Normal021falsefalsefalseDEX-NONEX-NONEMicrosoftInternetExplorer4Bisher war es möglich, durch eine Teilselbstanzeige nach § 371 AO den strafrechtlichen Sanktionen zu entkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun deutlich erschwert. Mit seinem Beschluss vom 20.05.2010 (Az. 1 StR 577/09) stellt der BGH klar, dass die strafbefreiende Wirkung zukünftig nur noch dem zukommen soll, der alle seine Konten und steuerrelevanten Vergehen offenlegt. Bis dahin war es möglich, sich durch eine Teilselbstanzeige, in der den Steuerbehörden zumindest einige steuerrelevante Vorgänge mitgeteilt wurden, insgesamt vor der Strafverfolgung zu schützen. Bei jedem neu aufgedeckten Konto oder Steuerverstoß wirkte wiederum die Straffreiheit fort. Hiermit kann nun nicht mehr gerechnet werden.
Der BGH begründet seine Abkehr von der bisherigen Anwendung damit, dass der Zweck der Selbstanzeige, zusätzliche Steuerquellen zu erschließen, wegen der verbesserten internationalen Zusammenarbeit an Bedeutung verloren habe. Das Ziel, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu fördern, verlange deshalb größeres Gewicht.
Der BGH greift mit seiner Entscheidung einer gesetzlichen Regelung vor. Die derzeitige Regierung plant dabei ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das die strafbefreiende Wirkung im Steuerrecht deutlich begrenzen soll.
Die jetzt von der Rechtsprechung vorgenommene Verschärfung bringt jedoch ebenso viele Fragen wie Antworten mit sich. Sinn der Selbstanzeige war und ist es, dem „Steuersünder“ durch eine freiwillige Selbstanzeige die „goldene Brücke“ zurück in die Legalität offen zu lassen. Nach der nun erklärten Abschaffung der strafbefreienden Teilselbstanzeige wird sich jeder Steuersünder zweimal überlegen, ob er diesen Weg geht. Gerade die Möglichkeit, sich vor einer drohenden Aufdeckung durch eine Selbstanzeige noch zu stellen, wird hiermit erschwert, da es den Betroffenen oftmals gar nicht möglich ist, in so kurzer Zeit alle Konten und Vorgänge offen zu legen. Schließlich trifft den Betroffenen so bei einer unvollständigen Teilselbstanzeige ebenso die strafrechtliche Verfolgung, als wenn er überhaupt keine Selbstanzeige vorgenommen hätte. Von der zusätzlichen Problematik in den Fällen, in denen bereits Teilanzeigen erfolgt sind, ganz zu schweigen.
Es ist daher zukünftig von noch erheblicherer Bedeutung als bisher, sich bei einer drohenden Aufdeckung und einer geplanten Selbstanzeige rechtlich beraten zu lassen, um nicht zusätzliche Probleme zu schaffen und den Schaden zu vergrößern.
Zumal die Strafen für die Betroffenen erheblich sind und „Steuersünden“ lange den Bagatellcharakter verloren haben. Diesen Sinneswandel der Behörden haben offenbar einige Teile der Bevölkerung noch nicht erfasst.
Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de