Das Amtsgericht Mitte hat die Landesbank Berlin AG in einem Rechtsstreit um negative Schufa-Einträge dazu verurteilt, die Schufa Holding AG zur Scorewertberichtigung aufzufordern. Ferner stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Einmeldung des mittlerweile gelöschten Negativeintrages fehlerhaft war und die Bank daher die diesbezüglich angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Der Fall:
Bei den Rechtsanwälten meldete sich der selbständig tätige Architekt W. Dieser teilte mit, dass ihm einige seiner Auftraggeber Aufträge verweigern würden, da er mit einem Negativeintrag bei der Schufa belastet sei. Dies stellte sich eine als erhebliche Belastung dar, da es so nicht gelang, wichtige neue Aufträge für die eigene Tätigkeit zu generieren.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team forderten die Landesbank Berlin AG (kurz LBB) also dazu auf, den Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen, dies wurde jedoch abgelehnt, sodass dann Klage erhoben werden musste.
Während des Prozesses wurde der Eintrag selbständig durch die Schufa gelöscht, da es der Beklagten LBB nicht gelungen war, die Eintragung hinreichend zu begründen. Dieser Erfolg half dem Opfer des falschen Schufaeintrages. Nun wurde von der Bank gefordert, die Schufa auch zur Scorewertberichtigung aufzufordern, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Mitte, welches für Klagen gegen die LBB örtlich zuständig ist, verurteilte die LBB dazu, die Schufa aufzufordern, den Scorewert des Klägers so wiederherzustellen, als hätte es den Negativeintrag nicht gegeben.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die LBB es nach eigenem Vortrag unterlassen habe, vor Weiterleitung der Daten des Klägers durch ein Inkassounternehmen an die Schufa eine Interessenabwägung nach § 28 BDSG a.F. vorzunehmen. Die Beklagte LBB hätte nach Auffassung des Gerichts zumindest an das Inkassounternehmen wesentliche Informationen wie das Bestehen einer Restschuldversicherung oder den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen weitergeben müssen. Ohne die Kenntnis dieser Umstände war es nach Ansicht des Gerichts für das Inkassounternehmen nicht möglich, eine vollständige Interessenabwägung durchzuführen.
Nach Ansicht des Gerichts kann eine Interessenabwägung auch nicht nachgeholt werden, da diese vor der Eintragung stattfinden müsse.
Zur Scorewertberichtigung entschied das Gericht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, dass der Scorewert nur auf Grundlage von berechtigten Eintragungen berechnet werde und dass der unberechtigte Eintrag der Beklagten außen vor bleibe.
Die Entscheidung zeigt zwei wesentliche Aspekte auf:
Die Bank muss vor Eintragung eines Schufa Negativeintrages eine Abwägung der Interessen nach § 28 BDSG a.F. (nunmehr § 28 a BDSG) durchführen. Dies kann sie nicht auf ein Inkassounternehmen delegieren, wenn diesem nicht alle Informationen über den Forderungssachverhalt vorliegen.
Auch nach Erledigung eines negativen Schufa-Eintrages kann noch eine Verurteilung zur Scorewertberichtigung erfolgen, da der Betroffene ein Interesse daran hat, dass sein Score ohne die fehlerhafte Eintragung berechnet wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, das bei einer klaren Argumentation gute Chancen bestehen, den guten Ruf wieder herzustellen.