neh­mens­ge­schich­te reich­ten zur Er­fül­lung der Vor­ga­ben aus der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 kei­nes­wegs aus. Erst nach aus­führ­li­cher Be­ra­tung durch die Rechts­an­wäl­te und nach Er­stel­lung ei­nes Fahr­plans für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spektes, der den Vor­ga­ben der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gsaufsicht (Ba­Fin) ent­spre­chend war, konn­te hier er­folg­reich das Bil­li­gungs­ver­fah­ren für den Wert­pa­pier­pro­spekt durch­ge­führt wer­den.

Auf Grund der ein­schlä­gi­gen Er­fah­run­gen der Rechts­an­wäl­te emp­fiehlt es sich, in je­dem Fall vor Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren oder Ge­sell­schafts­an­tei­len ei­nen auf die­sem Ge­biet spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­zu­su­chen. Meist ist auch die Hil­fe ei­nes Steu­er­be­ra­ters, der mit der Pro­spek­ters­tel­lung und der Er­stel­lung von den ent­spre­chend not­wen­di­gen Bi­lan­zen ver­traut ist, not­wen­dig. Nach Er­stel­lung der ent­spre­chen­den Zah­len­wer­ke und ge­ge­benen­falls auch Prog­no­sen müs­sen die­se durch ei­nen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder Wirt­schafts­prü­fer auch noch ge­prüft wer­den. Oh­ne Prüf­ver­merk ist die Bil­li­gung eines Wertpapierprospekts zumindest nicht mög­lich.

Es emp­fiehlt sich da­her, in die­sem Be­reich nicht selb­stän­dig und blau­ä­u­gig tä­tig zu wer­den, son­dern stets pro­fes­sio­nel­le Hil­fe be­reits ab Be­ginn des Pro­jekts in An­spruch zu ne­hmen.

Dem­je­ni­gen, der meint, auf ei­nen Pros­pekt gänz­lich ver­zich­ten zu kön­nen oder zu wol­len, sei ge­sagt, dass die Ba­Fin die ent­spre­chen­de Ausgabe von Wertpapieren ohne gebilligten und hinterlegten Wertpapierprospekt un­ter­sa­gen und ho­he Ord­nungs­stra­fen ge­gen Ge­sell­schaft und Ge­schäfts­füh­rung ver­hän­gen kann. Dies soll­te in jedem Fall be­dacht wer­den. Weiterhin droht auch bei einem fehlerhaften Prospekt die Rückabwicklung der entsprechenden Beteiligung durch den Vertragspartner.

Ins­ge­samt stellt die Mög­lich­keit, über ei­ne US Cor­po­ra­tion Ak­ti­en auf dem deut­schen Markt zu emit­tie­ren ei­ne ide­ale Lö­sung für Star­t-Up-Un­ter­neh­men und Ge­schäfts­grün­der dar, da ge­ra­de im na­tio­na­len wie auch in­ter­na­tio­na­len Be­reich die Cor­po­ra­tion im­mer wei­ter an Be­deu­tung ge­winnt. Al­lei­ne bei der Ba­Fin wur­den in letz­ter Zeit durch Cor­po­ra­tions 65 An­trä­ge auf Bil­li­gung von Wert­pa­pier­pro­spek­ten ge­stellt. Die­ses zeigt, dass das Ge­sell­schafts­mo­dell der US Cor­po­ra­tion durch­aus er­folg­reich ist und ei­nen Wachs­tums­markt dar­stellt.

Je nach Art der Tä­tig­keit soll­te je­doch noch ein­mal ana­ly­siert wer­den, ob die US Cor­po­ra­tion oder ei­ne an­de­re Ge­sell­schafts­form ide­a­ler­wei­se zur Re­a­li­sie­rung des ge­wünsch­ten Ob­jek­tes die best­mög­li­che Lö­sung ist.

Kontakt:

Dr. Thomas Schulte
Malteser Str. 170/172
12277 Berlin,

Telefon: (030) 22 19 220 20, Telefax: (030) 22 19 220 21
Internet: www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 508 vom 4. Januar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest