Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG macht weiterhin Druckauf ihre Anleger. Bei den Anlegern gehen nach Informationen der Rechtsanwältezahlreiche Mahnbescheide einWenn der Handy-Vertrag nicht gewährt wird; der Vermieter seine Wohnung lieber einem anderen Mieter gibt oder gar der Kredit bei der eigenen Hausbank verweigert wird, ist oftmals ein schlechter Schufa-Score der Hintergrund. Nun ist Eile angesagt; ein unberechtigter Score muss – um weitere, schlimmere Folgen zu verhindern – korrigiert werden. Der erste Schritt besteht daran, von der Schufa eine Auskunft zu verlangen. Der Verbraucher wissen, warum sein Score so schlecht ist. Obwohl der Gesetzgeber Auskunfteien – wie bspw. die Schufa – hierzu verpflichtet ist, kann die Durchsetzung des Anspruches schwierig sein. Dr. Schulte & Partner erklären die Grundlagen.
Was ist ein Score?
Der Gesetzgeber definiert in § 28b BDSG den Begriff Score als „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen“. Mit anderen Worten: Ein privatwirtschaftliches Unternehmen berechnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher auch morgen noch seine Rechnungen bezahlt. Ist der Score zu niedrig, wird ein Handy-Unternehmen, ein Vermieter oder Ihre Hausbank nur ungern einen Vertrag schließen.
Wenn sich der Verbraucher dagegen wehren will, muss er zunächst einmal wissen, wogegen er sich wehrt. Deshalb sind Auskunfteien nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) u.a. dazu verpflichtet, ihm einzelfallbezogen und nachvollziehbar den Score zu erklären.
Worüber kann ich Auskunft verlangen?
Eigentlich sind die Begriffe „einzelfallbezogen“ und „nachvollziehbar“ nicht schwer zu erklären; es dürfte der gesunde Menschenverstand ausreichen. Doch Juristen streiten tatsächlich darüber, wie detailliert die Auskunft sein muss.
Dabei ist die Antwort sehr einfach. § 34 Abs. 4 BDSG beruht – so will es der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 11) – auf einer EU-Richtlinie, nämlich der sog. Datenschutzrichtlinie (46/95/EG). In dieser Richtlinie erklärt der „europäische Gesetzgeber“ ganz genau, was Auskunft bedeutet. Der Betroffene muss danach soweit in Kenntnis gesetzt werden, dass er „sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann“. Mit anderen Worten: Die Auskunft muss derart einzelfallbezogen und nachvollziehbar sein, dass der Betroffene genau überprüfen kann, ob der Score rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
Fazit
Daher ist Verbrauchern davon abzuraten, sich mit Textbaustein, Infobroschüren und Beispielsrechnungen abspeisen zu lassen. Die Auskunft muss so detailliert sein, dass der Verbraucher überprüfen kann, ob das an sich verbotene Scoring (§ 4 Abs. 1 BDSG), ausnahmsweise zulässig ist (§ 28b BDSG). Anwaltliche Beratung kann hier hilfreich sein; insbesondere, um den Handyvertrag, die Mietwohnung oder den Kredit bei der Hausbank zu erhalten.