KP GmbH, vormals ALGEBO Nürnberg: Vorab-Gebühr zurückfordern – Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

ALGEBO heißt jetzt KP GmbH: Was Kunden mit Maklervertrag jetzt tun können 1,2,3 los

Die ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH aus Nürnberg firmiert seit Januar 2026 als KP GmbH. Wer ihr eine Vorab-Gebühr gezahlt und keine Finanzierung erhalten hat, sollte Vertrag, Zahlung und Verjährung jetzt prüfen. Und wer selbst die Provisionsforderung eines Finanzierungsvermittlers erhält, sollte nicht ungeprüft zahlen.

Vorab gezahlt, eine Absichtserklärung bekommen – und nie eine Finanzierung gesehen.

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin

Ein Unternehmen aus der Gegend bei München sucht Kapital für eine neue Produktion. Ein Vermittler aus Nürnberg verspricht, Geldgeber für einen zweistelligen Millionenbetrag zu finden. Vorher verlangt er eine sechsstellige „basic-fee“. Das Unternehmen zahlt. Der Vermittler liefert tatsächlich etwas: die Absichtserklärung eines Investors aus dem Ausland. Der Investor verlangt allerdings seinerseits Geld vorab. Eine Finanzierung kommt nie zustande. Das ist eine Geschichte, die mir als Rechtsanwalt in den letzten Jahren viel erzählt wurde.

Der Vermittler berief sich auf seinen Vertrag: Die Gebühr sei freiwillig gezahlt worden. Landgericht und Oberlandesgericht sahen das anders, der BGH als höchstes Gericht wies die Beschwerde dagegen zurück. Im Oktober 2026 wurde die Rückzahlung rechtskräftig. Der Vermittler heißt inzwischen anders. Für andere Kunden stellt sich die Frage: Was bedeutet das für den eigenen Vertrag?

Die ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH aus Nürnberg firmiert seit dem 27.01.2026 als KP GmbH; die Gesellschaft ist dieselbe geblieben. Eine vorformulierte, erfolgsunabhängige Vorab-Gebühr an einen Finanzierungsvermittler können Unternehmen in der Regel zurückfordern. So haben es das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, auch das höchste deutsche Gericht fand das gerecht und hat die Vorkasse als unzulässig bezeichnet.

Entscheidend sind Vertrag, Zahlungsbeleg und die Verjährung.

Ist die KP GmbH dieselbe Gesellschaft wie die ALGEBO?

Ja, die KP GmbH ist dieselbe Gesellschaft wie die frühere ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH. Im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg (HRB 31670) ist eingetragen, dass die Gesellschafterversammlung am 16.12.2025 die Änderung der Firma beschlossen hat. Seit der Eintragung am 27.01.2026 lautet der Name KP GmbH, die Geschäftsanschrift Pillenreuther Straße 14, 90459 Nürnberg. Erst mit dieser Eintragung wurde die Namensänderung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Eine Umfirmierung ändert nur den Namen. Verträge, Forderungen und Schulden der ALGEBO bestehen unverändert fort. Wer Ansprüche gegen die ALGEBO hat, richtet sie an die KP GmbH. Den aktuellen Stand – Name, Sitz, Geschäftsführung – zeigt das gemeinsame Registerportal der Länder.

Wie war die „basic-fee“ in dem entschiedenen Fall geregelt?

Im Fall, den der Bundesgerichtshof am 21.10.2026 abgeschlossen hat (I ZR 112/26), sah der Maklervertrag eine Provision von 5 Prozent für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung vor. Daneben verlangte die ALGEBO vorab eine „basic-fee“ von 125.000 Euro, die bei Erfolg auf die Provision angerechnet werden sollte. Im Vertrag stand zugleich, der Kunde sei zur Zahlung „nicht verpflichtet“ und leiste „aus freien Stücken“; ohne Zahlung werde der Makler aber nicht tätig.

Nach der Zahlung legte die ALGEBO einen Letter of Intent eines Investors mit Sitz in Dubai vor. Dieser verlangte vorab 400.000 Dollar für eine Machbarkeitsstudie. Das Unternehmen zahlte das nicht und kündigte. Eine Finanzierung kam unstreitig nie zustande. Die ausführliche Darstellung des Verfahrens steht in unserem Beitrag BGH bestätigt Verurteilung der ALGEBO.

Andere Verträge können anders formuliert sein. Wer selbst einen Maklervertrag unterschrieben hat, sollte deshalb nicht vom entschiedenen Fall auf den eigenen schließen, sondern das Gesamtbild prüfen lassen: den Vertrag und alles, was der Vermittler vor der Unterschrift gezeigt und zugesagt hat.

Kann man eine Vorab-Gebühr vom Finanzierungsvermittler zurückfordern?

Eine Vorab-Gebühr, die ein Finanzierungsvermittler unabhängig vom Erfolg verlangt, kann man in der Regel zurückfordern, wenn sie in einem vorformulierten Vertrag vereinbart wurde. Der Grund liegt im gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags: Maklerlohn ist erfolgsabhängig (§ 652 Abs. 1 BGB). Eine Gebühr, die ohne jeden Erfolg verdient sein soll, weicht davon ab.

Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das gilt auch, wenn der Kunde ein Unternehmen ist; § 307 BGB bleibt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Endurteil vom 29.09.2025, 19 O 1627/25) stützte sich dafür auf den BGH (Urteil vom 20.03.1985, IVa ZR 223/83); das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte (Beschluss vom 23.02.2026, 2 U 1765/25). Ist die Klausel unwirksam, fehlt der Rechtsgrund für die Zahlung, und das Geld ist zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Eine Parallele zieht der BGH bei der Reservierungsgebühr: Er hat die vorformulierte Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers für unwirksam erklärt, deren Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen war und der keine nennenswerte Gegenleistung gegenüberstand (BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22). Für Finanzierungsvermittler und Unternehmenskunden hat der BGH das nicht entschieden; wir halten den Gedanken für übertragbar.

Zwei Einwände eines Vermittlers liegen nahe:

„Sie haben freiwillig gezahlt.“ Wer weiß, dass er nichts schuldet, und trotzdem zahlt, kann grundsätzlich nicht zurückfordern (§ 814 BGB). Wird der Makler aber erst nach der Zahlung tätig, ist sie nach Auffassung von Landgericht und Oberlandesgericht Nürnberg nicht freiwillig, sondern Bedingung der Leistung.

„Die Klausel wurde ausgehandelt.“ Eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei Musterverträgen, die der Vermittler stellt, ist das die Ausnahme.

Bis wann muss man eine Vorab-Gebühr zurückfordern?

Der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorab-Gebühr verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Frist endet deshalb an einem 31. Dezember. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Wann der Anspruch im eigenen Fall entstanden ist und was der Kunde wann wusste, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer kein Risiko eingehen will, handelt früh – bei Zahlungen aus dem Jahr 2023 vor Ende 2026. Ob ältere Ansprüche noch durchsetzbar sind, lässt sich nur am konkreten Fall beurteilen.

Eine Mahnung oder ein Anwaltsschreiben hält die Verjährung nicht auf. Gehemmt wird sie vor allem durch eine Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Wer im Dezember erst anfängt, hat wenig Spielraum.

Was tun, wenn der Vermittler seinerseits eine Provision fordert?

Wer von einem Finanzierungsvermittler eine Rechnung, eine Mahnung oder einen Mahnbescheid über eine Provision erhält, sollte weder ungeprüft zahlen noch die Post liegen lassen. Ob eine Provision geschuldet ist, hängt vom Maklervertrag und dem, was vor der Unterschrift zugesagt wurde, vom vermittelten Vertrag und vom Ablauf im Einzelnen ab. Maklerlohn ist nach dem gesetzlichen Leitbild erfolgsabhängig (§ 652 Abs. 1 BGB); dass die Voraussetzungen seines Anspruchs vorliegen, muss der Makler darlegen und beweisen.

Beim Mahnbescheid zählt die Zeit. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung besteht. Der Empfänger wird aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, aus dem vollstreckt werden kann (§ 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Widerspruch braucht keine Begründung; über die Forderung wird dann im streitigen Verfahren entschieden.

Welche Unterlagen braucht man für die Prüfung?

Für die Prüfung eines Maklervertrags mit einem Finanzierungsvermittler braucht man vor allem diese Unterlagen:

  1. den unterschriebenen Maklervertrag mit allen Anlagen;
  2. alles, was vor der Unterschrift kam – Angebote, Präsentationen, E-Mails;
  3. Rechnung und Überweisungsbeleg über jede Vorab-Gebühr;
  4. alles, was der Vermittler geliefert hat – Absichtserklärungen, Term Sheets, Verträge mit Investoren;
  5. die spätere Korrespondenz – Kündigung, Rückforderung, Antworten, Rechnungen und Mahnungen des Vermittlers.

Neue Vorab-Forderungen – für „Machbarkeitsstudien“, „Due Diligence“ oder „Versicherungen“ – sollte man nicht erfüllen, bevor sie geprüft sind.

Unsere Erfahrung aus der Praxis

Wir haben das Unternehmen im entschiedenen Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg vertreten. Maklerverträge über Unternehmensfinanzierungen lesen wir seit vielen Jahren. Unsere Erfahrung: Entscheidend ist das Gesamtbild – der Vertrag und alles, was der Vermittler vor der Unterschrift gezeigt und zugesagt hat. Oft steckt die Antwort in Unterlagen, die der Kunde ohnehin hat.

Sie haben eine Vorab-Gebühr gezahlt und keine Finanzierung erhalten – oder ein Vermittler verlangt von Ihnen eine Provision? Schreiben Sie uns mit Vertrag und Zahlungsbeleg an dr.schulte@dr-schulte.de. Wir sagen Ihnen, wie wir die Lage einschätzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die KP GmbH dieselbe Gesellschaft wie die ALGEBO?
Ja, die KP GmbH ist die frühere ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH aus Nürnberg. Die Gesellschaft hat nur ihren Namen geändert; eingetragen ist die Firma KP GmbH seit dem 27.01.2026 im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg (HRB 31670). Verträge, Forderungen und Schulden bestehen unverändert fort.

Darf ein Finanzierungsvermittler eine Gebühr unabhängig vom Erfolg verlangen?
In vorformulierten Verträgen grundsätzlich nicht. Maklerlohn ist nach dem Leitbild des § 652 Abs. 1 BGB erfolgsabhängig; eine Gebühr, die ohne jeden Erfolg verdient sein soll, weicht davon ab und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, auch gegenüber Unternehmern. So haben es das Landgericht Nürnberg-Fürth (19 O 1627/25) und das Oberlandesgericht Nürnberg (2 U 1765/25) entschieden.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorab-Gebühr?
Der Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Kunde die maßgeblichen Umstände kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Wer kein Risiko eingehen will, handelt bei Zahlungen aus dem Jahr 2023 vor Ende 2026. Sicher gehemmt wird die Verjährung vor allem durch Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids, nicht durch ein bloßes Mahnschreiben.

Was tun bei einem Mahnbescheid des Vermittlers?
Bei einem Mahnbescheid sollte man binnen zwei Wochen ab Zustellung entscheiden, ob man widerspricht (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung besteht; ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Der Widerspruch braucht keine Begründung, über die Forderung wird dann im streitigen Verfahren entschieden.


Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht — Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.

Quellen: BGH, Beschluss vom 21.10.2026, I ZR 112/26 · OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2026, 2 U 1765/25 · LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29.09.2025, 19 O 1627/25 · BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22 · § 652 BGB · § 307 BGB · § 199 BGB · § 204 BGB · § 692 ZPO · § 54 GmbHG

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
24. Jahrgang - Nr. 12847 vom 29. Oktober 2026 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich